Ehe in der Krise/Steuerstreitigkeiten zwischen Ehegatten/Lebenspartnern

1. Ehegatten trennen sich! – Was ist zu tun?
Sobald die Trennung vollzogen ist und der Auszug eines Ehegatten aus dem gemeinsamen Haushalt zum Zwecke des Einzugs in einen anderen Haushalt erfolgt, sollte ein Steuercheck stattfinden.

Ist die gewählte Steuerklasse noch richtig?
Soweit die Steuerklasse IV gewählt wurde bestehen keine Probleme.
Bei Wahl der Steuerklassenkombination III / V kommt es darauf an, ob für das laufende Jahr noch Anspruch auf Durchführung einer gemeinsamen Veranlagung besteht und diese auch vollzogen werden soll. Erzielt nur einer der Ehegatten Einkünfte und soll für das Trennungsjahr noch eine gemeinsame Veranlagung durchgeführt werden, kann die Steuerklassenkombination beibehalten werden.  Sind beide Ehegatten berufstätig, sollte auf die Steuerklasse IV/IV gewechselt werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Sind Steuervorauszahlungen zu entrichten, sollte das Finanzamt unverzüglich über die Trennung schriftlich unterrichtet werden und der Vorauszahlende sollte bei der Überweisung deutlich zu erkennen  geben, dass er nur für seine Steuerschuld zahlt. Beispiel „Steuervz Gerd Maier 2016“.

Passt der Bescheid über die festgesetzte Steuervorauszahlung noch? – Es sollte dringend eine neue Festsetzung der Vorauszahlungen gegenüber jedem Ehegatten einzeln beantragt werden. Erfolgt dies nicht, besteht das Risiko, dass Zahlungen des einen Ehegatten für Steuerschulden des anderen Ehegatten verwendet werden. Das Finanzamt teilt unbestimmte Vorauszahlungen auf einen Ehegatten Steuerbescheid grundsätzlich hälftig auf (vergl. RZ 3.3 BMF-Schreiben vom 14.1.2015)

Soweit die Ehegatten bei Einreichung einer gemeinsamen Steuererklärung getrennt leben, sind auch zwei getrennte Anschriften in den Ehegattenfeldern der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Nur so kann auch ein Bescheid wirksam bekanntgegeben werden.

Letztmalig kann die Zusammenveranlagung  für das Jahr gewählt werden, in dem die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Für Ehegatten bedeutet dies, dass sie zumindest am  1. 1. des Jahres noch zusammengelebt haben müssen. Das heißt, sie haben  einen gemeinsamen wirtschaftlichen Haushalt geführt. Geben die Ehegatten hierzu falsche Angaben an, mit dem Ziel Steuern „zu sparen“, handelt es sich nach bestätigter Rechtsprechung um den Tatbestand der „Steuerhinterziehung“ mit den entsprechenden Folgen bei Aufdeckung.

2. Ehegatte stimmt einer Zusammenveranlagung nicht zu
Haben die Ehegatten am Jahresanfang noch zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und sich dann im  laufe des Jahres getrennt, so können sie dennoch für dieses Jahr die gemeinsame  Veranlagung  beantragen. Insbesondere bei unterschiedlichen Einkommen wird dies insgesamt zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen. Bei Ehegatten, die beide berufstätig sind, ist zu empfehlen, ab dem Zeitpunkt der Trennung auf die Steuerklassenkombination IV/IV zu wechseln.

Stimmt ein Ehegatte einer Zusammenveranlagung nicht zu, muss das Finanzamt eine getrennte Veranlagung durchführen. Dies führt i.d. Regel insgesamt zu einer höheren Steuerbelastung und trifft die Ehepartner  mit der Steuerklassenkombination III/V unterschiedlich. Während der Ehegatte mit der Steuerklasse V mit einer Steuererstattung rechnen kann, erwartet den Ehegatten mit der Steuerklasse III eine umso höhere Nachzahlung. Unter Umständen kann der so mehr belastete Ehegatte die Zustimmung zur Durchführung einer gemeinsamen Steuerveranlagung gerichtlich im Wege der Zivilklage erwirken. Dies gilt insbesondere für die Zeiträume, in denen die Ehegatten ihren Lebensunterhalt von den gemeinsamen Nettoeinkommen bestritten haben und für die Fälle, in denen sich die Ehegatten verpflichten, etwaige gegenseitige Nachteile aus der Zusammenveranlagung auszugleichen. In der Praxis kommt es oft vor, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr gemeinsam gewirtschaftet wurde und  dann, ab Trennungsdatum, jeder Ehegatte mit seinem Nettoeinkommen alleine weiterwirtschaftet. Nutzt ein Ehegatte in dieser Zeit immer noch die Steuerklasse III, erhält er den Grundfreibetrag des anderen Ehegatten.  Hier ist ggf. ein Ausgleich zu schaffen. Ist eine einvernehmliche Regelung zwischen den Ehegatten nicht möglich, kommt es zur anwaltlichen Auseinandersetzung und ggf. zum Rechtsstreit.

Die aktuelle Rechtsprechung fordert die Zustimmung zur Zusammenveranlagung soweit einem Ehegatten hierdurch keine Nachteile entstehen. Finanzielle Nachteile die dem anderen Ehegatten durch die Zusammenveranlagung entstanden sind, können jedoch auch durch das gemeinsame Wirtschaften mit beider Einkommen begründet sein. Auch in diesem Falle muss der Ehegatte einer Zusammenveranlagung zustimmen, um Nachteile für das Gesamteinkommen zu vermeiden. Im Übrigen ist die Zustimmung zu erteilen soweit verbleibende finanzielle Nachteile durch den anderen Ehegatten ausgeglichen werden. Zur Frage, unter welchen Bedingungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen Ehegatten auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung in den Veranlagungszeitraum fiel, nahm der BGH in einem Urteil vom 23. Mai 2007 (XII ZR 250/04, Rdnr. 18 zu 5.) Stellung.

3. Ehegatte möchte nicht für die Steuern des anderen eintreten
Ein Hindernis der Wahl zur günstigeren Zusammenveranlagung besteht häufig bei Ehen die sich in der Auflösung befinden oder bei Vermögensverfall von einem der Ehepartner.

Bei Ehen in der Krise möchten die Ehegatten jeweils wissen, welche Steuerschuld und/oder Steuererstattung auf jeden Einzelnen persönlich entfällt. Bei Steuerschulden eines Ehegatten – zum Beispiel aus Vorjahren – möchte der andere Ehegatte hierfür nicht mit seinen Steuererstattungsansprüchen eintreten.  Häufig möchte, obwohl noch Anspruch auf Zusammenveranlagung besteht, ein Ehegatte lieber seine Erklärung alleine abgeben, auch wenn dem anderen Ehegatten oder beiden hieraus steuerliche Nachteile entstehen.

Rechtlich betrachtet führt die Zusammenveranlagung nicht zur Verrechnung von Steuererstattungs- mit Steuernachzahlungsansprüchen. Bei intakter Ehe und keinen sonstigen Anträgen der Steuerpflichtigen hierzu, geht die Finanzverwaltung jedoch davon aus, dass der zahlende Ehegatte die Steuerschuld beider Ehegatten begleichen möchte.

Durch Beachtung einer Reihe von Besonderheiten kann jedoch auch bei einer steuerlich günstigen Zusammenveranlagung die Steuerbelastung (Steuererstattung oder Steuernachforderung) für jeden Ehegatten einzeln berechnet werden.

In sogenannten „Krisenfällen“ (getrennt lebende Ehegatten, Ehestreit, ein Partner in Insolvenz etc.) sollte bei einer Zusammenveranlagung grundsätzlich sofort nach Bekanntgabe des gemeinsamen Steuerbescheides – soweit noch Steuerschulden bestehen – der Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gestellt werden um unerwünschte Verrechnungen zu vermeiden. Das Gleiche gilt für die Festsetzung von Steuervorauszahlungen (Vorauszahlungsbescheid). Soweit Ehegatten weiter zusammen veranlagt werden und sich einer der Ehegatten in der Vermögenskrise / Insolvenz befindet, sollte die Gesamtschuldnerschaft konsequent durch die jeweilige Beantragung von Aufteilungsbescheiden aufgehoben werden. Nur so kann vermieden werden, dass beispielsweise Steuerüberzahlungen des solventen Ehegatten mit Steuerschulden des anderen Ehegatten verrechnet werden. Nach Erlass eines Aufteilungsbescheides kann die Finanzverwaltung nicht mehr Steuerschulden des einen Ehegatten mit Steuererstattungsansprüchen des anderen Ehegatten verrechnen (BFH BStBl. 88, S 408; 91, S 493 / vergl. Tipke/Kruse AO-Kommentar zu § 226 AO). Zur Trennung der Steuerschulden zusammenveranlagter Ehegatten ist der Aufteilungsbescheid gem. § 268 AO das Mittel zur Vollstreckungsbeschränkung und zur Vermeidung von Aufrechnungen.

Das Bundesfinanzministerium hat die Rechtsprechung der vergangenen Jahre mit Schreiben vom 14.1.2015 IV A3 – S0160/11/10001 zusammengefasst. Um eine genaue Zurechnung der Steuerzahlungen auf den jeweiligen Ehegatten bei einer Zusammenveranlagung zu erwirken, ist der Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gem. § 218 Abs. 2 AO zu stellen. Mit dem Abrechnungsbescheid werden die Steuervorauszahlungen auf die im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer dem jeweiligen Ehegatten zugeordnet, für den sie geleistet wurden. Zusammen mit dem Bescheid über die Aufteilung der Gesamtschuld kann somit theoretisch exakt ermittelt werden, auf welchen Ehegatten Steuerschulden oder Steuererstattungsansprüche entfallen. Soweit die Theorie.

In der Praxis ist im Vorfeld doch einiges zu beachten, um hier keine Nachteile zu erleiden. Es fängt bereits bei den Steuervorauszahlungen auf die jährlich anfallende Einkommensteuer an. Soweit nur Arbeitslohn bezogen wird, ist es unzweifelhaft, dass die jeweilige, im Rahmen der Lohnabrechnung einbehaltene Lohnsteuer auch für den jeweiligen Arbeitnehmer/Ehegatten bezahlt wurde. Anders bei festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen. Diese fallen u.a. an, soweit bei den Ehegatten weitere – in der Auszahlungsphase unversteuerte Einkünfte – wie aus Renten, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen/selbstständigen Tätigkeit vorliegen oder für die Arbeitnehmereinkünfte die Steuerklasse III gewählt wurde. Bezieht ein Ehegatten nur Einkünfte aus Arbeitslohn und der andere Ehegatte aus einer selbstständigen Tätigkeit, erhalten die Eheleute dennoch einen an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheid. Erfolgen dann die Vorauszahlungen, so werden diese Zahlungen seitens der Finanzverwaltung – unabhängig davon ob die Eheleute später tatsächlich zusammen veranlagt werden – zur Tilgung der zu erwartenden Steuerfestsetzung für beide Ehegatten verwendet. Dies ist besonders fatal, wenn einer der beiden Ehegatten vermögenslos (Beispiel: Insolvenz) wird und der andere nach seiner Auffassung die auf seine Einkünfte anfallende Steuer bereits getilgt hat. Das Problem besteht in der Zurechnung der geleisteten Steuervorauszahlungen.

Noch problematischer wird der Sachverhalt, wenn einer der Ehegatten mit einer Steuererstattung und der andere mit einer Steuernachzahlung rechnen kann. Bei unbestimmten Vorauszahlungen kann das Finanzamt davon ausgehen, dass der zahlende Ehegatte auch die Steuerschulden des anderen Ehegatten tilgen wollte (ständige BFH-Rechtsprechung vergl. BFH v. 30.09.2008 – VII R 18/08). Es kommt damit nicht darauf an von wem die Zahlung, sondern für wen die Zahlung geleistet wurde. Nach § 37 Abs. 2 AO hat derjenige einen Erstattungsanspruch, für den die Zahlung geleistet wurde, unabhängig davon wer tatsächlich gezahlt hat. Bereits hieraus ergibt sich eine zwingende Handlungsempfehlung: Steuervorauszahlungen sollten – auch bei Ehegatten – mit konkreter Bestimmung (Steuernummer, Name des Steuerpflichtigen Ehegatten, Bezeichnung der Steuer) und am besten vom Konto des betroffenen Ehegatten und nicht vom gemeinsamen Ehegattenkonto geleistet werden. Beispiel: „ESt-Vorauszahlung 2012- Katja Müller – Steuer-Nr. 47 11 0815″. Nur durch eine konkrete Tilgungsbestimmung (§ 130 Abs. 1 BGB) lässt sich bei zu viel gezahlter Steuer des betreffenden Ehegatten ein späterer Erstattungsanspruch verwirklichen. Entstehen Guthaben aus geänderten Steuerbescheiden oder Steuerüberzahlungen, so ist rechtzeitig dem Finanzamt mitzuteilen, wie das erwartete Guthaben verwendet werden soll. Eine Tilgungsbestimmung wirkt erst ab Zugang bei der Finanzverwaltung. Erfolgte vor diesem Zeitpunkt bereits eine anderweitige zulässige Verrechnung, kann sie keine Wirkung mehr entfalten. In einem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte zwar ein Ehegatte die Steuervorauszahlungen geleistet, dies jedoch unbestimmt und damit für beide Ehegatten. Der spätere Steuererstattungsanspruch wurde dann zur Hälfte dem Insolvenzverwalter des anderen Ehegatten zugesprochen.

Dennoch beschreibt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22.03.2011 – VI R 42/10 unter Randziffer 34 zur Aufteilung der Vorauszahlungen auch Grenzen. Hier heißt es wörtlich: „Dem Zweck der Vorauszahlung wird die bisherige Rechtsprechung in den Fällen nicht gerecht, in denen bei getrennter Veranlagung oder Abrechnung unterschiedlich hohe Steuerschulden bei den Ehegatten anfallen: Bei hälftiger Aufteilung der Vorauszahlungen wird der Teil des Vorauszahlungsbetrages, der auf den Ehegatten mit der geringeren Steuerlast entfällt, nicht vollständig auf eine Steuerschuld angerechnet, während der Ehegatte mit der höheren Steuerbelastung nachzahlen muss. Das kann dazu führen, dass der Fiskus mit einer Steuerforderung ausfällt, wenn der höher belastete Steuerschuldner zwischenzeitlich seine Leistungsfähigkeit verloren hat, obwohl die Steuer durch die bereits gezahlten Vorauszahlungen bereits „gesichert” schienen. Dieses Ergebnis ist aber allein mit dem typisierten —nur auf die Vorauszahlungen fokussierten— Tilgungswillen der in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Eheleute nicht zu rechtfertigen.“  Der Tenor hat in das BMF-Schreiben vom 14.1.2015 unter RZ 3.3. Einzug gefunden.  

Steuervorauszahlungen sollten grundsätzlich niemals unbestimmt geleistet werden. Dies kann auch zu unerwünschten weiteren Verrechnungen zwischen unterschiedlicher Steuerarten führen (Umsatzsteuer statt Einkommensteuer etc.). Auch zur korrekten Aufteilung der gegen die Ehegatten festgesetzten Steuer auf jeden einzelnen Ehegatten sind Maßnahmen im Vorfeld zu treffen. Einmal sind bei Erstellung der Einkommensteuererklärung entsprechend den Abfragen im ESt-Formular oder den ESt-Programmen die Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. jeweils dem Ehegatten exakt zuzuordnen, bei dem sie angefallen sind. Im Zweifel teilt ansonsten die Finanzverwaltung nach dem Verhältnis 50:50 auf. Zum anderen sollte auch bereits beim Bescheid zur Einkommensteuervorauszahlung für die Eheleute ein Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gestellt werden. Um auch in einer „Krisensituation“ innerhalb der Ehe die steuerlichen Vorteile der Zusammenveranlagung nutzen zu können, bedarf es – zur Vermeidung finanzieller Nachteile – bereits im Vorfeld genauer Überlegungen und fachlichen Rat.

Hierzu einige Hinweise:

  • Mit Einreichung der Steuererklärung wird ein Antrag auf Aufteilung der Vergütungsansprüche gem. § 37 AO gestellt.
  • Dem Finanzamt ist bekannt zu geben, wie die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen auf die Steuerpflichtigen zu verteilen sind. Soweit die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen konkret zuzuordnen sind, kann dies in der Steuererklärung oder einer erläuternden Anlage hierzu erfolgen. Für die nicht aufteilbaren Beträge sollte der Verteilungsschlüssel 50:50 gewählt werden. Auch dies ist dem Finanzamt mitzuteilen.
  • Füllen Sie das Feld „Konto“ auf Seite 1 des Mantelbogens nicht aus, sondern legen Sie der Steuererklärung eine Anlage –  mit der Kontoverbindung für jeden einzelnen Ehegatten – bei.
  • Soweit die Ehegatten bei Einreichung der Steuererklärung getrennt leben, geben Sie die jeweilige Anschrift der Ehegatten in das Formular (Antragsteller + Ehegatte) ein. Damit wird sichergestellt, dass jeder Ehegatte einen Steuerbescheid erhält.

Wurden die vorgenannten Maßnahmen nicht beachtet und der Steuerbescheid mit einer Nachzahlungsforderung erging bereits an die Ehegatten, kann durch Antrag gem. § 268 AO eine Aufteilung der Gesamtschuld (auf jeden Steuerpflichtigen) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erreicht werden.

Bei Streitigkeiten über die Verwirklichung von Steueransprüchen mit der Finanzverwaltung kann auch ein Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gem. § 218 Abs. 2 AO als zusätzlicher Rechtsbehelf gestellt werden.

Hinweis: Mit BMF-Schreiben vom 14.1.2015 ergingen hierzu ausführliche Erläuterungen durch das Bundesfinanzministerium.

Dieter P. Gonze, Steuerberater

25.2.2016