Geplante Änderungen bei Besteuerung von Kryptowährungen
Das Bundeskabinett hat im Rahmen der Haushaltsplanungen 2027 angekündigt, die Besteuerung von Kryptowerten neu zu regeln.
Bei Kryptowerten handelt es sich in der Regel um eine virtuelle Währung unabhängig von Zentralbanken und Banken und einer wertmäßigen Absicherung/Rückdeckung. Diese Art der Währung wird auch als Kryptowährung bezeichnet. Im Vergleich zu den staatlichen Währungen, werden bei einer Kryptowährung weder Münzen noch Geldscheine benötigt und die gesamte Abwicklung erfolgt digital und anonym. Neben der bekanntesten Währung BITCOIN werden eine ganze Reihe weiterer Kryptowährungen im Internet gehandelt.
Die Finanzaufsicht BaFin hat Kryptowährungen rechtlich als Rechnungseinheiten eingestuft und nicht als Devisen. Es handelt sich nicht um gesetzliche Zahlungsmittel und auch nicht um E-Geld. Steuerlich hat dies bislang zur Folge, dass es sich um den Handel mit immateriellen Wirtschaftsgütern bzw. nach dem BFH um den Handel mit anderen Wirtschaftsgütern handelt und keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt werden. Hier räumt der Gesetzgeber eine Freigrenze von EUR 1.000 im Jahr ein. Erfolgen der Ankauf der Währung und der Verkauf der Währung innerhalb eines Jahres, unterliegen die Gewinne dem persönlichen Steuersatz des Anlegers (Einkommensteuer, Soli-Zuschlag, Kirchensteuer). Wichtig: Ein Veräußerungstatbestand stellt nicht nur die Veräußerung von Bitcoins, sondern auch die Verwendung als Zahlungsmittel dar. Verluste können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden und damit nicht mit anderen Einkunftsarten.
Geradezu sensationell ist bisher, dass bei einer Behaltenszeit von mehr als einem Jahr, dies bedeutet der Ankaufzeitpunkt und der Verkaufszeitpunkt liegen mehr als zwölf Monate auseinander, Gewinne und Verluste unberücksichtigt bleiben und somit steuerfreie Gewinne erzielt werden können (§ 23 Abs.1 Nr.2 EStG). Es ist somit für den Anleger essentiell wichtig, dass er jeweils den Ankaufszeitpunkt, den Verkaufszeitpunkt und den Ankaufs-/Verkaufskurs festhält. Am besten mittels unveränderlicher elektronischer Aufzeichnungen.
In einer Pressemitteilung der Bundesregierung zu dem am 6.7.2026 beschlossenen Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 ist davon die Rede, im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, so dass eine Besteuerung unabhängig von einer Spekulationsfrist erfolgt.
Inwieweit hier Bestandsschutz für Altanlagen und Gewinne gewährt wird, ist derzeit völlig offen. Die weitere Entwicklung hierzu gilt es daher genau zu beobachten. Es ist jedem Anleger dringend zu empfehlen, den Erfolg seiner Aktivitäten mit Kryptowährungen bei seiner Steuererklärung mit anzugeben und die einzelnen Vorgänge steuerlich einzuordnen, genau aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Erfolgt dies nicht, wird er ggf. zum Steuerhinterzieher. Je nach Höhe der hinterzogenen Steuer kann dies für ihn empfindliche Folgen haben. Die nachzuzahlenden Steuern, die Geldstrafe und die anfallenden Hinterziehungszinsen können schnell die Summe des gesamten finanziellen Erfolges überschreiten und zu zusätzlichen wirtschaftlichen Nöten führen. Im schlechtesten Fall ist der Anleger am Ende vorbestraft. Darauf zu spekulieren, dass die Vorgänge niemals aufgedeckt werden, ist sehr risikobehaftet und kann die Existenz des Anlegers gefährden.
Autor: Dipl. Volkswirt Stefan Lorenz, Wirtschaftsprüfer.