Informationen zur Abgeltungssteuer (Besteuerung der Kapitaleinkünfte)
Die Steuer, die an der Quelle der Einkünfte vom Fiskus einbehalten wird, nennt die Fachwelt auch Quellensteuer. Sind mit dem Steuerbehalt bereits alle steuerlichen Pflichten abgegolten, spricht man von einer Abgeltungssteuer.
Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (§§ 20, 32d EStG) wurde die Besteuerung der Zins- und Dividendenerträge sowie der Gewinne aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren (Kurs-/Spekulationsgewinne) von Privatpersonen ab dem Jahr 2009 neu geregelt. Seit dem 1. 1.2009 werden Steuern auf Zinsen und Dividenden pauschal mit einem festen Satz von 25 % erhoben. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer soweit der Anleger kirchenzugehörig ist, im Ergebnis 28 %. Eine weitere Höherversteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt nicht. Das Halbeinkünfteverfahren wurde abgeschafft. Dividenden sind in voller Höhe der Besteuerung zu unterziehen.
Für Bürger, deren Grenzsteuersatz in der Einkommensteuer über 25 % liegt, ist diese Regelung vorteilhaft. Der Grenzsteuersatz von 25 % wird bei einem zu versteuernden Einkommen von 15.000 € bei einer ledigen Person und 30.000 € bei zusammenveranlagten Ehegatten erreicht. Betroffene mit einem geringeren Steuersatz können die zu viel gezahlte Steuer mit der Einkommensteuererklärung zurückfordern.
Betragen Ihre Kapitaleinkünfte mehr als 1.000 € (bis 2022: 801 €) (bei Verheirateten 2.000 €; bis 2022: 1.602 €) wird 25%ige Abgeltungssteuer einbehalten. Soweit der Grenzsteuersatz höher als 25% ist, macht es theoretisch keinen Sinn, diese Beträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben (Ausnahme soweit der Kirchensteuerabzug noch nicht erfolgte).
Durch die Abschaffung der einjährigen Spekulationsfrist für Kapitaleinkünfte sind realisierte Kursgewinne aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren wie Aktien, Fondsanteilen etc. in voller Höhe zu versteuern. Dies betrifft alle Ankäufe die nach dem 31.12.2008 getätigt werden.
Realisierte Kursverluste können im Gegenzug grundsätzlich mit Kursgewinnen verrechnet werden. Realisiert bedeutet, dass die Kapitalanlagen wieder veräußert wurden.
Der BFH hat in den letzten Jahren die restriktiven Regelungen zur Verlustverrechnung des § 20 Abs. 6 EStG mehrfach zugunsten der Steuerpflichtigen abgelehnt (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof, VIII-R-16/16; Urteil vom 29.10.2019).Mit dem Jahressteuergesetz hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nur teilweise umgesetzt und Verlustverrechnungsschranken von 10.000 € je Kalenderjahr eingeführt. Ob diese Neuregelung einer gerichtlichen Prüfung standhält bleibt abzuwarten.
Nachteilig ist auch, dass ab dem Jahr 2009 keine Werbungskosten wie Depotgebühren oder Schuldzinsen auf kreditfinanzierte Kapitalanlagen steuerlich geltend gemacht werden können.
Die Abgeltungssteuer betrifft die Einkünfte der Privatpersonen aus Kapitalvermögen (Hinweis: Einnahmen gem. § 20 EStG unter Ausnahme von § 20 Abs. 8 EStG in Verbindung mit § 32d EStG). Kapitaleinkünfte die im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nicht selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung erzielt wurden, fallen nicht unter diese Regelung.
ABC zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen/privaten Veräußerungsgeschäften
Stand: Oktober 2023