Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen.
Hilfsbedürftige Personen:
- Personen die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
- Bei Personen die das 75. Lebensjahr vollendet haben, kann körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne weitere Nachprüfung unterstellt werden.
- Personen deren Bezüge (wirtschaftlich Bedürftige) nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne von § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches. Die Regelsätze werden durch die jeweiligen Landesregierungen festgesetzt.
Sonderregelungen hierzu:
- Bei Alleinstehenden oder dem Haushaltsvorstand gilt der Fünffache Sozialhilfesatz
- Bei Personen deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geführt hat, dürfen die Bezüge oder das Vermögen auch die Grenzwerte übersteigen.
- Weitere Ausnahmen gem. § 53 AO.
Bezüge: Unter „Bezüge“ zählen nicht die Leistungen aus der Sozialhilfe, aber sonst alle Zahlungen die der bedürftigen Person zur Deckung ihres Lebensbedarfes zur Verfügung stehen.
- Vermögen:
Die unterstützten Personen dürfen über kein Vermögen verfügen, dass ausreicht – bei Verwertung – deren Lebenssituation nachhaltig zu verbessern.
Werden durch steuerbegünstigte Körperschaften Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen erbracht, muss diese an Hand von Unterlagen nachweisen können, dass die Einkünfte/Bezüge und das Vermögen der unterstützten Person die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht überschreiten. Hierzu ist eine Berechnung der Einkünfte/Bezüge durchzuführen.