Regelbeträge für Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle)
Mindestbeträge 2024 aus der Düsseldorfer Tabelle:
(dabei ist jeweils des hälftige Kindergeld bei Minderjährigen bzw. das volle Kindergeld bei Volljährigen abzuziehen) :
Altersstufe |
alle Bundesländer |
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres |
480 € |
vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres |
551 € |
vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
645 € |
ab dem 18. Lebensjahr |
689 € |
Die aktuelle Tabelle kann hier abgerufen werden
Für Nichterwerbstätige beträgt der notwendige Selbstbehalt monatlich 1.200 € und für Erwerbstätige 1.450 €. In diesen Beträgen ist ein Wohnkostenanteil von 520 € enthalten. Das bedeutet, dass der Kindesunterhalt vom Unterhaltspflichtigen entsprechend gekürzt werden darf, sobald die Grenze überschritten wird.
Der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei den Eltern wohnt beträgt 930 €. Darin ist ein Wohnkostenanteil von 410 € enthalten.
Diese Beträge sind ein Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung der Eltern und Grundlage für die Fortschreibung dynamischer Unterhaltstitel sowie für die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Die Regelbeträge sind nicht mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen identisch, aber ein wichtiger Anhaltspunkt für den zu zahlenden Unterhaltsbetrag. Die Regelbeträge finden sich in den sogenannten Düsseldorfer Tabellen wieder, die den Familiengerichten als Grundlage zur Berechnung des Bedarfs für den Kindesunterhalt dienen.
Das Bundesjustizministerium passt die Regelbeträge entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts jedes Jahr an.
Quelle: Bundesjustizministerium
Stand: Dezember 2023