Sachbezugswerte/Sozialversicherungsentgeltverordnung

Allgemein
Leistungen an Arbeitnehmer können nicht nur in Form von Geld erfolgen, sondern auch in Form von sog. Sachbezügen, beispielsweise in Form der unentgeltlichen Überlassung einer Werkswohnung oder der unentgeltlichen Verpflegung. Aber auch Unterstützungsleistungen an Familienangehörige etc. können in Form von diesen Sachbezügen erfolgen. Zur Umrechnung in eine geldliche Bemessungsgrundlage bedarf es hier einer einheitlichen Regelung. Die findet sich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung, die regelmäßig von der Bundesregierung aktualisiert wird. Die dort ermittelten Werte können vielseitig, u.a. zum Zweck der Besteuerung, eingesetzt werden.

Siehe hierzu die Tabelle „Übersicht zu Freibeträgen und Steuervergünstigungen“.

Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ (kurz: „Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV“):

§ 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug

(1)  Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung erhöht sich 2024 auf monatlich 313 € festgesetzt. Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind

 

2021

2022 2023 2024
–      für Frühstück

55 €

56 € 60 €

65 €

–      für Mittagessen

104 €

107 € 114 €

124 €

–      für Abendessen 104 € 107 € 114 €

124 €

anzusetzen.

(2)  Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte für Familienangehörige,

–    die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 100 %,

–    die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 %,

–    die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 %,

–    die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 %.

Bei der Berechnung des Wertes bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft erhöht sich auf monatlich 278 €. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich

1.   bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 %,

2.   für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 % und

3.   bei der Belegung

a)   mit zwei Beschäftigen um 40 %,

b)   mit drei Beschäftigten um 50 % und

c)   mit mehr als drei Beschäftigten um 60 %.

Wäre es nach Lage des einzelnen Falls unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Absatz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; § 4 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

(4)  Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 4,89 € (2023: 4.66 €) je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,00 € (2023: 3,81 €) je Qua­dratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.

(5)  Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

(6)  Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat, ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen. Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

§ 3 Sonstige Sachbezüge

(1)  Werden Sachbezüge, die nicht vom § 2 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(2)  Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen.

(3)  Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 80 €, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält. Die mit einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Kalenderjahr zuzuordnen.

aktualisiert: Januar 2024