Selbstständige Berufsbetreuer
Die Tätigkeit eines Berufsbetreuers umfasst als amtlich bestellter gesetzlicher Vertreter einer zu betreuenden Person die Besorgung aller rechtlichen Angelegenheiten, die die betreute Person aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst erledigen kann.
Die Betreuung erfolgt i.d.R. im Ehrenamt durch Familienangehörige. Als Berufsbetreuer gilt, wer mehr als zehn Betreuungen führt oder mindestens 20 Wochenstunden für seine Betreuertätigkeit aufwendet (vgl. § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Rechtliche Betreuungen werden nach Bestellung durch das zuständige Vormundschaftsgericht durch selbständig tätige Betreuer, angestellte Betreuer von Betreuungsvereinen und staatlich Bedienstete von Betreuungsbehörden durchgeführt.
Weitere ausführliche Informationen zum Berufsbild etc. unter https://bdb-ev.de/ des Berufsverbandes der selbständigen Berufsbetreuer.
Steuerpflicht:
Einkommensteuer
Entgegen früherer Auffassungen erzielen selbständige Berufsbetreuer keine Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG), sondern aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG analog zu den Testamentsvollstreckern, Vermögensverwaltung und der Tätigkeit als Aufsichtsrat.
(vgl. hierzu BFH-Urteile v. 15.06.2010 – VIII R 10/09 und VIII R 14/09)
Gewerbesteuer
Aufgrund der einkommensteuerlichen Einordnung der Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht keine Gewerbesteuerpflicht.
Eine Gewerbeanmeldung ist deshalb nicht erforderlich.
Die Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
(vgl. hierzu BFH-Urteile v. 15.06.2010 – VIII R 10/09 und VIII R 14/09)
Umsatzsteuer
Nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG und in § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG wird eine Umsatzsteuerbefreiung für rechtliche Betreuungsleistungen gewährt. Diese Änderungen sind am 1.7.2013 in Kraft getreten.
Zu beachten ist, dass die Leistungen eines Betreuers, die nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden – die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) gehören, nicht nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG noch nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG und auch nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei sind. Dies sind keine Betreuungsleistungen im engeren Sinn. Denn die Leistungen, die z.B. einem als Betreuer tätigen Steuerberater für die Erstellung der Steuererklärung im Rahmen der Betreuung nach den Vorschriften des BGB vergütet werden, sind keine mit der Sozialfürsorge eng verbundenen Leistungen.
Gewinnermittlung/Aufzeichnungspflichten
Die Gewinnermittlung kann vereinfacht im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG erfolgen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere zu den Fahrtkosten, sonstigen Reisekosten und Telefonkosten detaillierte Aufzeichnungen zu führen sind, um hier möglichst alle Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Im Nachhinein lassen sich diese Daten oft nicht mehr beschaffen. Im Zweifel sprechen Sie hierüber mit dem Berater unseres Hauses.
Stand: April 2020