Unternehmertipp: Schlechte Zeiten für Schwarzumsätze und Steuerhinterzieher

Bereits mit Wirkung zum 01.01.2002 wurden die rechtlichen Grundlagen für die „digitale Betriebsprüfung“ gelegt, deren Konsequenzen sich bei den danach geprüften Unternehmen, Unternehmern und Freiberuflern längst ausgewirkt haben. Heute gehört es zum Prüfungsalltag, dass der Prüfer vor dem Beginn sonstiger Prüfungshandlungen, die vom Unternehmen oder Steuerberater „zwangsweise“ zur Verfügung gestellten Daten-CD mit Hilfe seines Laptop´s und ausgefeilten Prüfprogrammes auswertet. Die Prüfungssoftware der Finanzverwaltung schreibt  dem Prüfer dann buchstäblich vor, wo er seine Prüfungsschwerpunkte zu legen hat und welche konkreten Belege oder Kontenwerte hinterfragt werden sollten. Der Prüfer hat praktisch keine Wahl mehr und es kommt nicht mehr so auf die Qualität und Pfiffigkeit eines Prüfers an. Er wird vom PC geführt und muss schon triftige Gründe haben, wenn er den Analysen des Prüfungsprogrammes nicht folgt.

Zu den unzähligen  Programmanalysen, wie der automatischen Mehrfachbelegungs- und Lückenanalyse, der Suche nach Doppelbuchungen (Rechnungsnummer, Beleg-Nr., Kontoauszüge etc.), der Untersuchung der Barzahlungsvorgänge ab einem vorzugebenden Betrag oder um die Ehren- und Geburtstage von Familienangehörigen oder den sonstigen Feiertagen (Geschenktagen!), dem Abgleich des Wareneinkauf mit dem Warenverkauf/Lagerbestand, der Belegsuche nach Stichwörtern, der Plausibilisierung von Kassenbüchern oder Fahrtenbüchern für PKWs bis zur Überprüfung der Häufigkeit manuell erfasster Zahlen (Chi-Quadrat-Test), reihen sich noch Vorinformationen ein, die der Betriebsprüfer bereits zur Prüfung mitbringt. Hierzu gehören neben den bestens ausgewerteten Branchenwerten auch Erkenntnisse aus anderen Betriebsprüfungen (Kunden und Lieferanten) oder aufgrund konkreter Anfragen bei Lieferanten des zu prüfenden Unternehmens. So kennt der Prüfer u.U. bereits den Wareneinkauf bevor er in die Buchhaltung des Betriebs schaut. Natürlich trifft dies Betriebe, die aufgrund ihres Absatzmarktes geeignet sind, Umsätze ohne Rechnungsstellung zu erzielen.

Für den Leistungsempfänger ist die Rechnung steuerlich ohne Bedeutung oder er verzichtet sogar bewusst darauf um den Unternehmer zu einem Preisnachlass zu motivieren. Typisch ist hier das Gastronomiegewerbe aber auch das Handwerk, dass überwiegend für Privatpersonen Aufträge ausführt. Nicht nur sogenannte BMW-Betriebe (Bäcker, Metzger, Wirte), sondern auch Kfz-Händler und Werkstätten, Baubetriebe, Schreiner, Heizungs- und Sanitärbetriebe, Gartenbauer etc., also alle, die für den sogenannten Privatmann arbeiten, können dazu gehören. So wundert es nicht, dass Betriebsprüfer bereits in der Gastwirtschaft im Vorfeld zur Probe essen gehen, sich eine Rechnung geben lassen und diese dann bei ihrer Prüfung in der Buchhaltung des Gastwirts suchen. Beim Kfz-Betrieb erscheint der Prüfer u.U. mit der Bestätigung des Lieferanten über die gelieferten ASU-Plaketten, Ölfilter, Ölmenge oder gar das abgelieferte Altöl, um den Umsatz des Betriebes zu plausibilisieren.

Die Finanzverwaltung ist allwissend und aktuell auf dem besten Wege von ihrem Wissen auch im Rahmen der Betriebsprüfung Gebrauch zu machen. Alle Unternehmen, Unternehmer und Freiberufler melden ihre Zahlen an die Finanzverwaltung, im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung und der jährlichen Steuererklärung und in Zukunft auch in Form der E-Bilanz (§ 5b EStG). Bereits mit dem modifizierten und neuen Formular zur Einkommensteuererklärung (Anlage EÜR) hat die Finanzverwaltung den Kleinbetrieben und Freiberuflern vorgeschrieben, wie aufgeschlüsselt die Daten an das Finanzamt zu übermitteln sind. Die Daten, die an das Finanzamt von Unternehmern elektronisch zu übermitteln sind, müssen der Taxonomie der Finanzverwaltung entsprechen. Nicht nur der Gewinn, sondern die exakte Aufschlüsselung der Ausgaben/Kostenpositionen sind hier gefordert. Dies natürlich zur Fehlervermeidung seitens der Finanzverwaltung. Hierzu gehört auch die fehlerhafte und im Zweifel zu niedrige Besteuerung des jeweils Betroffenen. Die Finanzverwaltung ist bekanntlich eine Steuererhebungs- und keine Steuervermeidungsbehörde. Das Zahlengerüst, das ein Betrieb an das Finanzamt liefert, muss nicht zwangsläufig richtig, aber zukünftig schlüssig und plausibel sein. Die automatisierte Auswertung des Zahlenmaterials von tausenden gleichartigen Betrieben, Freiberuflern etc. versetzt die Finanzverwaltung in die Lage, Abweichungen der Zahlenkonstellation zueinander klar zu erkennen. Liegt beispielsweise der Wareneinkauf bei alle Restaurantbetrieben in einem regionalen Gebiet zwischen 25 % und 30 %, dann muss der Gastwirt mit einem Wareneinkauf von 40 % dies exakt belegen, um eine Zuschätzung und ggf. ein Steuerstrafverfahren zu vermeiden. Liegen, als weiteres Beispiel, die Umsatzzahlen an Lohnarbeiten bei einer Hebebühne eines Kfz-Betriebes oder die Pro-Kopfleistung eines Gartenbauers (Mitarbeiterstunden im Verhältnis zum Lohnumsatz) außerhalb der Erfahrungswerte des regionalen Finanzamtes, kann dies zum „Erklärungsnotstand“ des betroffenen Unternehmers führen.

Auch wenn noch nicht alle betroffenen Betriebe zu dieser Erkenntnis gelangt sind, zeigt die Erfahrung aus den letzten Jahren, dass die Zeiten sich ändern und der Schwarzarbeit durch Unternehmen auf den Leib gerückt wird. Dies hat natürlich auch viel Positives für den ordentlich kalkulierenden Unternehmer, der seine Lohnkosten, die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohn- und Umsatzsteuer in den Verkaufspreis einbringen muss. Er wird bei zunehmender Prüfungstätigkeit durch die Finanzverwaltung nicht mehr so viele Wettbewerber haben, die ihn deutlich unterbieten. In der Praxis führt die Schwarzarbeit meist nicht zum Wohlstand des leistenden Unternehmers, sondern nur dazu, dass dieser den „Billigauftrag“ erhält und unter Verzicht auf die Abführung von Abgaben seinen Mitbewerber unterbietet. Verlierer sind hier letztlich alle Beteiligten. Auch der Leistungsempfänger tut sich schwer, bei Schlechtleistung seine Ansprüche geltend zu machen. Insoweit hat die beschriebene Entwicklung zum für das Finanzamt „gläsernen Unternehmer“ auch etwas positives. Unternehmer, die hier die Zeichen der Zeit noch nicht erkannt haben, kann das „Verschlafen“ am Ende teuer zu stehen kommen. Im Übrigen machen sich hier nicht nur die Leistenden, sondern auch die Leistungsempfänger strafbar, auch wenn diese glauben, selbst keine Steuer hinterzogen zu haben. Darüber hinaus haften sie ggf. noch für die hinterzogenen Steuern mit. Konkretes besprechen Sie mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.

Dieter P. Gonze, StB

11.04.2014