GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Belästigung durch Telefonwerbung
Kooperationspartner: Klaus Peter Rug, Rechtsanwalt und Notar
Wer kennt sie nicht, die unerbetenen Anrufe, meist zur Unzeit, verbunden mit der Behauptung, man habe mit dem Angerufenen eine persönliche Angelegenheit zu besprechen. Legt man nicht sofort auf, so bietet die Stimme eines jungen dynamischen Herren einen einmalig günstigen französischen Rotwein, ein Zeitschriftenabonnement oder den Abschluss einer völlig überflüssigen Versicherung an. Auf reine Produktinformation beschränken sich diese Anrufe in den seltensten Fällen.
Unabhängig davon, dass solche Anrufe schlicht lästig sind, besteht durchaus die reale Gefahr, von dem Anrufer so bedrängt zu werden, dass man glaubt, man könne dieser Situation nur durch Abschluss des angetragenen Vertrages entgehen.
Sicherlich steht es jedem frei, ein solches Telefonat durch einfaches Auflegen zu beenden. Nicht unterschätzen solllte man aber das Geschick der Profianrufer, den Angerufenen gegen seinen Willen in ein Gespräch zu verwickeln, das dann so endet wie oben beschrieben.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist bereits nach geltendem Recht verboten - § 7 Abs.2 Nr.2 UWG. Bei Zuwiderhandlungen kann der Anrufer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ausserdem besteht u.U. Anspruch auf Schadensersatz. Nach einer Umfrage des forsa-Institutes fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt - 64 Prozent gaben an, in jüngster Vergangenheit ohne Einwilligung angerufen worden zu sein.
Um diesem Unwesen einen Riegel vorzuschieben, hat der Deutsche Bundestag am 27.6.2013 das "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" verabschiedet.
Künftig sollen Verbraucher besser gegen unerbetene Telefonwerbung und den damit zumeist verbundenen untergeschobenen Verträgen geschützt werden.
Nach dem neuen Gesetz sind Werbeanrufe in Zukunft nur noch dann zulässig, wenn der Angerufene vor dem Gespräch ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Ein während des Gespräches erteiltes Einverständnis ist nicht ausreichend.
Darüber hinaus darf der Anrufer seine Telefonnummer nicht unterdrücken. So soll verhindert werden, dass sich der Anrufer auf eine Zustimmungserklärung beruft, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
Bei Verstößen droht eine Geldbuße von bis zu EUR 10.000.-!
Verträge über Zeitungen, Zeitschriften etc. sowie über Lotterie-und Wettdienstleistungen können mit Inkrafttreten des Gesetzes leichter widerrufen werden.
Für den Widerruf kommt es nicht darauf an, ob der Werbeanruf erlaubt war oder nicht.
Die Frist beträgt nach den Umständen des Einzelfalles 2 Wochen bzw. einen Monat und beginnt nicht, ehe der angerufenen Verbraucher eine schriftliche Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat.
Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat. Auch Verträge, deren Kostenpflicht verschleiert wurde (besonders häufig im Internet anzutreffen), können künftig in weit größerem Umfang widerrufen werden als in der Vergangenheit möglich.
Bisher bestand keine Möglichkeit von den Verträgen loszukommen, wenn der anbietende Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat.
Erschwert wird schließlich auch der aufgedrängte Anbieterwechsel - häufig bei Telekommunikations-, Gas- und Stromlieferungsverträgen.
Die Kündigung oder die Vollmacht hierzu bedarf grundsätzlich der Schriftform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt.
Dadurch soll verhindert werden, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt.
Inwieweit sich diese verbraucherschützenden Vorschiften in der Praxis bewähren, bleibt allerdings abzuwarten. Findige im Bereich der Telefonwerbung unerlaubt Tätigen werden sicher nach Mitteln und Wegen suchen, diese Regelungen zu unterlaufen. Letztendlich werden wohl im Einzelfall wieder die Gerichte das letzte Wort haben müssen.
Link: Information des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Klaus Peter Rug, Rechtsanwalt und Notar in Nidderau
Kanzlei: Zenke - Jahn - Rug