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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Belästigung durch Telefonwerbung

Kooperationspartner: Klaus Peter Rug, Rechtsanwalt und Notar

Wer kennt sie nicht, die unerbetenen Anrufe, meist zur Unzeit, verbunden mit der Behauptung, man habe mit dem Angerufenen eine persönliche Angelegenheit zu besprechen. Legt man nicht sofort auf, so bietet die Stimme eines jungen dyna­mischen Herren einen einmalig günstigen französischen Rotwein, ein Zeitschriftenabonnement oder den Abschluss einer völlig über­flüssigen Versicherung an. Auf reine Produktinformation beschränken sich diese Anrufe in den seltensten Fällen.

Unabhängig davon, dass solche Anrufe schlicht lästig sind, be­steht durchaus die reale Gefahr, von dem Anrufer so bedrängt zu werden, dass man glaubt, man könne dieser Situation nur durch Abschluss des angetragenen Vertrages entgehen.

Sicherlich steht es jedem frei, ein solches Telefonat durch ein­faches Auflegen zu beenden. Nicht unterschätzen solllte man aber das Geschick der Profianrufer, den Angerufenen gegen seinen Wil­len in ein Gespräch zu verwickeln, das dann so endet wie oben beschrieben.

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist bereits nach geltendem Recht verboten - § 7 Abs.2 Nr.2 UWG. Bei Zuwiderhandlungen kann der Anrufer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ausser­dem besteht u.U. Anspruch auf Schadensersatz. Nach einer Umfrage des forsa-Institutes fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt - 64 Pro­zent gaben an, in jüngster Vergangenheit ohne Einwilligung ange­rufen worden zu sein. 

Um diesem Unwesen einen Riegel vorzuschieben, hat der Deutsche Bundestag am 27.6.2013 das "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Ver­triebsformen" verabschiedet.

Künftig sollen Verbraucher besser gegen unerbetene Telefonwer­bung und den damit zumeist verbundenen untergeschobenen Ver­trägen geschützt werden.

Nach dem neuen Gesetz sind Werbeanrufe in Zukunft nur noch dann zulässig, wenn der Angerufene vor dem Gespräch ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Ein während des Gespräches erteiltes Einverständnis ist nicht ausreichend.

Darüber hinaus darf der Anrufer seine Telefonnummer nicht unter­drücken. So soll verhindert werden, dass sich der Anrufer auf eine Zustimmungserklärung beruft, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

Bei Verstößen droht eine Geldbuße von bis zu EUR 10.000.-!

Verträge über Zeitungen, Zeitschriften etc. sowie über Lotterie-und Wettdienstleistungen können mit Inkrafttreten des Gesetzes leichter widerrufen werden.

Für den Widerruf kommt es nicht darauf an, ob der Werbeanruf er­laubt war oder nicht.

Die Frist beträgt nach den Umständen des Einzelfalles 2 Wochen bzw. einen Monat und beginnt nicht, ehe der angerufenen Verbrau­cher eine schriftliche Belehrung über sein Widerrufsrecht er­halten hat.

Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat. Auch Verträge, deren Kostenpflicht verschleiert wurde (be­sonders häufig im Internet anzutreffen), können künftig in weit größerem Umfang widerrufen werden als in der Vergangenheit mög­lich.

Bisher bestand keine Möglichkeit von den Verträgen loszukommen, wenn der anbietende Unternehmer mit der Ausführung der Dienst­leistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat.

Erschwert wird schließlich auch der aufgedrängte Anbieterwech­sel - häufig bei Telekommunikations-, Gas- und Stromlieferungsver­trägen.

Die Kündigung oder die Vollmacht hierzu bedarf grundsätzlich der Schriftform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Ver­tragspartner des Verbrauchers auftritt.

Dadurch soll verhindert werden, dass ein neuer Anbieter den Ver­trag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne ent­sprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt.

Inwieweit sich diese verbraucherschützenden Vorschiften in der Praxis bewähren, bleibt allerdings abzuwarten. Findige im Be­reich der Telefonwerbung unerlaubt Tätigen werden sicher nach Mitteln und Wegen suchen, diese Regelungen zu unterlaufen. Letztendlich werden wohl im Einzelfall wieder die Gerichte das letzte Wort haben müssen.

Link: Information des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

Klaus Peter Rug, Rechtsanwalt und Notar in Nidderau

rug-21-9-2012-1-200

 

Kanzlei: Zenke - Jahn - Rug

 

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