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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Der Ehescheidungsantrag

Kooperationspartner: Klaus Peter Rug, Rechtsanwalt und Notar in Nidderau

Jede dritte Ehe in Deutschland wird – früher oder später – geschieden. Über die Voraussetzungen eines Scheidungsantrages kursieren vielerlei Gerüchte und Fehlvorstellungen, die mit diesem Artikel entkräftet werden sollen.

Als einziger Scheidungsgrund ist im BGB das Scheitern der Ehe vorgesehen. Das Scheitern der Ehe wird im Gesetz so definiert, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.  

Für die Aufhebung der Lebensgemeinschaft wird in der Regel eine Trennungsdauer von einem Jahr vorausgesetzt. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. An die unzumutbare Härte sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss sich um eine Ausnahmesituation handeln, die über die üblichen unangenehmen Folgeerscheinungen einer Trennung hinausgeht. Beispielhaft seien Misshandlungen des anderen Ehegatten oder der Familienmitglieder, Alkoholmissbrauch, schwere Beleidigungen in Verbindung mit Tätlichkeiten oder ernsthaften Bedrohungen. Der Ehebruch an sich stellt keinen Härtegrund dar. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls, d.h. auf die besondere Art und Weise der Verletzung der ehelichen Treuepflicht an. Ein Härtefall ist in jedem Fall zu bejahen bei Schwangerschaft der Ehefrau aus ehebrecherischem Verhalten, da dem Ehemann der Ausschluss der Vaterschaftsvermutung ermöglicht werden soll.

Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen bzw. ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder die Ehepartner drei Jahre getrennt leben.

Die Ehescheidung kann trotz Scheiterns der Ehe ausnahmsweise verweigert werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn die Ehescheidung für den scheidungsunwilligen Ehepartner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des antragstellenden Ehegatten ausnahmsweise geboten erscheint. Derartige Umstände sind vom scheidungsunwilligen Ehegatten vorzubringen und stellen eine große Ausnahme dar.

Nach der Definition des Gesetzes leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie im Hinblick auf die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft erkennbar nicht herstellen will. Eine Trennung ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich, man spricht dann von einer „Trennung von Tisch und Bett“. Voraussetzung für die Anerkennung der Trennung, obwohl die Ehegatten noch unter einem Dach leben, ist die Trennung der Lebensbereiche, d.h. die Ehegatten schlafen nicht mehr in einem Bett und nehmen auch die Mahlzeiten nicht mehr gemeinsam ein.

Ein Versöhnungsversuch über kürzere Zeit unterbricht oder hemmt die Trennungszeit nicht. Wie lange ein Versöhnungsversuch dauern darf, ohne die Trennungszeit zu unterbrechen, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich beurteilt und bedarf einer Einzelfallbetrachtung. Als unschädlich wird jedenfalls ein Versöhnungsversuch von einer Dauer von weniger als drei Monaten anzusehen sein.

Der Scheidungsantrag ist beim zuständigen Amtsgericht/Familiengericht zu stellen. Die Anträge können nur von Rechtsanwälten gestellt werden. Zumindest ein Ehepartner der den Scheidungsantrag stellen möchte, benötigt eine anwaltliche Vertretung. Soweit Einigkeit besteht kann der andere Ehepartner dem Antrag zustimmen.

Sind noch Regelungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, zum Versorgungsausgleich und/oder nachehelichen Unterhalt zu treffen, ist auch rechtlicher Beistand für den anderen Ehegatten angeraten. 

Der Scheidungsantrag kann von dem Antragstellenden zurückgezogen werden. 

Klaus Peter Rug, Rechtsanwalt und Notar

rug-21-9-2012-1-200

 

Kanzlei: Zenke - Jahn - Rug in Nidderau

 

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