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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Schimmel im Bad als mietrechtlicher Mangel
Kooperationspartner: Klaus Peter Rug, Rechtsanwalt und Notar
Nein, entschied kürzlich das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 08.05.2013. Denn Schimmel im Duschbad spricht nach der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zunächst nicht für einen Mangel des Mietobjektes, d.h. für einen baulichen Mangel, für welchen der Vermieter rechtlich verantwortlich wäre, sondern deutet auf ein fehlerhaftes Lüftungsverhalten des Mieters als Nutzer der Wohnung hin.
Hinzu kommt, dass ein Mieter von dem Vermieter nur dann Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung verlangen kann, wenn sich der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug befunden hat und der Mieter daher berechtigt war, den Mangel selbst (auf Kosten des Vermieters) zu beseitigen.
Außerdem befand das OLG Frankfurt am Main in der obigen Entscheidung, dass die Schwere einer Erkrankung des Mieters dagegen sprechen kann, dass die Erkrankung tatsächlich durch eine angeblich mangelnde Beheizbarkeit der Wohnung hervorgerufen wurde. Das OLG Frankfurt vertrat die Auffassung, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass ein Mieter, der bereits aufgrund angeblicher zu niedriger Temperaturen in einer Wohnung in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist, hiergegen nichts unternimmt, insbesondere nicht durch Anschaffung zusätzlicher Heizmöglichkeiten für angemessene Temperaturen sorgt, sondern sich angeblich dauerhaft weiter der Kälte aussetzt bis zu einem Zustand einer konkreten Lebensbedrohung.
Das OLG Frankfurt hat mit dem zitierten Urteil eine vermieterfreundliche Entscheidung getroffen. Schimmel im Bad spricht nach dieser Entscheidung also nicht mehr grundsätzlich für das Vorhandensein eines baulichen Mangels. Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main zunächst ein fehlerhaftes Lüftungsverhalten des Mieters nahe. Damit ist freilich nicht gesagt, dass nicht im Ergebnis anders entschieden werden kann, wenn der Nachweis für das Vorliegen eines baulichen Mangels und dessen Ursächlichkeit für den Schimmel im konkreten Einzelfall von dem Mieter geführt werden kann.
Auch die Schwere einer Erkrankung kann nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main gegen eine Verursachung durch einen Mangel der Mietsache sprechen, wenn nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Mieter dem besagten Mangel dauerhaft aussetzt und ersichtlich ist, dass er zu einer für den Mieter lebensbedrohlichen Situation führt.
Grundsätzlich gilt für den Mieter, dass dieser einen im Laufe des Mietverhältnisses auftretenden Mangel unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen hat, damit dieser seiner mietvertraglichen Verpflichtung zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand nachkommen kann. Erst, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann der Mieter Gewährleistungsrechte und ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen. Hierbei ist zu beachten, dass ein Mangel nur vorliegt, wenn er die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder nicht nur unerheblich mindert.
Das Mietrecht ist geprägt von einer Vielzahl von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen, sodass es sich in jedem Fall empfiehlt, bei mietrechtlichen Problemen den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen.
Klaus-Peter Rug, Rechtsanwalt und Notar in Nidderau
Kanzlei: Zenke - Jahn - Rug