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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Änderungen im Mietrecht ab dem 01.Mai 2013

Kooperationspartner: Klaus Peter Rug, Rechtsanwalt und Notar

Seit dem 01.Mai 2013 sind Mietrechtsänderungen in Kraft, deren wichtigsten Neuregelungen kurz zusammengefasst werden sollen:

Mietminderung:

Bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters darf der Mieter in den ersten drei Monaten die Miete nicht mehr kürzen. Er muss weiterhin die volle Miete zahlen, trotz Lärm, Dreck, Einrüstung usw. Bei allen anderen Modernisierungen im oder am Haus, bei Reparaturen und Instandhaltungen sind Mietminderungen dagegen nach wie vor möglich.

Nur energetische Modernisierungen, die helfen, Endenergie einzusparen, rechtfertigen eine Mieterhöhung. Der Vermieter kann wie bisher 11 % der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen.

Bei der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen muss der Vermieter nicht mehr detailliert vorrechnen, welche Einsparungsmöglichkeiten sich für Mieter eröffnen. Der Vermieter kann sich auf so genannte anerkannte Pauschalwerte berufen.

Vergleichsmiete:

Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete spielt künftig neben Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung auch die energetische Ausstattung und Beschaffenheit eine Rolle. Damit erhalten energetische Mietspiegel eine Rechtsgrundlage.

Kappungsgrenze:

In Städten oder Stadtteilen mit Wohnungsengpässen/Wohnungsnot kann die Kappungsgrenze von derzeit 20 % auf 15 % gesenkt werden. Das bedeutet, auf dem Weg hin zur ortsüblichen Vergleichsmiete, darf dann die Miete innerhalb von 3 Jahren nur noch um 15 % steigen. Die in Frage kommenden Städte müssen vorher noch von den Landesregierungen per Rechtsverordnung festgelegt werden. Zurzeit ist solch eine Verordnung in Berlin geplant und in Bayern für München. An anderen Orten kann das noch dauern.

Fristlose Kündigung:

Der Vermieter kann nicht nur fristlos kündigen, wenn der Mieter die Miete nicht zahlt. Die fristlose Kündigung ist jetzt auch möglich, wenn der Mieter die vereinbarte Mietkaution bzw. die vereinbarten Kautionsraten nicht zahlt.

Kündigungsschutz:

Die Kündigungssperrfrist nach Umwandlung in eine Eigentumswohnung beträgt mindestens 3 Jahre. Künftig gilt diese Sperrfrist auch, wenn das Mehrfamilienhaus von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben wird und die jeweiligen Gesellschafter an den einzelnen Wohnungen Eigenbedarf geltend machen.

Räumung per einstweiliger Verfügung:

Streiten sich Mieter und Vermieter in einem Räumungsprozess über Mietrückstände und Mietminderungen, kann das Gericht anordnen, dass der Mieter Sicherheit für Mietzahlungen leistet, die noch bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung anfallen. Zahlt oder reagiert der Mieter auf diese Sicherungsanordnung nicht, kann das Gericht die Räumung der Wohnung per einstweiliger Verfügung anordnen.

Berliner Räumung:

Erhält der Gerichtsvollzieher einen beschränkten Vollstreckungsauftrag vom Vermieter, muss er nur noch die Rückgabe der Wohnung veranlassen. Er muss sich nicht mehr um die Räumung der Sachen des Mieters kümmern.

Die Neuregelungen werden viele Rechtsunsicherheiten und Rechtsunklarheiten aufwerfen, sodass sich in jedem Fall der Gang zum Rechtsanwalt empfiehlt.

Klaus-Peter Rug, Rechtsanwalt und Notar in Nidderau

rug-21-9-2012-1-200

Kanzlei: Zenke - Jahn - Rug

  

 

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