GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe - Novemberhilfe
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie unsere 2. Information zur Novemberhilfe:
Mit einer Pressemitteilung vom 5.11.2020 wurden die Unterstützungsleistungen konkretisiert.
Antragsberechtigt sind:
➢ direkt von der temporären Schließung im November 2020 betroffene (öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen. Direkt bedeutet: direkt von der erlassenen Schließungsverordnung des Bundes und Länder vom 28.10.2020 betroffene Wirtschaftsakteure, z.B. Hotels.
➢ Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
➢ Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Beispiel: Holdinggesellschaft mit geschlossenem Restaurant (Umsatz-anteil > 80 %) und weiterhin geöffnetem Einzelhandelsunternehmen.
Förderungsmöglichkeiten: Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Dies bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Rahmen des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilferegelung der EU). Noch steht die Entscheidung der EU-Kommission zur Notifizierung und Genehmigung von Zuschüssen über 1 Mio. Euro im Rahmen der Novemberhilfe aus.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2020 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Gründungen von Antragsberechtigten nach dem 31. Oktober 2019 kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz aus dem Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung als Berechnungsgrundlage dienen.
Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Werden trotz Schließung im November 2020 Umsätze erzielt, werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
➢ Sonderregelung für Restaurants, wenn Speisen im Außerhausverkauf angeboten werden: Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Beispielrechnung: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 % von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 % des Vergleichs-umsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 % von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Antragsstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Das Gesamtvolumen der Novemberhilfe beträgt ca. 10 Mrd. Euro.
Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums finden Sie einen FAQ-Katalog zur Novemberhilfe. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html Sollten Sie weitere Fragen haben stehen Ihnen unsere Mitarbeiter jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen/Best regards
Stefan A. Lorenz
Vorstand
Wirtschaftsprüfer
CPA – Certified Public Accountant (USA, ina.)
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Telefon: +49 (0) 6187 920 80
Aktualisiert (09. November 2020)