Wechsel von der Soll- zur Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer (§20 UStG)
Die Besteuerung erfolgt bei der Umsatzsteuer in der Regel nach vereinbarten Entgelten. Dies bedeutet, dass bei Rechnungserhalt der Vorsteuerabzug möglich und bei Rechnungsstellung die Umsatzsteuer abzuführen ist. Dies unabhängig davon ob die Zahlung bereits erfolgte. Dies kann – je nach Branche und Zahlungsziele – für den einzelnen Unternehmer zu einem hohen Liquiditätsbedarf führen, soweit die Umsatzsteuer weit vor dem Erhalt der Kundenzahlungen abgeführt werden muss.
Aus diesem Grund besteht für bestimmte Unternehmen die Möglichkeit, die Umsatzsteuerbeträge erst beim Zahlungsvorgang zu berücksichtigen. Hierzu gehören die Freiberufler (Katalog gem. § 18 EStG) und Unternehmen die nicht bilanzierungspflichtig sind, sowie – auf Antrag – Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 600.000 € (bis 2019: 500.000 €) nicht übersteigt (§ 20 UStG).
Für die begünstigten Unternehmen ist eine Umstellung auf die so genannte Ist-Versteuerung jeweils zum Jahreswechsel möglich. Hierzu ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag ist an keine Frist gebunden.
Liegen die Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung vor, muss das Finanzamt dem Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs stattgeben (Abschn. 254 Abs. 1 Sätze 1,2 UStR). Wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung erstreckt sich die Genehmigung der Ist-Besteuerung immer auf ein volles Kalenderjahr. Die Umstellung darf jedoch erst nach Vorlage der Genehmigung durch das zuständige Finanzamt erfolgen.
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Dezember 2021
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