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Abzugsbesteuerung

Die Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen ab 1. 1.2002 

Mit Wirkung zum 1. 1.2002 ist die Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen in Kraft getreten. 
Link: BMF-Schreiben vom 27.12.2002 - IV A 5 - S 2272 - 1/02

Link: BMF - Anmeldeformular  

Link: Bayerisches Landesamt für Steuer: Fragen und Antwortenkatalog 

Begriff der Bauleistungen im Sinne der Abzugsbesteuerung:

Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung und Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff der Bauleistungen ist hier weit auszulegen. Planerische Leistungen (Statiker, Architekten u.a.) sind hiervon ausgenommen. 

Steuerabzugspflicht:

Vergütungen (Zahlungen, Ausgleich durch Verrechnung oder Gegenleistung) für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einem Unternehmer (auch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) erbracht werden, unterliegen ab dem 1. 1.2002 einem 15%igen Steuerabzug.

Der Steuerabzug ist von dem Leistungsempfänger einzubehalten und an das für den Bauleistenden zuständige Finanzamt abzuführen. Leistungsempfänger ist hier auch ein Generalunternehmer der Subunternehmer zur Erbringung von Bauleistungen beauftragt. Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung zur Bauleistung (in der Regel die Zahlung) erbracht wird. Der einbehaltene Steuerbetrag ist bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen. Die Zahlung wird dann dem Bauleistenden als Steuervorauszahlung angerechnet. 

Ausnahmen von der Steuerabzugspflicht

a) Bagatellgrenze

Soweit die Gegenleistungen (Zahlungen etc. ) im Kalenderjahr insgesamt 5.000 EURO für den betreffenden Bauleistenden (Baubetrieb) nicht übersteigen, kann vom Steuerabzug abgesehen werden. 

b) Vorlage einer Freistellungsbescheinigung

Der Leistende (i.d.R. Baubetrieb) legt dem Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vor. Damit wird der Leistungsempfänger (Auftraggeber) von der Steuerabzugsverpflichtung befreit. Der Leistende (Baubetrieb etc.) kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Das Finanzamt wird die Freistellungsbescheinigung erteilen, soweit der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Dies wird wohl der Regelfall sein. Soweit jedoch Steuererklärungen oder Steuervoranmeldungen überfällig sind oder häufig verspätet abgegeben werden oder Steuerschulden bestehen, kann die Freistellungsbescheinigung versagt werden.

Die Freistellungsbescheinigung wird für die Dauer von drei Jahren erteilt.

Zusammenfassung und Handlungsempfehlung

Sie werden hier u.U. in zwei Funktionen betroffen. Einmal als Auftraggeber (soweit dies in ihrer Unternehmereigenschaft erfolgt) und einmal als Auftragnehmer (als Baubetrieb). Das Verfahren zum Steuerabzug ist umständlich und zeitraubend und sollte unbedingt vermieden werden. Die Arbeiten müssen von Ihnen beim Zahlungsvorgang vorgenommen werden. Das zuständige Finanzamt ist zu ermitteln und eine Abrechnung für den Bauleistenden zu erstellen. Daneben sind Fristen und weitere Formalitäten zu beachten. Eine spätere Heilung durch die Steuerkanzlei kann wegen der Fristen und der bereits erfolgten Zahlung nicht mehr vorgenommen werden. Soweit Sie die neue Regelung ignorieren, ist mit einem hohen Bußgeld zu rechnen. Außerdem wird der Aufwandsbeleg sowie der Vorsteuerabzug steuerlich nicht anerkannt. Also dies ist unbedingt zu vermeiden. 

Unsere Empfehlung lautet: 

1. Für Auftraggeber:

Nur gegen Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung sollten Aufträge an Bauleistende erteilt werden. Die Freistellungsbescheinigung (Kopie) ist in einem separaten Ordner mit Kopien der jeweiligen Rechnungen des Bauleistenden aufzubewahren. 

2. Für Auftragnehmer / Bauleistende

Bei Ihrem Finanzamt ist für Sie eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen.

Dies werden oder haben wir bereits für Sie getan. Bitte sprechen Sie hierzu mit Ihrem Mandantenbetreuer (Buchhalterin). 

Alles weitere Besprechen Sie bitte mit Ihrem Berater.

29.1.2016

Dieter P. Gonze, Steuerberater

 

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