Ehrenamt - Besteuerung der Einnahmen
Ehrenamt und Einnahmen eigentlich im Widerspruch zueinander. Der Ehrenamtler arbeitet dem Grund nach unentgeltlich. Dennoch fließen erfahrungsgemäß Gelder. Hierbei kann es sich um Auslagenersatz, eine pauschale Aufwandsentschädigung oder um eine Vergütung handeln. Ob hieraus steuer- und ggf. sogar sozialversicherungspflichtiges Einkommen entsteht ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Hierbei sind auch berufsgruppenspezifische Besonderheiten, Sonderregelungen, Pauschalierungen und steuerliche Vergünstigungen zu beachten. Das Finanzamt nimmt hier erfahrunggemäß jeweils den einfachen Weg. Werden Einkünfte erklärt und diese sollte dem Grunde nach immer erfolge, so führen diese, soweit keine besonderen Erläuterungen erfolgen, zu einer Besteuerung. Betrachten wir die typischen Lebenssachverhalte im Detail:
Auslagenersatz
Soweit eine Person Auslagen im Auftrag einer anderen Person tätigt, hat diese Anspruch auf Ersatz der entstanden Auslagen. Nehmen wir an, der Steuerpflichtige M besorgt für den Verein Y im Baumarkt Material und gibt hierfür einen Betrag von 87,50 € aus. Der Kauf fand im Namen und für Rechnung des Vereines Y statt. Der Steuerpflichtig M hat Anspruch gegenüber dem Verein Y auf Ersatz seiner Auslagen. Für ihn entstehen hierdurch keine steuerpflichtigen Einnahmen. Bei den ersetzten und jeweils belegten Auslagen kann es sich natürlich auch um Reise- und Übernachtungskosten handeln.
Ersatz von Aufwendungen
Soweit eine Person Aufwendungen im Auftrag einer anderen Person tätigt, kann Anspruch auf Ersatz des Aufwands bestehen (Aufwandsersatzanspruch). Lässt sich der Aufwand nicht im Detail berechnen / belegen, kommt es zu einem pauschalen Aufwandsersatz. Soweit es sich um Fahrt- und Reisekosten handelt lässt der Gesetzgeber folgende Regelung zu:
Fahrtkosten bei Benutzung des privaten Pkw´s in Höhe von 0,30 € je gefahrenen Kilometer.
Die Fahrtstrecke, Fahrzeit, Datum und Anlass der Fahrt sind schriftlich festzuhalten.
Verpflegungskosten in Höhe eine Pauschale für Mehrverpflegungsaufwand für die Abwesenheit vom Wohnort.
- Bei einer Reisetätigkeit / Abwesenheit von zu Hause von mindestens 8 aber weniger als 24 Stunden in Höhe von 14 € (eintägige Reise).
- Bei einer mehrtägigen Reisetätigkeit / Abwesenheit von zu Hause von mindestens 24 Stunden (ganztägig) in Höhe von 28 €.
- bei einer mehrtägigen Reisetätigkeit / Abwesenheit von zu Hause für den An- und Abreisetag i.H.v. jeweils 14 €.
Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen stellen dem Grunde nach Gegenleistungen für erbrachte Leistungen dar. Es ist ein, wenn auch oft bescheidene, Entschädigung für den erbrachten Zeitaufwand. Hierbei kann es sich um Sitzungsgelder kommunaler Mandatsträger, um die Tätigkeit in einer gemeinnützigen Einrichtung oder auch einfach die nebenberufliche Tätigkeit als Trainer in einem Sportverein handeln.
Zur Vereinfachung und Vermeidung einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht, hat der Gesetzgeber bei Tätigkeiten für eine gemeinnützige Einrichtung (anerkannter Verein oder für die Kommune etc.) zwei Freibeträge geschaffen. Einmal die sogenannte Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 € gem. § 3 Nr. 26 EStG und zum Anderen den sogenannten Ehrenamtspauschbetrag in Höhe von 840 € gem. § 3 Nr. 26a EStG. Genaue Infos hierzu finden Sie bei uns unter dem Thema "Aufwandsentschädigung".
Für Zahlungen aus öffentlichen Kassen für ehrenamtliche oder manchmal besser nebenberufliche Mandatsträger gelten besondere Vereinfachungs- und Steuerbefreiungsvorschriften. Die konkreten Auslegungen der Befreiungsvorschrift (§3 Nr. 12 EStG) sind dann in Verordnungen, Verfügungen und Richtlinien zu finden. Dies leider nicht immer übersichtlich. Die öffentlichen Kassen / Zahlstellen bescheinigen dem Zahlungsempfänger auf Antrag die gezahlte Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit. (Beispiel: Zensus Volkszählung u.a.).
Für ehrenamtliche Volksvertreter wie Abgeordnete / kommunale Mandatsträger etc. gelten ebenso unterschiedliche Freibeträge. Infos hierzu finden Sie bei uns unter dem Thema "ehrenamtliche Volksvertreter".
Auch ein Mitglied eines Ortsgerichts ist im Ehrenamt tätig. Ortsgericht sind in Hessen Hilfsbehörden der Justiz und nahezu in jeder Gemeinde zu finden. Die hier tätigen erzielen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gem. §18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Einkünfte sind im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zu erklären. Hier greift jedoch die Steuerbefreiungsvorschrift gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG.
Hier heisst es: "Steuerfrei sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen
a)in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
b)auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
c)von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen"
Die Vorschrift ist unpräzise. Zur Vereinfachung ist bei ehrenamtlichen Personen jedoch ein Drittel der monatlichen Aufwendungen, mindestens 250 € je Monat, steuerfrei. Betriebsausgaben können in diesem Falle nur geltend gemacht werden, soweit der nachgewiesene Aufwand den Freibetrag von monatlich 250 € übersteigt (Verfügung OFD Frankfurt S 2337 A - 36 - St 213).
Stand: Juli 2022
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