Besonderheiten bei der Steuererklärung 2021
Das Jahr 2021 hat aufgrund der pandemischen Entwicklung und der Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen im Jahr 2020 auch einige spezielle Auswirkungen in der Steuererklärung 2021. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass aufgrund der Vielzahl von Anträgen zur Herabsetzung der Steuervorauszahlungen oder der Stundung von Steuerzahlungen, eine längere Wartezeit bei der Bearbeitung der Steuererklärungen zu erwarten ist.
Für die meisten Steuerzahler sind zudem die drei folgenden Punkte zu beachten:
Kurzarbeit:
Wer in 2021 mehr als 410 € Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss eine Steuererklärung abgeben. Das Kurzarbeitergeld ist nicht steuerpflichtig. Auch zusätzliche Erhöhungen in Form von Arbeitgeberzuschüssen zu dem Kurzarbeitergeld sind solange steuerfrei bis 80% des bisherigen Arbeitsentgelts erreicht sind. Das Kurzarbeitergeld und die Arbeitgeberzuschüsse sind damit steuerfrei.
Sie unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Da der Steuersatz wegen des progressiven Steuertarifs mit zunehmenden Einkommen steigt, stellt das Finanzamt gerne eine Vergleichsrechnung an. Es wird berechnet, welcher Steuersatz auf das gesamte Einkommen einschließlich Kurzarbeitergeld und Arbeitgeberzuschuss anzuwenden wäre. Dieser höhere Steuersatz wird dann auf das Einkommen ohne das Kurzarbeitergeld und die Arbeitgeberzuschüsse angewendet. Wenn dann noch gearbeitet wurde, wird auf diese Weise meist errechnet, dass durch den höheren anzuwendenden Steuersatz, eine Steuernachzahlung fällig wird. Um dies richtig zu berechnen, sind alle Arbeitnehmerinnen, welche in 2021 Kurzarbeitergeld erhalten haben, verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
Kinderbonus:
Im Jahr 2021 wurde nochmals nach 2020 ein Kinderbonus von 150 € je Kind ausgezahlt. Dieser muss nun in der Steuererklärung erfasst werden. Das Finanzamt führt im Zuge der Steuerveranlagung eine sogenannte Günstigerprüfung durch und berechnet, ob die Kinderfreibeträge oder die Kindergeldzahlung für den Steuerzahler zu einer geringeren Steuer führen. Da nun der Kinderbonus auf das Kindergeld bei dieser Rechnung addiert wird, kann es zu dem Fall kommen, dass der Kinderbonus über die Steuererklärung wieder zurückgezahlt werden muss. Denn die Günstigerprüfung führt im Ergebnis dazu, dass Steuerzahler mit hohen Einkommen (Zusammenveranlagung ab ca. 85.000 €) den Kinderbonus zurückzahlen müssen.
Homeoffice:
Im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung der CORONA Pandemie wurde durch die Bundesregierung eine sogenannte Homeoffice Pauschale eingeführt, die noch bis Ende 2022 fortgeführt wird. Arbeitnehmer dürfen damit je Tag im Home-Office für maximal 120 Tage im Jahr 5 € ansetzen – somit maximal 600 € im Kalenderjahr. Dabei ist aber zu beachten, dass dann natürlich keine Werbungskosten in Form von Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen oder Wegepauschalen für den Weg Wohnort zu der ersten Beschäftigungsstelle geltend gemacht werden können.
Zu beachten ist dabei auch, ob schon ein häusliches Arbeitszimmer genutzt wurde. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, können sämtliche Kosten ohne Begrenzung für das Arbeitszimmer abgezogen werden. Das kann der Fall sein, wenn die betroffene Person z.B. nur ein Mal pro Woche in den Betrieb fährt, ansonsten aber durchgängig im Homeoffice arbeitet. Anders sieht es aus, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet oder ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es wird dann also gerade nicht die gesamte berufliche und betriebliche Tätigkeit vom Arbeitszimmer aus ausgeübt. In diesem Fall ist der Abzug der Kosten auf 1.250 € je Kalenderjahr gedeckelt.
Stand: August 2022
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