Weihnachts-/Betiebs- und Geburtstagsfeiern
In Zeiten von CORONA mit 2 und / oder 3 G-Konzepten fällt es schwer, wieder an Betriebsfeiern oder Weihnachtsfeiern zu denken. Es sind aber gerade gesellschaftliche Veranstaltungen die unser Leben aus- und lebenswert machen. Zudem fördert auch der Staat diese Veranstaltungen und in ca. 3 Monaten ist ja schließlich auch schon wieder Weihnachten.
Eine Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung auf Betriebsebene mit vorwiegend geselligem/gesellschaftlichem Charakter, die allen Arbeitnehmern oder bestimmten Arbeitnehmergruppen offensteht und deren Veranstaltungskosten vom Arbeitgeber, dem Unternehmer/ dem Unternehmen, getragen werden. Typische Betriebsveranstaltungen sind Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, Sommerfeste, Abteilungsfeiern, Pensionärstreffen etc. Ob die Veranstaltung durch das Unternehmen, die Arbeitnehmer oder dem Betriebsrat organisiert oder durchgeführt wird, spielt keine Rolle. Es geht also nicht um Schulungs- oder Informationsveranstaltungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer, bei denen naturgemäß das betriebliche Interesse im Vordergrund steht und die Geselligkeit eine untergeordnete Rolle spielt. Auch bei der Ehrung eines Jubilares handelt es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung im hier behandelten Sinn.
Für eine Betriebsveranstaltung mit gesellschaftlichem Charakter stellen sich grundsätzlich zwei Fragen. Einmal: Stellen die, für die Arbeitnehmer erbrachten "Annehmlichkeiten", Arbeitslohn dar und sind diese entsprechend zu versteuern? Zum Anderen: Sind die Ausgaben der Veranstaltung als Betriebsausgaben vollumfänglich abzugsfähig? Die Rechtsprechung und die Gesetzgebung setzen sich mit diesen Fragestellungen seit Jahren auseinander. Auch für die Betriebsprüfer ist dies natürlich ein echtes und nicht endendes Streitthema. In der Praxis sind die Ausprägungen unterschiedlich und die Grenzen fließend, so dass es hier immer auf den konkreten Einzelfall ankommt.
Um gleich die erste Frage zu beantworten: Betriebsveranstaltungen, die nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse sind, führen beim Arbeitnehmer zu Arbeitslohn. Es spielt grundsätzlich keine Rolle wie der Arbeitgeber seinen Lohn zahlt. Egal ob Bargeld, Kost- und Logis, der Pkw-Überlassung oder andere Vergünstigungen wie die Gewährung von Geschenken oder die Teilnahme an aufwendigen Betriebsveranstaltungen mit Geselligkeits-/ Unterhaltungscharakter. Aber für die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag in Höhe von 110 €, begrenzt auf maximal 2 Veranstaltungen im Kalenderjahr. Übersteigen die Zuwendungen an den Arbeitnehmer den Freibetrag von 110 €, so ist der übersteigende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch die Lohnsteuer pauschal (25 %) abführen (§40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Hinweis: Für Geschenke, die Arbeitnehmer auch anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, gilt eine Freigrenze von 60 € brutto inkl. Umsatzsteuer. Wird der Grenzbetrag überschritten, ist die gesamte Zuwendung lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Ein weiteres Streitthema ist der Aufwand den ein Arbeitnehmer anlässlich seines Geburtstags oder dem Bestehen einer Prüfung für die Verköstigung und Bewirtung von Arbeitskollegen tätigt. Die Frage ist, ob diese Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden können. Entscheidend für die Anerkennung wird hier in den meisten Fällen alleine die Gästeliste sein. Insbesondere leitende Angestellte, die häufig anlässlich ihres Geburtstages an ihrem Arbeitsplatz Kollegen mit kleinen Annehmlichkeiten verköstigen, sollten dies dokumentieren, um im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Aufwendungen als Werbungskosten geltend zu machen. Hierzu gehören die Aufwandsbelege wie Rechnungen über belegte Brötchen, Sekteinkauf, Süßigkeiten etc. und eine Liste der Personen, die an der „Geburtstagsrunde“ teilgenommen haben. Bei einem Grenzsteuersatz von 48 % (inkl. Soli + KiSt) wird so fast die Hälfte des Aufwands fürs Feiern vom Finanzamt getragen.
07.10.2021
Stefan A. Lorenz, Wirtschaftsprüfer
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