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WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Steuerliche Überlegungen zum Jahreswechsel für Kapitalgesellschaften (GmbH/Gesellschafter/Geschäftsführer)
Noch vor Ablauf des Jahres können Entscheidungen getroffen oder Handlungen vollzogen bzw. unterlassen werden, die zu einer Steuerersparnis führen. Auch gilt es, Dinge zu überprüfen, die ggf. jeweils zum Jahreswechsel neu geregelt oder angepasst werden müssen. Ein persönlicher Check „Was ist im alten Jahr noch zu regeln?“ ist hier frühzeitig angeraten.
Auch Kapitalgesellschaften (GmbHs) und insbesondere ihre Gesellschafter können vor dem Jahreswechsel noch einiges zu ihren Gunsten regeln. Hierbei blicken wir auf die klassische Unternehmer-GmbH: dieKapitalgesellschaft, inderdiebeteiligtenUnternehmer/Gesellschafter mitarbeiten.
Wichtig:
Für Kapitalgesellschaften sind auch einige Überlegungen von Bedeutung, die bereits unter „Steuertipps für Freiberufler, Unternehmer und Unternehmen: Kluges Handeln vor dem Jahreswechsel aufgeführt wurden. Wir bitten Sie, diese dort nachzulesen.
Stammkapital/Eigenkapital
Bei der Frage des Eigenkapitals sind hier die gesetzlichen Bestimmungen zum Erhalt des Stammkapitals zu beachten. Soweit ein negatives Eigenkapital durch erwartete Verluste zu befürchten ist, kann den Folgen hieraus durch Kapitaleinzahlungen in die „freie Rücklage“ oder als Gesellschafterdarlehen – mit entsprechender Rangrücktrittserklärung – entgegengetreten werden.
Zum Thema „Rangrücktrittserklärung“ sollte Folgendes bedacht werden: Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 15.04.2015 (Az. I R 44/14) bestätigt, dass ein Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeit gewinnerhöhend auszubuchen ist, soweit im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass der Darlehensgeber eine Tilgung des Darlehens nur aus einem künftigen Bilanzgewinn und aus einem freien Liquiditätsüberschuss verlangen kann. Dies führt zwangsläufig im Einzelfall neben der Krise, in der sich das Unternehmen offenbar befindet, noch zu einer zusätzlichen Steuerbelastung.
Tipp:
Soweit eine solche Abrede besteht, sollte diese in der Weise abgeändert werden, dass auch eine Darlehenstilgung aus freiem Vermögen möglich ist.
Gewerbesteuerbelastung
Hinsichtlich der Gewerbesteuerbelastung gilt es zu überprüfen, ob die Freigrenzen für die steuerschädlichen Hinzurechnungenüberschritten wurden/werden. Ist das der Fall, so sollte die Finanzierung von Anlagegütern überdacht werden. Dies trifft ebenso auf die Verträge mit Angehörigen, die steuerliche Betriebsaufspaltung und andere Sachverhalte zu, die zu hohen Miet- und Zinsaufwendungen und damit zu einer hohen Gewerbesteuerbelastung führen. Im Gegensatz zu den Personenunternehmen bleiben die Kapitalgesellschaften auf einer hohen Gewerbesteuerbelastung „sitzen“. Das heißt, es besteht keine Verrechnungsmöglichkeit mit anderen Steuern und die Gesamtsteuerbelastung (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) wird deutlich erhöht. Per Saldo wirken sich dann Miet- und Leasingaufwendungen ungünstiger auf die Höhe der Gewerbesteuer aus als die Finanzierungskosten eines Darlehens.
Gewinnreduzierung durch Versorgungszusage
Bei einer außerordentlich hohen Gewinnerwartung ist zu prüfen, inwieweit eine Versorgungszusage an die im Unternehmen tätigen Gesellschafter sinnvoll ist. Dies ggf. ohne Rückdeckungsversicherung, umdie Steuervorteile zur langfristigen Kapitalstärkung des Unternehmens zu nutzen. Pensionszusagenan Arbeitnehmer wie auch an im Unternehmen mitarbeitende Gesellschafter/
Familienangehörige, die noch im lfd. Jahr erteilt werden, führen durch die Bildung einer entsprechenden Rückstellung zur Minderung des Gewinns. Auch hier sind die steuerlichen Spielregeln zu beachten. Zudem sollten bestehende Zusagen und ggf. Rückversicherungen in Bezug auf ihre Realisierbarkeit überprüft werden. Rechtzeitiges Handeln kann hier vor negativen Überraschungen schützen. Es ist nicht immer zwingend der Abschluss zusätzlicher Rückdeckungsversicherungen oder überhaupt die Nachzahlung von Versicherungsbeiträgen zur Auflösung von Unterdeckungen angeraten. Zur Deckung der Verpflichtungen können grds. z.B. auch Mietwohngrundstücke erworben werden.
Risiken bei einer steuerlichen Betriebsaufspaltung
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sind Pachtzahlungen auf ihre Angemessenheit (Drittvergleich) hin zu überprüfen. Liegen die Pachtzahlungen unterhalb des üblichen Rahmens, ist Folgendes zu beachten: Überlässt der Besitzunternehmer Wirtschaftsgüter an die Betriebsgesellschaft unentgeltlich oder teilentgeltlich, werden die Aufwendungen (Abschreibung, Darlehenszinsen, lfd. Aufwendungen, Reparaturen u.a.) beim Besitzunternehmen vom Teilabzugsverbot des § 3c EStG (60 %) erfasst (vgl. § 3c Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG). Liegen die Pachteinnahmen oberhalb des üblichen Rahmens, besteht das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung mit den steuerlichen Folgen hieraus.
Auch die Geschäftsführerverträge und Verträge mit Angehörigengilt es zu prüfen. Sind diese noch aktuell? Sind Anpassungen zum 01.01. notwendig?
Allgemein zur Gewinnrealisierung im Bereich der GmbH oder auf der Ebene des Gesellschafters
DieKörperschaftsteuerbelastungaufdenGewinnder GmbH beträgt seit 2008 15 %. Unter Berücksichtigung der nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähigen Gewerbesteuer von ca. 15 % (abhängig vom Hebesatz der Gemeinde) ist mit einer Ertragsteuerbelastung bei Kapitalgesellschaften von ca. 30 %zu rechnen. Die Einkünfteerzielung über Dividenden ist i.d.R. steuerlich ungünstiger als die Einkünfteerzielung über Arbeitslohn oder legale Möglichkeiten der Einkommensverlagerung (Mietverträge, Aushilfslöhne, Firmenwagen etc.). Bei einer Dividendenausschüttung kommt es zu einer weiteren Besteuerung des bereits bei der Kapitalgesellschaft versteuertenGewinns, und zwardurchdieBelastungmitKapitalertragsteuervon25%aufdie70%ige Ausschüttung. Dies entspricht einer weiteren Steuerbelastung von 17,5 % bezogen auf 100 % des Unternehmensgewinns. Bleibt es dabei, beträgt die Steuerbelastung auf den vom Unternehmen des Gesellschafters erwirtschafteten Gewinn – aus dem Blickwinkel des Gesellschafters – 47,5 % (30 % + 17,5 %). Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind hier nicht berücksichtigt. Insoweit ist der persönliche Einkommensteuersatz von 42 % für Lohn- und Mieteinkünfte um ca. 5,5 % (bezogen auf den Unternehmensgewinn vor Steuern) günstiger. Der Aufbau von Vermögen in der Kapitalgesellschaft ist – bedingt durch den Steuersatz von 30 % – deutlich schneller möglich als der Aufbau von Vermögen auf der privaten Ebene des Gesellschafters. Das bei der GmbH „geparkte“ Vermögen kann dann ggf. im Rahmen einer Altersvorsorgeregelung zum persönlichen SteuersatzimAlterentnommenwerden. Hiersindim Interesse des Gesellschafters und des Unternehmens frühzeitig strategische Überlegungen anzustellen.
Wichtig!
SämtlicheKapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger fristgerecht in je nach Größenklasse der Gesellschaft vorgeschriebener und umfassenderForm einzureichen. Die Offenlegung für nichtbörsennotierte Kapitalgesellschaften muss unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, spätestens jedoch vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres, erfolgen. Demgemäß läuft die Frist für den Jahresabschluss per 31.12.2019 zum 31.12.2020 ab. Es besteht damit eine grundsätzliche Veröffentlichungs-/Publizitätspflicht. Bei Nichtbeachtung der OffenlegungspflichtenkommtesinallerRegelzueinemOrdnungsgeldverfahren.DasBundesamt fürJustiz leitet ein Ordnungsgeldverfahren ein mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen den gesetzlichen Einreichungs- und Veröffentlichungspflichten nachzukommen. Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgeldes, das zwischen 2.500 € und 25.000 € betragen kann.
Stand November 2020
Aktualisiert (13. November 2020)