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WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Gesetz ist ausgelaufen!
Die Eigenheimzulage wurde mit Wirkung zum 1. 1.2006 abgeschafft.
Um in die Eigenheimförderung noch zu gelangen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 19 Abs. 9 EigZulG)
- Bei Kauf einer Immobilie: Abschluss des Kaufvertrages vor dem 1.1.2006
- Bei Herstellung / Neubau einer Immobilie: Baubeginn vor dem 1. 1.2006
Als Baubeginn gilt bei bauantragspflichtigen Anträgen das Eingangsdatum des Bauantrags beim Bauamt.
Hinweis: Wird ein vor Ablauf des Eigenheimzulagegesetzes rechtzeitig eingereichter Bauantrag geändert (Einreichung vor Ablauf des 31.12.2005) führt dies zu einem neuen Bauantrag und damit zum Wegfall des Eigenheimzulageanspruchs wegen der zwischenzeitlich ausgelaufenen Gesetzesregelung. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Abweichung vom ursprünglichen Bauantrag durch erhebliche Flächenerweiterungen oder Ähnlichem (BFH 4.11.04, III R 16/03, BMF 2.12.2004 IV C 3 – EZ 1010).
Aktuelles: Förderung der Auslandsimmobilien nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
Aufgrund einer Entscheidung des EuGH hat der Bundesfinanzminister mit Schreiben vom 13. 3.2008 die Gewährung der Eigenheimzulage auch für EU/Auslandsimmobilien unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Die Entscheidung ist für noch alle offenen Fälle anzuwenden und ist für die selbstgenutzten Auslandsimmobilien (selbstgenutztes Ferienhaus / Ferienwohnung) von Bedeutung.
Um in die Eigenheimförderung noch zu gelangen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 19 Abs. 9 EigZulG):
- Bei Kauf einer Immobilie: Abschluss des Kaufvertrages vor dem 1.1.2006
- Bei Herstellung / Neubau einer Immobilie: Baubeginn vor dem 1. 1.2006. Als Baubeginn gilt bei bauantragspflichtigen Anträgen das Eingangsdatum des Bauantrags beim Bauamt.
Hinweis zur Festsetzungsverjährung:
Der Antrag auf Eigenheimzulage ist innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 AO) zu stellen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres in dem der Eigenheimzulageanspruch entstanden ist. Beispiel: Kauf in 2005, Ablauf der Festsetzungsfrist per 31.12.2009.
Die Frage einer Anlaufhemmung wegen Fehlen des für die Einkünfte notwendigen Einkommensteuerbescheides ist im Einzelfall zu prüfen. Ebenso eine Antragstellung nach Eintritt der Festsetzungsverjährung aber für den verbleibenden Förderzeitraum.
Infos zur Förderung:
Die Eigenheimzulage wurde ab dem Jahr 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem 31.12.2003 mit der Herstellung begonnen haben und Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten sind, gelten folgende Regelungen:
- Neu- und Altbauten werden einheitlich gefördert. Für Ausbauten und Erweiterungen erfolgt keine Förderung mehr.
- Der Fördergrundbetrag wird über den Förderzeitraum von max. acht Jahren gewährt. Seit 2004 beträgt er 1% (vorher 5%) der Bemessungsgrundlage, maximal 1.250 Euro. Die Kinderzulage beträgt 800 Euro für jedes im Haushalt lebendes Kind je Jahr des Förderzeitraums.
- Begünstigt werden neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.
- Die Einkunftsgrenze wird für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr der Inanspruchnahme der EigZul und Vorjahr) auf 70.000 Euro für Alleinstehende sowie 140.000 Euro für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um 30.000 Euro. Maßgebend ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte.
- Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung der Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
- Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt nur, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung beginnt.
- Bauherren, die vor dem 1.1.2004 mit der Herstellung beginnen und Erwerber, die vor dem 1.1.2004 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.
Aktualisiert (29. Juli 2010)