GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Verteilung von Erhaltungsaufwendungen gem. § 82b EStDV
Größere Erhaltungsaufwendungen können aufgrund der Höhe ihre steuerliche Wirkung im Jahr der Entstehung verfehlen, da keine ausreichende steuerpflichtigen positiven Einkünfte zur Verrechnung vorhanden sind oder der Grenzsteuersatz einfach zu niedrig ist. Mit der Vorschrift des § 82b bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit die Aufwendungen steuerlich in gleichen Beträgen auf 2 bis 5 Jahre zu verteilen und damit die steuerliche Wirkung zu Optimieren.
Die ab VZ 2004 wieder eingeführte Möglichkeit der Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre, setzt zwingend voraus, dass die Aufwendungen auch erst nach dem Jahr 2003 entstanden sind. Im Streitfall beantragte ein Steuerpflichtiger die Verteilung der Aufwendungen für im Jahre 2003 durchgeführten aber erst in 2004 bezahlten Erhaltungsaufwendungen. Dies lehnt die Finanzverwaltung ab, da der Aufwand bereits vor der Wirkung der Gesetzesänderung entstanden ist (FG Münster / 1 K 3642/02 E, EFG 05, 534 rk).
Aktualisiert (29. Juli 2010)