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LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Eigenheimzulagegesetz: Sonderkontrollen sind zu erwarten

Die Eigenheimzulage wird im Regelfall für die Dauer von acht Jahren nach dem Bescheid des Erstjahres – ohne erneute Prüfung -  gewährt. Der oder die Zulageempfänger sind verpflichtet Änderungen die zu einer Kürzung der Zulage führen, unverzüglich nach Eintritt der Änderung dem Finanzamt mitzuteilen. Dies ist beispielsweise der Fall wenn die mit Zulage begünstigten Kinder nicht mehr mit Haushalt leben oder keine kinderbedingten Steuervergünstigungen erhalten. Ähnlich verhält es sich, wenn der Zulagebegünstigte (Auszug des Ehegatten) nicht mehr im Objekt wohnt. Aufgrund von Erkenntnissen des  Hessischen Finanzministerium kommen viele Zulageempfänger ihrer Anzeigepflicht nicht nach. Es sind großflächige Überprüfungen in allen Bundesländern angedacht.

Wer unzulässigerweise Zulage erhält muss mit Zulage + Zinsnachforderungen und unter Umständen mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechnen.

 

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