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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Betriebsausgabenpauschale

bei einer schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit

Nach den Einkommensteuerrichtlichen (EStR) H 18.2 wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn anstatt eines Einzelkostennachweises – ohne weiteren Nachweis - eine Betriebsausgabenpauschale von den Einnahmen in Abzug gebracht nicht. Dies ist nicht möglich soweit der Freibetrag für die nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (Einkommensteuergesetz) in Höhe von 3.000 € in Anspruch genommen wird. 

Betriebsausgabenpauschale: 

1. bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer
oder journalistischer Tätigkeit:
30% der Betriebseinnahmen, maximal: 2.455 € jährlich

 2. bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer
oder schriftstellerischer Tätigkeit 
(auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit): 

25% der Betriebseinnahmen, maximal: 614 € jährlich 
(wird für alle Nebentätigkeiten nur  einmal gewährt)

Von der Regelungen sollte Gebrauch gemacht werden, soweit keine höheren Betriebsausgaben belegt werden und die Regelung für die nebenberufliche Tätigkeit gem. § 3 Nr. 26 EStG nicht greift.

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde erstmals für Veranlagungszeitraum 2020 ein neuer Pauschbetrag für angestellte und selbständige Berufskraftfahrer in Höhe von 8 EUR täglich eingeführt.

29.09.2021

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Aktualisiert (15. August 2022)

 

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