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Freiberufler und Künstler

Die Gonze & Schüttler AG betreut mehrere hundert Angehörige freier Berufe und Künstler als Einzelpersonen oder Personengesellschaften. Dies vom Arzt bis zur Rockband. Die Erfahrung aus der Vergangenheit hat gezeigt, dass insbesondere diese Berufsgruppe eine geringere Bereitschaft hat, sich intensiv mit ihrem eigenen finanziellen Zahlenwerk auseinanderzusetzen. Wir erledigen dies und präsentieren die Ergebnisse und Konsequenzen verständlich und nachvollziehbar.

Das Beratungsangebot erfasst alle wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten. Dies von der Gründung, der Planung und Finanzierung, der Gewinnermittlung, Erstellung aller Steuererklärungen bis zur Hilfe beim Abschluss von Verträgen etc. im Rahmen des bestehenden Verbundes mit Fachanwälten. Verfügbares Know how und der Rückgriff auf eigene Erkenntnisse zu Vergleichswerten der einzelnen Berufsgruppen, bietet insbesondere den Neustartern eine erhebliche Entscheidungshilfe.

Fakten:
  1.  Die mandatsverantwortlichen Berater der Gonze & Schüttler AG beraten im persönlichen Gespräch. Alle Informationen werden sofort verarbeitet. Fragen werden sofort beantwortet. Beratungsergebnisse werden für den Mandanten verständlich und nachvollziehbar präsentiert.
  2.  Gonze & Schüttler berät eine sehr hohe Anzahl Angehöriger freier Berufe und Künstler/ Künstlergruppen.  Die hier gewonnenen Erfahrungen und Branchenwerte werden zum Nutzen des einzelnen Mandats verwertet. 
Leistungsangebot für Freiberufler und Künstler (auszugsweise):
  • Beratung zur Optimierung und Minimierung des lfd. Buchführungsaufwandes
  • Erstellung der notwendigen Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Erstellung des Jahresabschlusses und aller Steuererklärungen
  • Erstellung einer Planung zur Liquidität,  den Einnahmen - und Ausgaben sowie zur Steuerbelastung
  • Beratung zur Finanzierung
  • Beratung zum Bankenrating
  • Beratung zum Kauf, Aufbau und Verkauf von freiberuflichen Praxen
  • Unterstützung des Freiberuflers zur Führung von Gesprächen und Verhandlungen mit Personal, Banken, Vertragspartnern, Kunden und Mitgesellschaftern
  • Unterstützung und Betreuung bei Betriebsprüfungen
  • Beratung zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit mit Branchenvergleich und Know-how-Transfer
  • Krisenberatung
Exkurs: Wer ist eigentlich Freiberufler?

Die Unterscheidung zwischen einem freiberuflich tätigen Selbständigen und einem selbständig tätigen Gewerbetreibenden oder Unternehmer ist nicht einfach und auch in den Gesetzesvorschriften nicht abschließend definiert. Umschrieben leistet der Freiberufler eine höchstpersönliche – nicht delegierbare – Tätigkeit, die sich auf besondere anspruchsvolle persönliche Fähigkeiten und/oder berufliche Qualifikation begründen. Es kann sich hierbei dem gemäß um Naturtalente, wie Künstler und Schriftsteller, oder um die Ausübung eines Berufes mit hohen Qualifikationsansprüchen an die Person, wie bei Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern u.a., handeln. Die Tätigkeit wird höchst persönlich ausgeführt. Die Arbeiten des angestellten Personals beschränken sich auf Hilfs- und Zuarbeiten. Dies ist auch gut aus den (früheren) Berufsbezeichnungen, wie Arzthelferin, Steuerfachgehilfe oder Anwalts- und Notariatsgehilfe, zu erkennen. Legaldefinitionen sind in § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) zu finden. Nach § 18 EStG fallen die Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit unter eine Freiberufliche Tätigkeit.

Die Freien Berufe gem. § 18 Abs. 1 EStG / § 1 PartGG: 

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
  • Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten
  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte
  • Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten,
  • Handelschemiker,

 

  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte
  • beratende Volks- und Betriebswirte,
  • Journalisten, Bildberichterstatter
  • Dolmetscher, Übersetzer
  • Lotsen
  • Wissenschaftler, Lehrer, Erzieher 

 

Der Katalog ist nicht abschließend. So hat der Bundesfinanzhof in seinen jüngsten Entscheidungen die Tätigkeit eines als Netz- oder Systemadministrators tätigen Diplom-Ingenieurs, eines EDV-Betriebswirts und eines IT-Projektleiters als freiberuflich festgestellt. Maßgeblich für die Annahme der Ausübung eines „Freien Berufes“ ist nicht nur die Berufung an sich, sondern darüber hinaus die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Ein Heilpraktiker, der Nahrungsergänzungsmittel verkauft, ist nicht als Freiberufler, sondern als Kaufmann/Gewerbetreibender tätig und kann damit auf Grund seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit für diese Tätigkeit die Freiberuflerprivilegien nicht in Anspruch nehmen. Die Freiberuflerprivilegien liegen in der Gewerbesteuerfreiheit, in vereinfachten Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten und den günstigen Umständen weder der Gewerbeaufsicht zu unterliegen noch der Zwangsmitgliedschaft bei der IHK. Bei hohen Hebesätzen der Gemeinden (Beispiel: Frankfurt/Main) bietet die Gewerbesteuerfreiheit einen tatsächlichen finanziellen Vorteil. Freiberufler müssen ihre Umsatzsteuer – unabhängig von der Höhe des Umsatzes – erst dann an das Finanzamt abführen, wenn die Zahlung des Kunden eingegangen ist. Freiberufler, die ihren Beruf in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ausüben, verlieren kraft der Rechtsformwahl die Freiberuflerprivilegien. Für Freiberufler bietet sich hier die Partnerschaftsgesellschaft nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschafts-gesellschaftsgesetz - PartGG) als Lösung an. 

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