Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel

Am 19.12.2025 soll der Bundesrat über die neuen Regelungen des Steueränderungsgesetzes 2025 abstimmen bzw. zustimmen. Dann sollen u.a. die folgenden Vorschläge endgültig beschlossen werden:

Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll von 0,30 €/km ab dem ersten Kilometer auf 0,38 €/km angehoben werden. Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich unbefristet gewährt werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen können.

Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € erhöht werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie aber der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden. Gemeinnützige Vereine mit dem Zweck „Gaming“ können nun gegründet werden.  Die Energiesteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.

Die Umsatzsteuer i. H. v. 19 % für Speisen auf Restaurant-/ Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen in Supermärkten etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.

Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre langjährigen Mitarbeiter noch über den Eintritt in die Altersrente hinaus beschäftigen zu können, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dies möchten. Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen.

Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird. Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wie z.B. Renten und Mieteinkünfte wird dadurch nicht erhöht.

Der Mindestlohn wird wieder erhöht.
Bis 31.12.2025 lag der Betrag bei 12,82 € oder 556 € für Mini-Jobber im Monat.
Ab dem 1.1.2026 – 31.12.2026 gilt ein Lohn von 13,90 für Mini-Jobber maximal € 603 im Minijob.
Ab dem 1.1.2027 – 31.12.2027 steigt der Lohn noch einmal auf 14,60 € oder für Mini-Jobber maximal auf 633 €.

Höhere Mindestlöhne ergeben sich ggfs. aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte Branchen, Eine Liste ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) abrufbar. Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für die Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung sind anzupassen. In Minijobs ist bei Mindestlohnvereinbarungen im Arbeitsvertrag darauf zu achten, dass die Geringfügigkeitsgrenze sowie der Mindestlohn automatisch gelten und in diesen Fällen keine Vertragsanpassung nötig ist.

Autor:
Dipl. Volkswirt Stefan Lorenz, Wirtschaftsprüfer.