Kinderzuschlag

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Einen Zuschlag zum Kindergeld erhalten Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Zuschlag beträgt pro Kind maximal 297 € im Monat. Die tatsächliche Höhe hängt jedoch vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers ab.

Der Kinderzuschlag wird immer nur für 6 Monate gewährt und muss danach neu beantragt werden.

Das Kind muss unter 25 Jahre sein, unverheiratet und im Haushalt der Eltern leben.

Der Kinderzuschlag wird an denjenigen Elternteil gezahlt, der nur aufgrund der Unterhaltsverpflichtung für das minderjährige Kind die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld II erfüllen würde. Durch die Zahlung eines Kinderzuschlags soll vermieden werden, dass Personen nur wegen dieser Unterhaltsverpflichtung unter das Arbeitslosengeld II fallen. Eheleute mit Bruttoeinkommen von mind. 900 € monatlich und Alleinerziehende mit Einkommen von mind. 600 € haben einen Anspruch auf Kindergeldzuschlag.

Alleinerziehende und Elternpaare erhalten außerdem jährlich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, zusätzlich 195 € (130 € für das erste Schulhalbjahr und 65 € für das zweite Schulhalbjahr) für den persönlichen Schulbedarf. Voraussetzung hierfür ist, dass das jeweilige Kind eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung hat. Weitere Leistungen für Bildung und Teilhabe finden Sie unter folgendem Link: Familienleistungen Bildung & Teilhabe

Anträge auf Kinderzuschlag nimmt ausschließlich die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig.

Weitere Informationen zum Kinderzuschlag

Stand März 2025

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.