Abschreibungen – Besonderheiten bei Baudenkmälern und Kulturgütern

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I. Rechtliche Grundlagen

Der Unternehmer kann statt einer linearen oder degressiven Abschreibung für Baudenkmale eine erhöhte Abschreibung nach § 7i EStG beantragen. Die Gewährung dieser erhöhten Abschreibung setzt dann voraus, dass der Unternehmer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Das Gebäude oder der Gebäudeteil muss nach landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sein.
  • Die Baumaßnahmen müssen nach Art und Umfang:
    1. zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich sein,
    2. bei einem Gebäude, das Teil einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sein.
  • Die Arbeiten müssen vor Beginn und bei Planungsänderungen vor Beginn der geänderten Vorhaben mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt werden.

Im Einzelnen gilt es, bei der Beantragung der erhöhten Abschreibung nach § 7i EStG Folgendes zu beachten.

Steuerliche Begünstigungstatbestände
Die steuerliche Förderung von Denkmalaufwendungen bei vermieteten, eigengewerblich oder fremdgewerblich genutzten Baudenkmalen richtet sich nach folgenden gesetzlichen Vorschriften:

Rechtslage ab Kalenderjahr 2004
Steuerpflichtige können für nachträgliche Herstellungskosten an Baudenkmalen im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren bis zu 7 % der Herstellungskosten absetzen.

Größere Erhaltungsaufwendungen können bei Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken dienen und nicht zum BV gehören, auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Bauantrag ist das Schreiben, mit dem die landesrechtlich vorgesehene Genehmigung für den beabsichtigten Bau angestrebt wird. Die vor einem Bauantrag gestellte Bauvoranfrage ist kein Bauantrag in diesem Sinne. Eine Bauvoranfrage dient nur dazu, eine verbindliche Erklärung über einzelne Fragen zu erhalten, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können.

Bei baugenehmigungsfreien Objekten ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Auch hier ist auf den Posteingangsstempel der zuständigen Behörde abzustellen. Diese Regelung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass eine gewisse Anzahl von Herstellungsvorgängen nach den Landesbauordnungen baugenehmigungsfrei sind.

Fraglich ist, ob bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – und deshalb ein Bauantrag nicht gestellt worden ist –, das Einreichen der zu der denkmalrechtlichen Genehmigung erforderlichen Unterlagen bei der Denkmalschutzbehörde als „Einreichen von Bauunterlagen“ i.S.d. § 52 Abs. 23b Satz 2 EStG n.F. gilt. Hierzu vertritt die Finanzverwaltung die Rechtsauffassung, dass das Einreichen von Antragsunterlagen für die denkmalrechtliche Genehmigung der Baumaßnahmen einem Einreichen von Bauunterlagen gleichzusetzen ist und demnach als Zeitpunkt des Beginns der begünstigten Baumaßnahme gilt.

Ist ein Baudenkmal im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich auf den Steuerpflichtigen übergegangen, kann dieser im Rahmen der Einkunftsermittlung die Abschreibung des Rechtsvorgängers nach § 11d EStDV fortsetzen und Erhaltungsaufwand in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen (R 21.1 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStR 2006).

Wegen der Abgrenzungsfrage zur Liebhaberei bei solchen Objekten wird auf das BFH-Urteil vom 21.10.1981, BStBl II, 452 und das BMF-Schreiben vom 23.07.1992, BStBl I, 434 verwiesen.

Materiellrechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde, dass es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt (z.B. § 40 Denkmalschutzgesetz NRW [DSchG]). Bei fehlender oder nicht vollständiger Bescheinigung können die Steuervergünstigungen nicht – auch nicht vorläufig – gewährt werden. Bei späterer Vorlage der vollständigen Bescheinigung kommt eine Berichtigung bereits durchgeführter Steuerfestsetzungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in Betracht.

Die Bedeutung der Bescheinigung der Denkmalbehörde
Die Bescheinigung der Denkmalbehörde hat gegenüber den Finanzbehörden eine Bindungswirkung (Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO). Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Überprüfung durch die Finanzbehörden oder Finanzgerichte (R 7g Abs. 2 Satz 2 EStR 2006). Im Übrigen haben die Finanzbehörden aber ein sog. Remonstrationsrecht. Sie werden daher die Denkmalbehörden im Zweifel informieren, dass die Rechtmäßigkeit des Bescheids zweifelhaft ist.

Die bescheinigten Aufwendungen sind aber zunächst auch dann regelmäßig zu berücksichtigen, wenn das Finanzamt von der Möglichkeit der Remonstration gegenüber der ausstellenden Behörde Gebrauch macht. Dieser Grundsatz gilt lediglich dann nicht, soweit die Finanzbehörde eine eigene Prüfungskompetenz hat oder der Finanzbehörde die prüfungsrelevanten Unterlagen – insbesondere Rechnungsbelege – nicht oder nur unvollständig vorgelegt werden.

Die von der Denkmalbehörde ausgestellte Bescheinigung ist objektbezogen. Daher muss sie die genaue Bezeichnung des Baudenkmals, des Denkmalbereichs oder des Kulturguts und den Namen sowie die Anschrift des Grundstücks-(Gebäude-)Eigentümers oder des einzelnen Bauherren/Erwerbers und die auf diesen entfallenden begünstigten Aufwendungen enthalten. Bei einer fehlerhaft adressierten Bescheinigung obliegt es dem Steuerpflichtigen, bei der Denkmalbehörde eine zutreffende Bescheinigung zu erwirken.

Entsprechendes gilt, wenn die Denkmalbehörde im Zusammenhang mit sog. Erwerber- bzw. Bauherrenmodellen einheitliche Bescheinigungen gefertigt hat, da die Ausstellung dieser Sammelbescheinigungen dem Gesetzeswortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 7i Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG) entgegensteht.

Die Bescheinigung der Denkmalbehörde stellt einen Verwaltungsakt dar, der bei Rechtswidrigkeit von der Denkmalbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zurückgenommen oder geändert werden kann. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist die Denkmalbehörde im Regelfall verpflichtet, eine rechtswidrige Bescheinigung zurückzunehmen bzw. zu ändern.

Wird die Bescheinigung durch die Denkmalbehörde geändert oder aufgehoben, sind die ertragsteuerlichen Folgerungen durch eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ziehen. Die Bestimmungen über Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 AO sind in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten.

Hat die Denkmalbehörde eine von ihr erteilte Bescheinigung ganz oder teilweise zurückgenommen, sind die betroffenen ertragsteuerlichen Bescheide bzw. Feststellungsbescheide auch dann zu ändern, wenn der Steuerpflichtige gegen die Entscheidung der Denkmalbehörde Widerspruch oder Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt hat. Dabei bleibt zu beachten, dass eine Aussetzung der Vollziehung dieser Berichtigungsbescheide von Amts wegen zu erfolgen hat, soweit nicht in der Bescheinigung der Denkmalbehörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet ist. Insoweit hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.

Prüfungsbefugnisse der Finanzbehörden
Die Bescheinigungen der Denkmalbehörden enthalten keine Aussagen über die steuerrechtliche Abgrenzung der Aufwendungen; ihnen kommt daher auch insoweit keine Bindungswirkung zu. Vielmehr haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu prüfen:

  • ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgestellt worden ist;
  • ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich zu den Herstellungskosten oder den Anschaffungskosten i.S.d. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG des Gebäudes, zu den sofort abziehbaren Aufwendungen, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, zu den nicht abziehbaren Kosten gehören oder selbständigen Wirtschaftsgütern zuzurechnen sind;
  • ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind;
  • ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart berücksichtigt werden können;
  • in welchem Veranlagungszeitraum die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand usw. in Anspruch genommen werden können;
  • ob die bescheinigten Maßnahmen an einem Kulturgut durchgeführt worden sind, das im Eigentum des Steuerpflichtigen steht;
  • ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr nicht zur Erzielung von Einkünften i.S.d. § 2 EStG genutzt worden ist;
  • inwieweit die Aufwendungen etwaige aus dem Kulturgut erzielte Einnahmen übersteigen;
  • ob die bescheinigten Aufwendungen nicht als Anschaffungskosten zu behandeln sind.

Im Rahmen der allgemeinen Ermittlungspflicht nach § 88 AO haben die Finanzbehörden auch die Berechtigung, weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Aufgrund dieser Rechtsgrundlage können folgende Unterlagen angefordert werden:

  • Eine Zusammenstellung der Rechnungen, die der Denkmalbehörde bereits vorgelegen hat und von dieser nach Korrektur den Eigentümern der Baudenkmale wieder zur Verfügung gestellt worden ist; die Rechnungsbelege müssen auf Anforderung hin zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
  • Da anhand der eingereichten Rechnungsbelege meist unklar bleibt, welche Baumaßnahmen im Einzelnen durchgeführt worden sind, hat der Steuerpflichtige eine detaillierte Baubeschreibung beizubringen.
  • Eine Ortsbesichtigung zur Prüfung des Sachverhalts muss geduldet werden.

Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungs- und Darlegungspflichten (§ 90 AO) nicht innerhalb angemessener Frist nach, hat das Finanzamt die Berechtigung, die Besteuerungsgrundlagen insoweit im Wege der Schätzung zu ermitteln (§ 162 AO).

Selbständige Wirtschaftsgüter und Aufwandsabgrenzung
Nach den verschiedenen gesetzlichen Grundlagen (§ 7i EStG) sind nur solche Aufwendungen begünstigt, die einem Gebäude (Gebäudeteil) zuzurechnen sind, das (der) unter Denkmalschutz steht. Hieraus folgt dann, dass

  • Aufwendungen, die nach steuerrechtlichen Grundsätzen einem selbständigen Wirtschaftsgut zuzurechnen sind, das kein Gebäude oder Gebäudeteil ist, oder
  • Aufwendungen, die zwar einem – selbständigen – Gebäude zuzurechnen sind, das aber nicht dem Denkmalschutz unterliegt, nicht nach den vorgenannten Vorschriften begünstigt sind. Über die Zurechnung der einzelnen Aufwendungen zu den einzelnen Wirtschaftsgütern entscheidet al-lein die Finanzbehörde.

Diese Entscheidungskompetenz der Finanzbehörden hat zur Folge, dass Aufwendungen, die nicht zu den Herstellungskosten/Erhaltungsaufwendungen der Denkmalbehörde stehenden Gebäude bzw. Gebäudeteile gehören, sondern steuerrechtlich selbständigen Wirtschaftsgütern zuzurechnen sind, selbst dann nicht begünstigt sind, wenn die Denkmalbehörde sie in die Bescheinigung einbezieht. Die bescheinigten Aufwendungen werden entsprechend den Feststellungen des Finanzamts unter Hinweis auf die eigene Entscheidungskompetenz entsprechend gekürzt.

Beispiele für diese Rechtslage

  • Die Errichtung eines Anbaus, der nicht mit dem Baudenkmal verschachtelt ist (mehrere Baulichkeiten);
  • die Errichtung einer Tiefgarage räumlich getrennt vom Baudenkmal (BFH, Urt. v. 15.10.1996, BStBl II 1997, 176);
  • Aufwendungen für Außenanlagen (BFH, Urt. v. 10.10.1996, BStBl II 1997, 176);
  • Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände;
  • Erschließungskosten, die dem Grund und Boden zuzurechnen sind.

Sachverhalt
Die A-GmbH ist Eigentümerin eines Baudenkmals. Nach der Eintragung in die Denkmalliste stehen auch die Außenanlagen (gärtnerische und sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind) unter Denkmalschutz. Die A-GmbH führt begünstigte Baumaßnahmen (Herstellungskosten) sowohl am Gebäude als auch an den Außenanlagen durch, die von der Denkmalbehörde als insgesamt begünstigt bescheinigt werden.

Lösung
Das Finanzamt hat aufgrund eigener Prüfungskompetenz zu ermitteln, welche der bescheinigten Aufwendungen dem Gebäude zuzurechnen sind. Nur diese Aufwendungen können nach § 7i EStG abgezogen werden. Die Aufwendungen für die Außenanlagen sind dem selbständigen Wirtschafts-gut „Außenanlage“ zuzurechnen und dort begünstigt.

Abgrenzung zwischen Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahem Aufwand
Für die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahem Aufwand, die ausschließlich in die Entscheidungskompetenz der Finanzbehörden fällt, gelten auch bei Baumaßnahmen an Baudenkmalen die allgemeinen Grundsätze der R 157 EStR.

Aufwendungen für übliche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten stellen grundsätzlich Erhaltungsaufwand dar und können daher auch dann nicht nach § 7i EStG erhöht abgeschrieben werden, wenn sie vom Betrag her sehr hoch sind, es sei denn, es liegt anschaffungsnaher Aufwand vor, der nach R 21.1 EStR 2006 als Herstellungskosten zu behandeln ist.

Nach § 7i EStG sind nur Herstellungskosten an bestehenden Gebäuden (nachträgliche Herstellungskosten) begünstigt. Die Prüfung, ob aus steuerfachlicher Sicht nachträgliche Herstellungskosten vorliegen, fällt in die Entscheidungsbefugnis der Finanzbehörden.

Wird ein Gebäude durch die durchgeführten Baumaßnahmen in seinem Zustand so wesentlich verändert, dass es in bautechnischer Hinsicht als neues Gebäude erscheint, stellen die Aufwendungen Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut dar, die nicht nach der vorgenannten Vorschrift begünstigt sind. Die bauliche Umgestaltung eines vorhandenen Gebäudes kann jedoch grundsätzlich nicht als Herstellung eines neuen Gebäudes angesehen werden, solange das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz nicht beeinträchtigt wird, so beispielsweise dann, wenn die Außenmauern zum überwiegenden Teil weiterbenutzt werden und mit dem Umbau lediglich eine Umgestaltung des durch die Außenmauern umbauten Raums vorgenommen wird (BFH, Urt. v. 28.06.1977, BStBl II, 725 und BFH, Urt. v. 31.03.1992, BStBl II, 808).

Die Annahme eines neuen Gebäudes setzt damit voraus, dass das Altgebäude im Wesentlichen beseitigt worden ist. Werden diese Grundsätze von den Denkmalfachbehörden nicht berücksichtigt, werden die Finanzbehörden – ungeachtet der eigenen Entscheidungsbefugnis – ein Remonstrationsverfahren einleiten.

Die Anschaffungskosten eines Baudenkmals sind nur nach § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG begünstigt. Hiernach sind bei einem Erwerber, der kein Bauherr ist, nur Aufwendungen für Baumaßnahmen begünstigt, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die Anschaffungskosten für die Altbausubstanz sind nicht begünstigt. Eine weitergehende Begünstigung für den Erwerber scheidet dabei auch dann aus, wenn der Verkäufer vor der Veräußerung umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt und erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen haben sollte.

Durch die Regelung in § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG sollen steuerliche Nachteile für Bauherren-(Erwerber-)Gemeinschaften (sog. Bauherrenerlass v. 31.08.1990, BStBl I, 366) aufgrund des BFH-Urteils vom 14.11.1989, BStBl II 1990, 299 vermieden werden. Die Denkmalbehörde ist dabei aber nicht verpflichtet, die anteiligen Aufwendungen für eine Sanierungsmaßnahme im Fall des späteren Eintritts eines Beteiligten in die Erwerbergemeinschaft entsprechend diesem zeitlichen Moment zuzuordnen. Diese Abgrenzung obliegt allein der Finanzbehörde. Gleiches gilt für die Zurechnung der Funktionsträgergebühren zu den begünstigungsfähigen Aufwendungen.

Die Entscheidung über die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum die erhöhten Absetzungen oder die Verteilung von Erhaltungsaufwand in Anspruch genommen werden können, fällt ausschließlich in die Kompetenz der Finanzbehörden. Dies gilt auch dann, wenn die Denkmalbehörde die im jeweiligen Kalenderjahr angefallenen Baukosten in ihrer Bescheinigung gesondert ausweist.

Die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG können erstmals in dem Veranlagungszeitraum in Anspruch genommen werden, in dem die begünstigte Baumaßnahme insgesamt fertig gestellt wird (BFH, Urt. v. 27.06.1995, BStBl II 1996, 215). Erstreckt sich eine einheitliche Baumaßnahme über einen Zeitraum von mehreren Kalenderjahren, ist der Zeitpunkt der Fertigstellung der gesamten Baumaßnahme auch dann maßgebend, wenn die Denkmalbehörde über die in den jeweiligen Kalenderjahren angefallenen Baukosten gesonderte Bescheinigungen ausgestellt hat.

Steht ein Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen und bildet daher jedes der unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut, so kann der maßgebende Zeitpunkt der Fertigstellung der begünstigten Baumaßnahme auf das jeweilige selbständige Wirtschaftsgut bezogen werden.

Zuschüsse
Maßnahmen zur Denkmalpflege und zum Denkmalschutz werden wegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung von Baudenkmälern in vielfältiger Weise von den öffentlichen Händen unterstützt. Diese Zuwendungen sind nur teilweise an die Denkmaleigenschaft des Objekts geknüpft.

Die Denkmalbehörden sind nur im zeitlichen Geltungsbereich des § 7i EStG generell mitteilungspflichtig und auch nur für solche Zuschüsse, die von Denkmalbehörden gewährt werden (§ 7i Abs. 2 EStG). Darüber hinausgehende Zuschüsse werden von der Mitteilungspflicht nicht erfasst.

Hat ein Steuerpflichtiger für die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen einen Zuschuss erhalten, gilt Folgendes:

  • Nach § 7i Abs. 1 Satz 7 EStG sind die erhöhten Abschreibungen auf die Aufwendungen begrenzt, die nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. Es ist also stets die Bemessungsgrundlage zu kürzen. Auch § 11b Abs. 1 EStG ist stets auf den durch Zuschüsse nicht gedeckten Erhaltungsaufwand anzuwenden. Gehört das Baudenkmal zu einem Betriebsvermögen, gelten die vorstehenden Grundsätze ebenfalls (R 6.5 EStR 2006).
  • Wurden Maßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern i.S.d. § 10g EStG durchgeführt, können die hierfür entstandenen Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen.

Remonstrationsverfahren
Die Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalbehörde bedeutet, dass die Finanzbehörden weitere nicht bescheinigte Aufwendungen nicht in die Steuervergünstigung einbeziehen und die Berücksichtigung der bescheinigten Aufwendungen nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, das Gebäude sei kein geschütztes Baudenkmal, die Baumaßnahmen seien nach Art und Umfang nicht zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu einer sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen oder die Bauarbeiten seien vor Beginn nicht mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden. Hinsichtlich dieser Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden lediglich ein Remonstrationsrecht (BFH, Urt. v. 15.10.1996, BStBl II 1997, 176 und BFH, Urt. v. 05.11.1996, BStBl II 1997, 244).

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Bescheinigung ganz oder teilweise zu Unrecht erteilt worden ist, so muss die ausstellende Behörde seitens der Finanzverwaltung zu einer Rücknahme bzw. Änderung veranlasst werden. Berechtigte Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Bescheinigung können sich aus deren Inhalt und insbesondere im Rahmen der ertragsteuerlichen Würdigung eines Sachverhalts ergeben. Ein Finanzamt darf aber keinesfalls die Bescheinigung einer Denkmalbehörde generell in Zweifel ziehen.

Trägt eine Denkmalbehörde den Gegenvorstellungen der Finanzbehörde nicht Rechnung und weist das Remonstrationsbegehren zurück, stehen den Finanzbehörden grundsätzlich keine weiteren Verfahrenswege offen.

Fälle, in denen Finanzbehörden ein Remonstrationverfahren anstrengen könnten, liegen beispielsweise bei folgenden Sachverhaltskonstellationen vor:

  • Das Gebäude wird erst nach Beginn bzw. nach Abschluss der Bauarbeiten in die Denkmalliste eingetragen.
  • Die Baumaßnahmen sind nicht vor deren Beginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden; eine nachträgliche Genehmigung reicht insoweit nicht aus.
  • Die denkmalgeschützten Gebäude werden durch Anbauten oder Aufbauten erweitert.
  • Am denkmalgeschützten Gebäude werden Umbaumaßnahmen durchgeführt, die darauf gerichtet sind, die wirtschaftliche Nutzung des Baudenkmals zu optimieren, nicht hingegen darauf abzielen, eine denkmalpflegerisch sinnvolle Nutzung des Objekts zu erhalten oder zu erreichen, z.B. Ausbau des Dachgeschosses, Umbau von Mietwohnungen in Studentenappartements.
  • Aufwendungen für die Errichtung neuer Garagen sowie Stellplätze (fraglich).
  • Ablösung einer Stellplatzverpflichtung.
  • Luxusaufwendungen und Errichtung zusätzlicher Anlagen wie beispielsweise Sauna, Schwimmbad, offene Kamine, Tennisplätze.
  • Die Baumaßnahmen führen zum Verlust der Denkmaleigenschaft.
  • Ein Baudenkmal wird ganz oder teilweise abgebrochen oder neu errichtet. Aufwendungen für die Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes unter Verwendung von verbliebenen Gebäudeteilen sind nur dann bescheinigungsfähig, wenn die maßgeblichen denkmalbegründenden Merkmale des Gebäudes, wie z.B. Außenmauern, weitgehend erhalten sind und bleiben.
  • Ein Baudenkmal wird entkernt und dabei schützenswerte Substanz im Inneren des Gebäudes entfernt und durch neue Einbauten ersetzt.

II. Checkliste – Baudenkmäler/Kulturgüter

Problem

Erörterungsbedarf

Liegt die Bescheinigung als Baudenkmal vor?

Ja           Nein

Handelt es sich um Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen?

Ja           Nein

Handelt es sich um Herstellungs- oder Anschaffungskosten für ein Baudenkmal?

Ja           Nein

Liegt eine „Wiedererrichtung“ des Baudenkmals vor?

Ja           Nein

Haben Sie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhalten?

Ja           Nein

Liegen alle Belege vor?

Ja           Nein

Antrag auf Ausstellen einer Bescheinigung gem. § 40 DSchG

Stand: April 2020

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