Zu diesem Thema steht im Gaststättengesetz:
§ 6 Ausschank alkoholfreier Getränke
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
Warmgetränke wie Kaffee etc. dienen hier nicht als Vergleichsgrundlage, sondern Cola, Wasser, Fanta etc. Die Vergünstigung kann auch durch die Menge realisiert werden. So können 0,5 l Cola 2 € kosten und 0,33 l Bier ebenfalls 2 €. Damit ist die alkoholfreie Cola billiger.
Fazit:
- Das preisgünstigste (billigste) nicht alkoholhaltige Kaltgetränk (Bsp. Wasser) darf nicht teurer sein als das preisgünstigste alkoholhaltige Kaltgetränk (z.B. Alkopops, Bier u.a.)
- Beim Preisvergleich ist auch die Menge je Einheit (Becher, Glas) zu berücksichtigen.
Das zuständige Kontrollorgan ist i.d.R. das örtliche Ordnungsamt.
Dieter P. Gonze, Stb.