Alkoholfreie Getränke auf Veranstaltungen

image_print

Zu diesem Thema steht im Gaststättengesetz:

§ 6 Ausschank alkoholfreier Getränke
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.

Warmgetränke wie Kaffee etc. dienen hier nicht als Vergleichsgrundlage, sondern Cola, Wasser, Fanta etc. Die Vergünstigung kann auch durch die Menge realisiert werden. So können 0,5 l Cola 2 € kosten und 0,33 l Bier ebenfalls 2 €. Damit ist die alkoholfreie Cola billiger.

Fazit:

  1. Das preisgünstigste (billigste) nicht alkoholhaltige Kaltgetränk (Bsp. Wasser) darf nicht teurer sein als das preisgünstigste alkoholhaltige Kaltgetränk (z.B. Alkopops, Bier u.a.)
  2. Beim Preisvergleich ist auch die Menge je Einheit (Becher, Glas) zu berücksichtigen.

Das zuständige Kontrollorgan ist i.d.R. das örtliche Ordnungsamt.

Dieter P. Gonze, Stb.

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.