Anforderungen an die Satzung (§ 60 AO)

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Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde zum 01.01.2009 § 60 AO geändert. Der Gesetzgeber hat der AO eine Mustersatzung als Anlage 1 angefügt, deren Inhalt mit unverändertem Wortlaut in die Satzung des Vereins zu übernehmen ist (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Mustersatzung beinhaltet allerdings nur die steuerlich relevanten Vorschriften nach dem Gemeinnützigkeitsrecht. Für bereits als steuerbegünstigt anerkannte Organisationen gilt, dass diese Änderungen/Anpassungen mit der nächsten Satzungsänderung erfolgen müssen (Art. 97 § 1f Abs. 2 EGAO), um die Gewährung der Steuerbegünstigung nicht zu gefährden. Die Satzungszwecke und Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.

Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen während des ganzen Veranlagungsjahres (Steuerjahr) oder Bemessungszeitraums entsprechen. Dies gilt für die Ertragssteuern. Bei der Umsatzsteuer kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer an.

Hinweise und Praxistipps:

  • Die Satzung ist möglichst präzise zu fassen und sollte den Satzungszweck sowie die Maßnahmen zur Erfüllung des Satzungszweckes zielgenau und umfassend beschreiben. Für die übrigen Bereiche ist eine strikte Übernahme der Regelungen der beim BMF abrufbaren Mustersatzung zu empfehlen.
  • In der Satzung sollten neben den durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebenen Regelungen nur Bestimmungen enthalten sein, die auf Dauer satzungsgemäß geregelt werden sollten und auch in der Praxis tatsächlich so durchführbar sind. Sonstige Dinge lassen sich auch in Versammlungsbeschlüssen, Geschäftsordnungen, Beitragsordnungen etc. regeln.
  • Vorhandene Satzungen bestehender Körperschaften sollten alljährlich anhand der tatsächlichen Geschehnisse und Entwicklungen der vergangenen zwölf Monate überprüft werden. Stimmen die tatsächlichen Betätigungen und Ziele noch mit den in der Satzung festgelegten Bestimmungen überein? Versäumnisse können hier schnell zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen.
  • welchen Zweck die Körperschaft verfolgt,
  • dass der Zweck den Anforderungen der §§ 52–55 AO entspricht,
  • dass der Satzungszweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird.

Voraussetzungen der Steuervergünstigungen (§ 59 AO)

Die Steuervergünstigungen sind zu gewähren, wenn sich aus der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft ergibt,

Vorgehensweise zur Vereinsgründung oder Satzungsänderung:

  • Grobprüfung, ob die Bedingungen an die Steuervergünstigung (Gemeinnützigkeit) durch den Verein erfüllt werden können.
  • Satzungs-Check: Abgleich der Vereinssatzung mit der Mustersatzung des Bundesfinanzministeriums.
  • Formlose Anfrage beim Finanzamt zur Vorprüfung der Vereinssatzung.
  • Durchführung der Mitgliederversammlung/Satzungsänderung.
  • Einreichen der ggf. modifizierten Satzung beim Finanzamt mit formlosem Antrag auf Anerkennung als gemeinnütziger Verein.
  • Nach Erhalt des Freistellungsbescheides/Eintrag der geänderten Satzung beim Vereinsregister.

Mustersatzungen sind für jeden Vereinszweck im Internet auf den Homepages der Dachverbände etc. zu finden. Hieran kann man sich anlehnen. Besser ist es, wenn zusätzlich fachlicher Rat eingeholt wird.

 

Links zur Mustersatzung Anlage 1 AO

Stand: 3.6.2014, Dieter P. Gonze, Steuerberater

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.