Eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung und letztlich die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ist einem Unternehmer ohne Steuernummer praktisch nicht möglich. So ist es zwingend erforderlich frühzeitigst diese zu beantragen um dann, bei Aufnahme der selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit handlungsfähig zu sein. Den Antrag auf Erteilung einer Steuernummer stellt in der Regel der mit der zukünftigen steuerlichen Betreuung des Unternehmers/Freiberuflers beauftragte Steuerberater.
Für die Erteilung der Steuernummer ist es nicht erforderlich dass die Tätigkeit bereits aufgenommen wurde oder sonst bereits alle Details der Geschäftsaufnahme geklärt sind. Das Finanzamt darf die Erteilung der Steuernummer nur verweigern, wenn hierfür schwerwiegende steuerschädliche Gründe vorliegen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Steuernummer nur beantragt wird, um sich umsatzsteuerliche Vorteile als Privatperson zu verschaffen (z.B. Scheinselbstständiger).
BFH, Urt. v. 23.09.2009 – II R 66/07
FG Hamburg, Beschl. v. 30.08.2016 – 6 V 105/16
FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.01.2019 – 7 V 7203/18