Arbeiten als Influencer – Maniküre als Einnahme versteuern?

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Neben den Traumberufen Polizist/-in, Feuerwehrmann/-frau, Baggerfahrer/-in und Ärzt/-in wollen viele Jugendliche Influencer werden. Influcencer (englisch für beeinflussen) nutzen ihr Netzwerk und ihre Internetreichweite, um eigene Produkte oder die Produkte von Werbepartnern zu vermarkten. Zeitweise folgen Tausende bis Millionen Nutzer (Follower) den regelmäßig bereitgestellten Internetinhalten. Die Follower vertrauen dabei den Aussagen der Influencer und folgen Ihnen in ihrem Konsumverhalten. Dadurch lassen sich hohe Einnahmen z. B. als Werbepartner oder aus Provisionen erzielen. Aus steuerlicher Sicht sind diese Einnahmen grundsätzlich zu versteuern.

Zahlreiche Influencer wollen in Bereichen tätig werden, die die persönliche Lebensführung betreffen und oftmals werden vor allem zu Beginn der Betätigung noch keine hohen Einnahmen erzielt. Es entstehen aber wie bei jeder wirtschaftlichen Tätigkeit Aufwendungen und Kosten. Das Finanzamt prüft daher regelmäßig die Gewinnerzielungsabsicht. Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass alle Kosten und Aufwendungen die private Lebensführung betreffen, dann sind sie steuerlich nicht (mehr) anzuerkennen und Steuernachzahlungen können drohen. Die oft empfohlene Gründung einer eigenen GmbH, um eine rückwirkende Aufhebung bereits steuerlich geltend gemachter Werbungskosten von Anfang an zu vermeiden, muss gut überlegt werden.

Bei dem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben als Influencer handelt es sich grundsätzlich um gewerbliche Einkünfte z.B. hinsichtlich der Werbeeinnahmen. Der Handel mit eigenen Produkten wie z. B. Kleidung, Schmuck oder Kosmetikprodukte stellt einen typischen Gewerbebetrieb dar. Oft werden die Follower von den Influencern aber auch beraten. Dann können Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden.

Das Finanzamt ermittelt die erzielten Einkünfte umfassend. Alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind, werden durch das Finanzamt angesetzt. Dies betrifft Werbeeinnahmen, Sachzuwendungen wie Produkte oder Dienstleistungen. Aus Sicht des Finanzamts sind dies keine Geschenke, sondern Gegenleistungen. Erhält eine Beauty-Influencerin z.B. eine kostenlose Maniküre und berichtet darüber, dann sind die üblicherweise zu zahlenden Preise für diese Behandlung als Gegenleistung für die Tätigkeit der Influencerin als Einnahmen zu versteuern. Werden Produkte mit dem Ziel überlassen, diese im Rahmen eines Preisausschreibens an die Follower weiterzugeben, handelt es sich ebenfalls um Betriebseinnahmen.

Typische Betriebsausgaben können Kosten für die Ausstattung eines Büros, Reisekosten, Miet- und Leasingkosten oder auch Lizenzgebühren sein. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Gesunderhaltung fallen grundsätzlich unter ein Abzugsverbot.

Besonders zu erwähnen ist das eigene Namensrecht. Dieses kann grundsätzlich in einen Betrieb eingebracht und als Werbungskosten/Abschreibung geltend gemacht werden. Aber hier ist Vorsicht geboten, denn der Wegzug ins Ausland kann einer Betriebsaufgabe gleichkommen. Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter sind dann mit dem Marktwert im Zeitpunkt des Wegzugs zu versteuern. Damit kann der Umzug als erfolgreicher Influencer ins Ausland zur Steuerfalle werden.

Autor: Dipl. Volkswirt Stefan Lorenz, Wirtschaftsprüfer, Vorstand der Gonze & Schüttler AG.

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