Ausbildungskosten

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Steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten

Steuerlich begünstigt sind ausschließlich Berufsausbildungskosten. Die Aufwendungen für den Besuch Allgemeinbildender Schulen gehören hier nicht dazu. Es geht ausschließlich um die Berufsausbildungskosten für den Steuerpflichtigen und nicht um die Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten für die Kinder des Steuerpflichtigen.

Bei den Berufsausbildungskosten kann es sich nach der steuerlichen Einordnung des Gesetzgebers, um uneingeschränkt abzugsfähige Werbungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG / zur Erzielung von Einkünften) oder bis zum Höchstbetrag von 6.000 € eingeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) handeln.

1. Berufsausbildungskosten als Werbungskosten = uneingeschränkte steuermindernde Berücksichtigung:

Liegt ein Berufsausbildungsarbeitsverhältnis vor, handelt es sich bei den hierbei entstehenden Aufwendungen unstreitig um Werbungskosten die zur Erzielung von Einnahmen dienen (§ 9 Abs. 6 EStG).

Handelt es sich um eine berufliche Erstausbildung (Beispielsweise Studium) die nicht im direkten Zusammenhang mit einem Ausbildungsarbeitsverhältnis steht, ist nach der Auffassung der Finanzverwaltung und dem Gesetzeswortlaut in § 9 Abs. 6 EStG eine steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten nicht möglich. In diesem Fall handelt es sich, um beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben und nicht um Werbungskosten.

In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof jedoch klargestellt, dass Ausbildungskosten, die in einem hinreichenden Zusammenhang zu einer Erwerbstätigkeit stehen, grundsätzlich als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können. Dies beinhaltet gesetzeskonform auch die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (vergl. BFH Entscheidungen v. 28.07.2011 – VI R 38/10 und VI R 7/10). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes besteht ein „hinreichender Zusammenhang“ mit einer Erwerbstätigkeit praktisch bei jeder ernsthaften Berufsausbildung, die mit der Absicht aufgenommen wird, später auch diesen Beruf auszuüben. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob der Beruf später im Inland ausgeübt wird oder ggf. steuerfrei Einkünfte im Ausland erzielt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.07.2011 ( VI R 5/10) entschieden.

Was passiert, wenn im Ausbildungsjahr keine oder nur geringe Einkünfte vorliegen?
Steuerpflichtige, die sich in einer weiteren Berufsausbildung befinden, können ihre Ausbildungsaufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen. Bei geringen Einkünften, die zu keiner Steuerbelastung führen, kommt es nur zu einer steuerlichen Auswirkung, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist. Ist dies nicht der Fall, führen die Aufwendungen zu keiner steuermindernden Auswirkung. – Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ, besteht die Möglichkeit eines Verlustrücktrages und eines Verlustvortrages auf die Folgejahre bis zum vollständigen Ausgleich des Verlustes mit positiven Einkünften.

Liegen keine Einkünfte vor, wie typischerweise bei nicht berufstätigen Studenten, kann durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung der steuerliche Verlust festgestellt, gesichert und mit zukünftigen Einkünften oder Einkünften des Vorjahres verrechnet werden. Dies kann bei einer über mehrere Jahre andauernden Ausbildung schnell zu ein paar tausend Euro Steuerersparnis im ersten Jahr der Berufstätigkeit führen.

Wurde für das betreffende Jahr noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben, so kann dies im Rahmen der Festsetzungsverjährung ggf. bis zum Jahre 2020 (Fristablauf 31.12.2024) noch nachgeholt werden. Die dreijährige Anlaufhemmung der vierjährigen Festsetzungsverjährung kommt bei einer Antragsveranlagung (Keine Abgabepflicht) nicht in Betracht. Soweit keine positive Einkünfte vorliegen kann für die jeweiligen Jahre ein Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages gestellt werden. Ob dies für Jahre vor 2020 noch möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen (vergl. § 181 Abs. 5 AO).

2. Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Der Gesetzgeber definiert die Aufwendungen einer erstmalige Berufsausbildung zunächst als Kosten der privaten Lebensführung, die zum eingeschränkten Sonderausgabenabzug zugelassen sind. Der Höchstbetrag beträgt 6.000 € p.a. Soweit kein hinreichender Bezug zu einer späteren Berufsausübung besteht, kommt damit nur ein steuermindernder Abzug der Aufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben in Frage.
Der Sonderausgabenabzug wirkt sich nur bei entsprechenden positiven Einkünften im Jahr der Aufwendungen aus.
Dies trifft in folgenden Fällen zu:
1. Es liegen positive Einkünfte des Steuerpflichtigen vor, die zu einer Steuerbelastung führen
2. Es liegen positive Einkünfte des Ehegatten vor, die im Rahmen der Zusammenveranlagung zu einer Steuerbelastung führen.

Tipp zur erstmaligen Berufsausbildung (Studium):
Die Verweigerung des Werbungskostenabzugs im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung ohne Ausbildungsarbeitsverhältnis (Beispiel Studium) ist strittig und beim Bundesfinanzhof in mehreren Verfahren zur Entscheidung anhängig (2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 und 2 BvL 27/14). Insoweit sollte – je nach Einzelfall – der Werbungskostenabzug beantragt und ein Rechtsbehelfsverfahren darüber bis zur endgültigen Entscheidung des BFH ausgesetzt werden.

3. Was sind Berufsausbildungskosten im Einzelnen?
Die Ermittlung der abzugsfähigen Berufsausbildung erfolgt beim steuerlichen Abzug als Sonderausgaben nach den gleichen Vorschriften wie beim Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Insoweit bestehen keinerlei Unterschiede bei der Geltendmachung der Aufwendungen.

Typische Berufsausbildungskosten sind:

  1. Studien-, Seminar-, Anmelde- und Prüfungsgebühren: Nachweis: Rechnung des Veranstalters, Studienprogramm
  2. Fachliteratur, Lernmittel etc: Nachweis: Rechnung / Zahlungsbeleg mit Buchtitel / Warenbezeichnung und Angabe des Verwendungszweckes
  3. Arbeitsmittel/Arbeitszimmer: PC, Schreibtisch, Aktenkoffer, Kleinrechner etc.: Zahlungsbeleg + Rechnung und Angabe des Verwendungszweckes (evtl. Kürzung bei privater Mitbenutzung für andere Zwecke). Die Aufwendungen für eine Arbeitszimmer im Rahmen der gesetzlichen Regelungen hierzu.
  4. Fahrtkosten zum Ausbildungsort und zu Lerngemeinschaften Nachweis: Aufstellung über die Tage und Entfernungskilometer und die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel
  5. Hotel-/ Übernachtungskosten bei Seminaren: Nachweis: Hotel- und Zahlungsbeleg, Zeitlicher Bezug zu der Seminarveranstaltung
  6. Kosten der auswärtigen Unterbringung analog zur doppelten Haushaltsführung Nachweis: Mietvertrag, Maklerkosten, Anzeigen zur Wohnungssuche, Umzugskosten, Belege zu den Anschaffungen der Einrichtungsgegenstände, lfd. Kosten der Wohnung, Handwerkeraufwendungen etc. mit Zahlungsnachweis
  7. Mehraufwendungen für Verpflegung bei Reisen: Aufstellung über die Abfahrts- und Rückkehrzeit von der Wohnung

Stand Januar 2024

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