Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen

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Geänderte Rechtsprechung und neue Erkenntnisse führen in der Praxis oft dazu, dass eingereichte Umsatzsteuererklärungen fehlerhaft sind und eine Berichtigung ggf. zu einer günstigeren Steuer führt.

Umsatzsteuererklärungen sind Steueranmeldungen (Eigenerklärungen), die grundsätzlich (§ 168 AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehen, es sei denn, hierzu ist ein Steuerbescheid ergangen. Ist dies ausnahmsweise der Fall, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieser Bescheid Bestandskraft erlangt hat.

Im Normalfall ergeht kein Steuerbescheid und die Umsatzsteuer wird in der Höhe erhoben, wie sie vom Erklärenden angemeldet wurde.

Die Einreichung einer berichtigten Steuererklärung (Jahresumsatzsteuererklärung) ist damit möglich, soweit noch nicht die Festsetzungsverjährung gem. § 169 AO eingetreten ist.

Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung (Anmeldung) eingereicht wurde.

Beispiel:             Umsatzsteuerjahreserklärung 2020, eingereicht im Jahre 2021

Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist: mit Ablauf des 31.12.2021

Eintritt der Festsetzungsverjährung: mit Ablauf des 31.12.2025

Für das Jahr 2020 kann damit bis zum Ablauf des 31.12.2025 eine berichtigte Steuererklärung abgegeben werden. Wichtig: Es ist vor Ablauf der Frist ein spezifizierter Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung (§164 Abs. 2 AO) oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO zu stellen, um einen Fristablauf gemäß § 171 Abs. 3 AO zu verhindern. Nur die Einreichung einer berichtigten Steuererklärung hemmt den Fristablauf nicht (vergl. BFH-Urteil vom 28.8.2014, V R 8/14)

Hinweis: Für berichtigte Steuererklärungen die zu einer höheren Steuer führen, gilt u.U. die verlängerte Verjährungsfrist wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (fünf Jahre) oder Steuerhinterziehung (zehn Jahre).

Stand Dezember 2021

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