Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis – Minijob im Privathaushalt –

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1. Allgemeines

Die haushaltsnahe Dienstleistung Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt ist in § 8a Satz 2 SGB IV geregelt. Es handelt sich um Tätigkeiten, die normalerweise durch Familienmitglieder erledigt werden können.

Die Aufgaben einer Haushaltshilfe können z.B. sein:

  •  Säuberung der Wohnung, Wäsche waschen, Essen kochen, Bügeln, Einkaufen, Gartenarbeit und Winterdienste, Betreuung von Kindern, Versorgung von Haustieren
  •  Versorgung, Begleitung und Betreuung von Kranken, Pflegebedürftigen und älteren Menschen, Botengänge und Fahrdienste

Nicht zu den Tätigkeiten eines geringfügig entlohnten Beschäftigten gehören beispielsweise:

  •  Freizeitbetätigungen (Sport jeglicher Art)
  •  Erteilung von Unterricht
  •  Vermittlung von besonderen Fähigkeiten

Der Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss eine natürliche Person sein. Alle Beschäftigungen im Privathaushalt, die von einem Unternehmen durchgeführt werden, zählen nicht zu den haushaltsnahen Beschäftigungen. Eine Beschäftigung im Privathaushalt gilt nur dann, wenn der geringfügig Beschäftigte nicht noch in den angrenzenden Geschäftsräumen tätig wird. Der Arbeitgeber erhält eine Betriebsnummer, die automatisch mit der Anmeldung des Beschäftigten von der Minijob-Zentrale vergeben wird.

Familienangehöriger als Beschäftigter im Privathaushalt

Bei Familienmitgliedern, die entgeltlich im eigenen Privathaushalt beschäftigt werden, wird geprüft, ob der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde oder ob die Beschäftigung nur eine familiäre Hilfe ist. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehegatten oder Eltern und Kindern im Haushalt ist nicht möglich.

Arten der Beschäftigung für eine haushaltsnahe Dienstleistung

– geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis, d.h. eine unbefristete Beschäftigung mit einer regelmäßig wiederkehrenden Einnahme maximal in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 €), ohne dass der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss Einmalzahlungen können an den Beschäftigten geleistet werden, solange die jährliche Grenze in Höhe des Zwölffachen der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 6.456 €) nicht überschritten wird.

– kurzfristige Beschäftigung, d.h., innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als drei zusammen-hängende Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt zu sein. Sozialabgaben fallen für den Arbeitnehmer nicht an. Der Arbeitgeber zahlt die Umlage U2 zur Mutterschaft und die Insolvenzgeldumlage

Der Arbeitsvertrag

Für das Arbeitsverhältnis gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie bei jedem anderen Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitsvertrag beinhaltet die wesentlichen Vertragsbedingungen und muss mit beidseitiger Zustimmung abgeschlossen werden. Ein Musterarbeitsvertrag ist erhältlich unter www.minijob-zentrale.de.

– Krankheit:
Wird die Haushaltshilfe unverschuldet krank, hat sie für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Der Anspruch besteht nur, wenn die Beschäftigung vier Wochen ununterbrochen durchgeführt wurde. Da der Arbeitgeber Umlagebeiträge zahlt, kann er einen Teil der Aufwendungen von der Minijob-Zentrale erstattet bekommen. Einen Erstattungsantrag zur Lohnfortzahlung finden Sie unter www.minijob-zentrale.de.

– Urlaubsanspruch:
Der jährliche Urlaubsanspruch ist gesetzlich auf 24 Werktage bei sechs Arbeitstagen pro Woche festgelegt. Die Berechnung erfolgt im Verhältnis zu den tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche.

Anzahl der Urlaubstage = Arbeitstage pro Woche x gesetzlicher Urlaubsanspruch (24 Tage) / 6 (übliche Arbeitstage, Montag bis Samstag)

– Kündigungsfristen:
Wurde im Arbeitsvertrag keine andere Regelung vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Die Kündigungsfrist ist bindend für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei längerer Beschäftigung finden die gesetzlichen Regelungen des BGB Anwendung.

2. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Vorteile für den Arbeitnehmer

  • Brutto ist gleich netto.
  • keine Sozialabgaben (Voraussetzung: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht)
  • i.d.R. keine Steuern (ausgenommen Steuerklasse V + VI oder bei der Übernahme der 2%igen Pauschalsteuer)
  • Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung
  • Durch Zahlung des Eigenanteils zur Rentenversicherung erhöhen sich auch die Leistungsansprüche in der Rentenversicherung.

Vorteile für den Arbeitgeber

  •  geringe Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung
  •  niedrige Pauschalsteuer i.H.v. 2 %
  •  Wegfall der Pauschalsteuer durch Besteuerung lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder Übernahme der 2%igen Pauschalsteuer durch den Arbeitnehmer
  •  Meldung über das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren
  •  Erstattungsansprüche bei Krankheit (bis zum 42. Kalendertag)
  •  Erstattungsansprüche bei Mutterschaft und bei Beschäftigungsverbot

Arbeitgeberzahlungen an die Bundesknappschaft

5 % Krankenversicherung
5 % Rentenversicherung
1,6 % Unfallversicherung
0,9 % Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (U1) für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
0,29 % Umlage nach dem Mutterschutzgesetz (U2)
2 % Pauschalsteuer (alternativ: Übernahme der 2%igen Pauschalsteuer durch den Arbeitnehmer oder Zugrundelegung der Lohnsteuermerkmale des Arbeitnehmers)

Besonderheiten Sozialversicherung

– Minijobs sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt in der Rentenversicherung 5,0 % vom Arbeitsentgelt. Der Restbetrag (i.H.v. 13,6 %) bis zum allgemeinen Rentenversicherungssatz (18,6 %) wird vom Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten, wenn dieser sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Wenn sich der Arbeitnehmer für die Rentenversicherungspflicht entscheidet, gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI i.H.v. 175 €.

– Hat der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, darf der Gesamtbetrag aller Entgelte aus den Beschäftigungen die Minijob-Grenze nicht übersteigen. Das Haushaltsscheckverfahren findet keine Anwendung, wenn die Summe aller Arbeitsentgelte die Minijob-Grenze übersteigt.
– Hat der Arbeitnehmer eine Hauptbeschäftigung und einen Minijob, bleibt der erste Minijob steuer- und sozialversicherungsfrei. Alle weiteren Minijobs werden der Hauptbeschäftigung zugerechnet.

Besonderheiten Steuern

– Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser die 2%ige Pauschalsteuer selbst übernimmt.

Steuerliche Vergünstigungen für den Arbeitgeber

– Die Steuererstattung für einen Beschäftigten im Privathaushalt wird dem Arbeitgeber in Form eines Abzugsbetrags von der Einkommensteuer gewährt. Er kann 20 % der entstandenen Kosten, höchstens 510 € im Jahr, von seiner Einkommensteuer absetzen. Für jeden Monat, in dem kein Beschäftigungsverhältnis bestand, verringert sich der Höchstbetrag um 1/12.

3. Das Haushaltsscheckverfahren

Der Arbeitnehmer wird über den Haushaltsscheck bei der Bundesknappschaft (Vordruck erhältlich unter www.minijob-zentrale.de) durch seinen Arbeitgeber an- bzw. abgemeldet. Eine Nichtanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Geldbußen bestraft.

Die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats ist im Haushaltsscheckverfahren gesetzlich vor-geschrieben. Die Einzugsermächtigung gilt für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge, der Umlagen und evtl. der 2%igen Pauschalsteuer.

Das Formular muss ausgefüllt und unterschrieben von Arbeitnehmer und Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zurückgeschickt werden.

Bei monatlich gleichbleibenden Zahlungen wird zu Beginn der Tätigkeit das monatliche Arbeitsentgelt in den Haushaltsscheck eingetragen und dann werden bis zum 15.07. eines Jahres für das erste Halbjahr von der Minijob-Zentrale die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet. Für das zweite Halbjahr werden die Beiträge am 15.01. fällig.

Die Minijob-Zentrale berechnet für den Privathaushalt alle zu zahlenden Abgaben auf Grundlage des gemeldeten Arbeitsentgelts und zieht diese halbjährlich ein. Der Einzug erfolgt für die Monate Januar bis Juni am 31.07. des laufenden Jahres und für die Monate Juli bis Dezember am 31.01. des Folgejahres. Bei monatlich unterschiedlichen Beträgen empfehlen wir, den Haushaltsscheck monatlich auszufüllen.

Wird ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis gewählt, ist dies handschriftlich auf dem Haushaltsscheck zu vermerken.

Stand Januar 2024

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