Der Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe nach § 7g EStG 

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Erklärvideo:
Investitionsabzugsbetrag: Ausgaben absetzen, bevor Sie sie getätigt haben
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Kosten für die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter können Sie bis zur Hälfte bereits 3 Jahre vor der Anschaffung geltend machen und so schon jetzt Ihre Steuerlast senken. Möglich macht das ein Investitionsabzugsbetrag. Wie Sie ihn nutzen, erfahren Sie in diesem Video.


§ 7g EStG 

1. Grundinformation:

Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) bietet kleineren Unternehmen und Freiberuflern die Möglichkeit, die geplante Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter teilweise aus der investitionsbedingten Steuerersparnis zu finanzieren. Darüber hinaus kann es durch eine steueroptimierte Gestaltung unter der Ausnutzung der jährlich aufgrund von Gewinnschwankungen abweichenden Grenzsteuersätze und der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen zu einer zusätzlichen Steuerersparnis kommen.

Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt die gewinnmindernde Berücksichtigung eines Aufwandes, der noch nicht stattgefunden hat, dies allein zum Zwecke der Steuerminimierung. Dies ist an sich schon ein Novum und verschafft dem Unternehmer erhebliche Liquiditätsvorteile. Begünstigte können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 50% (bis VZ 2019: 40%) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Gewinnreduzierung geltend machen.

Nach der Investition wird der Abzugsbetrag mit den anzusetzenden Aufwendungen verrechnet (vereinfacht dargestellt), so dass im Ergebnis durch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages keine höheren Aufwendungen geltend gemacht werden können, als ohne Inanspruchnahme der Förderung. Der entscheidende Vorteil ist, dass es erst zu einer Steuerersparnis und anschließend zu dem geplanten Aufwand kommt.

Beispiel: Es ist das Jahr 2019 und die Geschäfte des Bauunternehmers B laufen gut. Im Gegensatz zu den Vorjahren ist in 2019 mit einer deutlichen Ergebnissteigerung zu rechnen. Der Bauunternehmer B plant im Jahr 2020 die Anschaffung einer Baumaschine mit einem Anschaffungspreis von netto 100.000 €. Eigenmittel zur Finanzierung der Anschaffung sind nicht vorhanden. Auf Rat seines Steuerberaters nimmt er für das Jahr 2019 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % des Anschaffungspreises in Anspruch. Sein steuerlicher Gewinn wurde um 40.000 € gemindert. Die ersparte Steuerlast (Einkommensteuer, Solizuschlag und Kirchensteuer) beträgt 18.000 (45 % von 40.000 €). Diesen Betrag setzt er zur Finanzierung der geplanten Anschaffung ein.

Der Beispielfall verdeutlicht, dass bei einer ordentlichen Planung und dem geregelten Umgang mit den ersparten Steuern, die steuerliche Vergünstigung zum Vorteil des Unternehmens genutzt werden kann.

Wie erfolgt die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages und wie sind die steuerlichen Konsequenzen?

Führen wir unseren Beispielfall fort. Im Juli 2020 erfolgt die geplante Anschaffung der Baumaschine zum Preis von 100.000 €. Der Unternehmensgewinn ist außerbilanziell um den im Jahre 2019 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40.000 € zu erhöhen (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Gleichzeitig nutzt der Unternehmer die Möglichkeit durch Inanspruchnahme des Herabsetzungsbetrages die Gewinnerhöhung vollständig zu eliminieren (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG). Dies erfolgt durch die buchhalterische Reduzierung der Anschaffungskosten von 100.000 € um den Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40.000 € auf 60.000 €. Der Betrag von 60.000 € bildet dann die Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungen. Aufgrund des ebenfalls guten Geschäftsergebnisses in 2020 nimmt der Bauunternehmer neben der Regelabschreibung die 20-prozentige Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 12.000 € (20 % von 60.000 €) in Anspruch. Damit kommt es auch zu einer deutlichen Steuerersparnis im Jahre 2020. In den Folgejahre wird ihm zwar das Abschreibungspotential fehlen, aber es wird bereits ab 2021 mit nicht mehr ganz so guten Jahresergebnissen gerechnet, so dass die Steuerprogression liquiditätsfördernd abgeschöpft wurde. Im Fallbeispiel wurden so per Saldo im Jahr vor der Investition und im Jahr nach der Investition insgesamt 26,7 % der Investitionssumme an Liquidität gewonnen.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes können für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, bis max. 50 % der Investitionskosten abgeschrieben werden.

Kommen wir nun zu den Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages.

2. Welche Unternehmer können diesen Betrag in Anspruch nehmen?

Ab 2020 gelten die unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale für die einzelnen Einkunftsarten nicht mehr. Investitionsabzugsbeträge können von Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Land- und Forstwirten beansprucht werden, wenn der Gewinn nach § 4 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) oder § 5 EStG (Bilanzierung) ermittelt wird. Der Gewinn darf vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags im Jahr der Inanspruchnahme nicht höher als 200.000 € sein.

Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn mithilfe von Durchschnittssätzen ermitteln und Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen, können keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen.

2.1 Regelung bis Veranlagungszeitraum 2019:
Die Vorschrift des § 7g dient der steuerlichen Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe. Es kann sich hierbei um Betriebe in Form von Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, um Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, um Wirtschaftsbetriebe der Vereine und um eine freiberufliche unternehmerische Tätigkeit handeln. Der Betrieb muss aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Zur Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb im Sinne dieser Vorschrift handelt, sind die Entscheidungen und Betrachtungen der vergangenen Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag und zur Ansparrücklage sowie die hierzu ergangenen Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu beachten.

Die Begrenzung auf „kleinere und mittlere Betriebe“ wurde durch Größenmerkmale definiert.

a)
Bei Unternehmern, Selbstständigen, Freiberuflern, die ihren Gewinn im Rahmen einer Bilanzierung (§ 4. Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG) ermitteln, darf das Betriebsvermögen zum Ende des Jahres der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages 235.000 € nicht übersteigen.

Unter „Betriebsvermögen“ ist das Eigenkapital des Unternehmens zu verstehen. Dies kann beispielsweise bei Kapitalgesellschaften aus der Summe aus dem Stammkapital, dem Gewinn-/ Verlustvortrag, freier Rücklagen und dem lfd. Jahresgewinn bestehen. Das Betriebsvermögen gilt nicht personen- sondern betriebsbezogen und ist für jeden Betrieb des Unternehmers separat zu ermitteln. Bei einer Betriebsaufspaltung wird ebenso das Betriebsvermögen für jeden einzelnen Betrieb geprüft. Es erfolgt keine Zusammenrechnung der Betriebsvermögen.
Beratungshinweis: Das Eigenkapital des Unternehmens ist u.U. gestaltbar. Beim Personenunternehmen kann dies durch Entnahmen und Einlagen und die Höhe des Gewinns, bei Kapitalgesellschaften kann dies durch Gewinnausschüttungen und die Höhe des Gewinns beeinflusst werden.

b)
Bei Unternehmern, Selbstständigen, Freiberuflern, die ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung (§ 4.3 EStG) ermitteln, darf der Gewinn 100.000 €.

c)
Bei Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben darf der Wirtschaftswert 125.000 € nicht übersteigen. Der Wirtschaftswert ist der Wert des Wirtschaftsteils der zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört und sich im Eigentum des Landwirts befindet. Gepachtete und privat/selbstgenutzte Flächen gehören nicht dazu (§ 46 i.V. mit § 34 BewG).

Hinweis: Der Investitionsabzugsbetrag ist betriebs- und nicht personenbedingt und kann von einem Unternehmer für jeden seiner Betriebe in Anspruch genommen werden.

Hinweis für Existenzgründer

Auch Existenzgründer können den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Gerade wenn in den ersten Gründungsjahren nicht mit einer hohen Einkommensteuerlast gerechnet wird und im Jahr der Existenzgründung oder im Jahr vor der Existenzgründung noch höhere Einkünfte aufgrund einer Arbeitnehmertätigkeit vorlagen, kann dies zu einem erheblichen Liquiditätsvorteil und einer echten Steuerersparnis führen. An die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht von Existenzgründern knüpft die Finanzverwaltung jedoch strengere Anforderungen. So wird von der Finanzverwaltung regelmäßig die Vorlage einer verbindlichen Bestellung gefordert, um den Investitionsabzugsbetrag im Jahr vor der Betriebsgründung in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung ist rechtlich umstritten. (BMF, Schreiben v. 08.05.2009, BStBl 2009 I S. 633, Tz. 28 ff, BFH 15. 9.10, X R 16/08 / Finanzgericht Nürnberg  v. 28.07.2011 – 7 K 655/10).

Mit Urteil vom 4.3.2015, IV R 38/12, entschied der BFH, der Nachweis der Investitionsabsicht auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung voraussetzt. Der Nachweis der Investitionsabsicht kann als geführt angesehen werden, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlagen geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Wirtschaftsjahres tatsächlich in die verbindliche Investitionsentscheidung münden.

Das Bundesministerium der Finanzen übernimmt diese Rechtsprechungsgrundsätze in sein Schreiben vom 20.11.2013: Der Stpfl. hat demnach anhand geeigneter Unterlagen die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darzulegen.

3. Für welche Wirtschaftsgüter kann der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden?

Die Förderung betrifft abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Eine Förderung von immateriellen Wirtschaftsgütern wie EDV-Software oder von unbeweglichen Wirtschaftsgütern wie Grundstücke, Gebäude und unselbstständigen Gebäudeteilen ist damit ausgeschlossen. Folgende weitere Bedingungen müssen erfüllt sein.

  • Das Wirtschaftsgut muss dem Betrieb dienen und einen räumlichen Bezug zu diesem haben. Weiter vermietete, für andere Betriebe des Unternehmers genutzte oder privat genutzte Wirtschaftsgüter sind damit nicht begünstigt. (durch Jahressteuergesetz 2020 wird eine 50% Nutzung und eine Weitervermietung ermöglicht: damit für Firmenwagen an Arbeitnehmer interessant)
  • Hinweis: Eine nachgewiesene private Nutzung von 10 % und weniger ist unbedeutend (Beispiel: Unternehmer Pkw – Führung eines Fahrtenbuches). Ein Unternehmer-Pkw dessen Privatnutzung pauschaliert im Rahmen der 1-%-Regelung besteuert wird, ist nicht begünstigt.
  • Es muss sich um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (dient dem Unternehmen länger als ein Jahr) handeln. Es ist nicht schädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung/Herstellung vom Umlaufvermögen in das Anlagevermögen überführt wird (BFH VI R 262/68). Es kann sich auch um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handeln, welche grundsätzlich mit Grund und Boden bzw. Gebäuden fest verbunden sind.
  • Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens zwei Jahre im Betrieb verbleiben (Ausnahme Verschrottung wg. Zerstörung u.a.). Werden die Verbleibensvoraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt die „Rückabwicklung“ des Investitionsabzugsbetrages durch Änderung der entsprechenden Steuerbescheide und Verzinsung der Steuernachforderung.

Weitere Hinweise:

  • Es kann sich auch um die Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes handeln
  • Nach dem BFH-Urteil vom 12.11.2014, X R 4/13, darf grds. ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum Höchstbetrag aufgestockt werden
    4. In welchem Zeitraum muss die Investition stattfinden?

Die Anschaffung muss innerhalb der drei, dem Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages, folgenden Jahre stattfinden. (§ 7g Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Mit dem Körperschaftsmodernisierungsgesetz (KöMoG) wurde der Investitionszeitraum für Unternehmer, die im Jahr 2017  und 2018 einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen haben und in 2020 bzw. 2021 eigentlich investieren müssten, auf den 31.12.2022 verlängert.

Mit dem vierten Corona Steuerhilfegesetz vom 10.06.2022 wurde die Investitionsfrist auf ein weiteres Jahr verlängert, also bis zum 31.12.2023.

Beispiel: Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages im Jahr 2017 (Gewinnminderung in 2017). Investition in 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 oder spätestens in 2023.

5. Was passiert, wenn die Investition nicht oder nur teilweise durchgeführt wird?

Erfolgt später keine Investition oder liegen die Anschaffungskosten unter den ursprünglich geplanten Anschaffungskosten, so werden die Steuerbescheide des Jahres der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages berichtigt.

Dies führt zu einer Steuernachzahlung für das Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages und zu einer Verzinsung der Steuernachforderung im Rahmen des § 233a der Abgabenordnung (1,8 % p.a.).
Tipp: Einer Berichtigung der Steuererklärungen sollte unmittelbar nach Aufgabe der Investitionsabsicht erfolgen, um die Nachverzinsung zu minimieren.

6. Müssen immer 50 % (bis VZ 2019: 40 %) als Investitionsabzugsbetrag in voller Höhe in Anspruch genommen werden?

Der Investitionsabzugsbetrag muss nicht in voller Höhe in Anspruch genommen werden. auch eine schrittweise Inanspruchnahme von maximal 50 % des Investitionsabzugsbetrags – verteilt auf drei Jahre – ist möglich.

Beispiel
Vereinfachtes Beispiel Investitionsabzugsbetrag und Sonder-AfA nach § 7g EStG:

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Jahr 2021

geschätzte Anschaffungskosten:

100.000 €

Investitionsabzugsbetrag:

50.000 €

– 35.000 €

– 10.000 €

– 5.000 €

Investition 02.01.2021/AfA acht Jahre
Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

100.000 €

+ 50.000 €

Inanspruchnahme des Herabsetzungsbetrags

100.000 €

– 50.000 €

20 % Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG von 50.000 €

– 10.000 €

12,5 % Regelabschreibung v. 50.000 €

– 6.250 €

Gewinnveränderungen:

– 35.000 €

– 10.000 €

– 5.000 €

– 16.250 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7. Welche Nachweise sind gegenüber dem Finanzamt zu erbringen?

Rechtslage ab Veranlagungszeitraum 2016

Das Steueränderungsgesetz 2015, das im Wesentlichen zum 1.1.2016 Wirkung entfaltet, enthält grundlegende Änderungen zum Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG):

  • Der Steuerpflichtige muss für Investitionsabzüge, die er erstmals für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre bildet, keine konkrete Investitionsabsicht mehr haben und deshalb auch nicht nachweisen.
  • Es entfällt auch das bisherige und in der Praxis oftmals streitanfällige Erfordernis, das anzuschaffende Wirtschaftsgut hinsichtlich seiner Funktion zu benennen.
  • Weiterhin wird nicht mehr gefordert, dass der Unternehmer eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten erstellt und das anzuschaffende Wirtschaftsgut in den, beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt.

8. Wie hoch ist die maximale Förderung?

Der Gewinn kann maximal um 50 % (bis VZ 2019: 40 %) der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines in den folgenden drei Jahren anzuschaffenden beweglichen Wirtschaftsgutes gemindert werden. Die Summe der Abzugsbeträge für geplante Investitionen ist auf 200.000 € begrenzt. Die Begrenzung umfasst die Summe der Beträge die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt abgezogen und nicht hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden. 

Hinweis: In einem Jahr mit einem außerordentlich hohen Steuersatz könnte somit ein Investitionsabzugsbetrag für geplante Anschaffungen der drei Folgejahre gebildet werden, um diesen Spitzensteuersatz auf das normale Maß des Steuerpflichtigen abzusenken.

Beispiel:

Unternehmensgewinn wie in den Vorjahren ca. 80.000 €

Außerordentlicher Gewinn durch Grundstücksverkauf 100.000 €

Die Senkung des Unternehmensgewinns durch die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages von 50 % (bis VZ 2019: 40 %), der in den nächsten drei Jahren geplanten Investitionen, kann zu einer deutlichen Absenkung der Spitzensteuerlast und per Saldo zu einer tatsächlichen Steuerersparnis führen.

Hinweis: Es ist nicht schädlich, wenn durch die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages ein Verlust entsteht und ggf. dies zu einem Verlustrücktrag führt. Dies kann insbesondere bei Existenzgründern von Vorteil sein.

9. Wo erfolgt der Ansatz des Investitionsabzugsbetrages?

Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der unternehmerischen Gewinnermittlung in der Steuererklärung (Einkommensteuererklärung/Körperschaftsteuererklärung) steuermindernd berücksichtigt. Dies gilt für die Inanspruchnahme wie für die Auflösung im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes. Die notwendigen Angaben erfolgen gem. § 60 EStDV in der Steuererklärung, einer Anlage hierzu und den ggfs. je nach Veranlagungszeitraum vorzulegenden Beweismitteln.

10.  Wie erfolgt die Abschreibung des Wirtschaftsgutes nach der Anschaffung und was ist ein „Herabsetzungsbetrag“?

Es bestehen verschiedene steuerliche Wahlrechte, die je nach der steuerlichen Gesamtsituation des Steuerpflichtigen optimiert genutzt werden können.

1. Regelabschreibung

Die Abschreibung des angeschafften Wirtschaftsgutes erfolgt im Rahmen der so genannten Regelabschreibung in gleichbleibenden Beträgen über die betriebliche Nutzungsdauer. Gegebenenfalls sind die Abschreibungstabellen heranzuziehen.

Bei einer Abschreibungsdauer von acht Jahren beträgt die jährliche Regelabschreibung 12,5 %. Im Jahr der Anschaffung wird die Jahresabschreibung nur zeitanteilig gewährt.

Beispiel: Bemessungsgrundlage 10.000 €, Nutzungsdauer fünf Jahre, Anschaffung 01.07.,

Im Jahr der Anschaffung wird nur eine Regelabschreibung in Höhe von 6/12 von 2.000 € (10.000 €/5 Jahre) in Höhe von 1.000 € gewährt.

Beispielfall: Investition 100.000 €:

Jahr Maßnahme

Bemessungs-
grundlage

Ergebnisveränderung

je Jahr

2020 50-%iger Investitionsabzugsbetrag

100.000 €

-50.000 €

-50.000 €

2021 Anschaffung Wirtschaftsgut  2. 1.2020

100.000 €

Steuerlicher Hinzurechnungsbetrag

100.000 €

+50.000 €

Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

100.000 €

-12.500 €

+37.500 €

In diesem Beispielfall ist klar erkennbar, dass es im Jahr der Anschaffung zu einer Ergebniserhöhung von 37.500 € kommt. Ob dies von Vorteil ist, hängt von der Grenzsteuerbelastung in den Jahren über die Lebensdauer des Wirtschaftsgutes ab.

2. Degressive Abschreibung

Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft werden, eingeführt. Diese beträgt das 2,5fache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 25 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwertes. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde diese Möglichkeit um ein Jahr verlängert.

Damit können im Jahr der Anschaffung durch die Kombination mit der 20 prozentigen Sonderabschreibung Abschreibungsbeträge bis zu 45 % der Bemessungsgrundlage steuermindernd genutzt werden. Für Anschaffungen nach dem 31.12.2022 ist steuerlich keine degressive Abschreibung mehr möglich.

3. Sonderabschreibung

Nach § 7g Abs. 5 EStG (i.V. § 7g Abs. 6 EStG) besteht die Möglichkeit im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren neben der Regelabschreibung gem. § 7 Abs. 1 oder 2 EStG eine Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % in Anspruch zu nehmen.

Bei einer Bemessungsgrundlage von 10.000 € könnten damit maximal 2.000 € wahlweise in den ersten fünf Jahren in Anspruch genommen werden.

Eine zeitanteilige Aufteilung im Jahr der Anschaffung ist nicht erforderlich.

Jahr Maßnahme

Bemessungsgrundlage

Ergebnisveränderung

   je Jahr

2020 50%iger Investitionsabzugsbetrag

100.000 €

-50.000 €

-50.000 €

2021 Anschaffung Wirtschaftsgut  2. 1.2017

100.000 €

Steuerlicher Hinzurechnungsbetrag

100.000 €

+50.000 €

Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

100.000 €

-12.500 €

20%ige Sonderabschreibung

100.000 €

-20.000 €

+17.500 €

In dem fortgeführten Beispielfall ist zu erkennen, dass mit der Sonderabschreibung das steuerliche Ergebnis im Jahr der Anschaffung nochmal reduziert, aber immer noch um 17.500 € verbessert wurde. Ob dies von Vorteil ist, hängt von der Grenzsteuerbelastung in den Jahren über die Lebensdauer des Wirtschaftsgutes ab.

Tipp: Sonderabschreibungen können gem. § 7g Abs. 5 EStG wahlweise in den ersten fünf Jahren bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Hiermit kann gezielt aufgrund von Gewinnschwankungen unterschiedlicher Grenzsteuersätze und der damit verbundenen Steuerbelastungen eingegangen werden. Es bedarf eines ausführlichen Unternehmergespräches, um hier die steueroptimale Entscheidung zu treffen.

4. Bemessungsgrundlage und Herabsetzungsbetrag

Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung bilden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes. Wahlweise kann diese Bemessungsgrundlage gem. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG um einen Betrag in Höhe des Hinzurechnungsbetrages gemindert werden, der sich im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes ergibt. Der Hinzurechnungsbetrag im Jahr der Anschaffung entspricht der Summe, der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen. Durch den Ansatz des Herabsetzungsbetrages wird damit das steuerliche Ergebnis genau in der Höhe gemindert, wie es durch die Hinzurechnung des in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrages erhöht wird. Es neutralisiert praktisch die Erhöhung des steuerlichen Gewinnes. Die Folge ist jedoch, dass für die noch in Anspruch zu nehmenden Abschreibungen, die Bemessungsgrundlage um diesen Betrag gekürzt werden muss.

Jahr Maßnahme

Bemessungsgrundlage

Ergebnisveränderung

    je Jahr

2020 50-prozentiger Investitionsabzugsbetrag

100.000 €

-50.000 €

-50.000 €

2021 Anschaffung Wirtschaftsgut  2. 1.2021

100.000 €

Steuerlicher Hinzurechnungsbetrag

100.000 €

+50.000 €

Inanspruchnahme des Herabsetzungsbetrages

100.000 €

-50.000 €

Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

50.000 €

-6.250 €

20-prozentige Sonderabschreibung

50.000 €

-10.000 €

-16.250 €

In dem abgeänderten Beispielfall ist zu erkennen, dass mit der Inanspruchnahme des Herabsetzungsbetrages und der Sonderabschreibung das steuerliche Ergebnis im Jahr der Anschaffung nochmals deutlich reduziert wurde. Im Ergebnis wurde die Investition in Höhe von 100.000 € innerhalb von zwei Jahren mit 66.250 € steuermindernd berücksichtigt. Dies könnte je nach Steuersatz einen Liquiditätsvorteil von mehr als 30 % der Investitionssumme bringen. Damit könnten rund 30.000 € aus Steuern finanziert werden.

5. Beispiel für einen möglichen Abschreibungsverlauf

Die Inanspruchnahme des Herabsetzungsbetrages und der Sonderabschreibungen führt zwangsläufig zu einem geminderten Abschreibungsvolumen in den Folgejahren. Dies kann sinnvoll und gewollt sein. Dies insbesondere dann, wenn in den späteren Jahren mit geringeren Einkünften gerechnet wird, oder aufgrund einer positiven Geschäftsentwicklung neue Investitionen anstehen.

Jahr Maßnahme

Bemessungs-
grundlage

Ergebnisveränderung

   je Jahr

2020

40-prozentiger Investitionsabzugsbetrag

100.000 €

-40.000 €

-40.000 €

2021

Anschaffung Wirtschaftsgut  2. 1.2020

100.000 €

Steuerlicher Hinzurechnungsbetrag

100.000 €

+50.000 €

Inanspruchnahme des Herabsetzungsbetrages

100.000 €

-50.000 €

Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

50.000 €

-6.250 €

20-prozentige Sonderabschreibung

50.000 €

-6.250 €

-16.250 €

2022

Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

50.000 €

-6.250 €

-6.250 €

2023

Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

50.000 €

-6.250 €

-6.250 €

2024

Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

50.000 €

-6.250 €

-6.250 €

2025

Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

50.000 €

-6.250 €

-6.250 €

2026

Restwertabschreibung auf 3 Jahre

8.750 €

-2.917 €

-2.917 €

2027

8.750 €

-2.917 €

-2.917 €

2028

8.750 €

-2.917 €

-2.917 €

Summe in Anspruch genommener Abschreibungen:

50.000 €

In Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag:

50.000 €

Anschaffungskosten:

100.000 €

Fortgeführter Beispielfall:

In dem fortgeführten Beispielfall ist klar zu erkennen, dass die Abzugsfähigkeit der Anschaffungsaufwendungen auch durch Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages und von Sonderabschreibungen auf die Summe der Anschaffungskosten begrenzt ist. Die Vergünstigung besteht damit einmal in einem Zins- und Liquiditätsvorteil durch die Verschiebung von Steuerzahlungen und zum anderen in der Möglichkeit der Ausnutzung unterschiedlicher Grenzsteuersätze und damit einer echten Steuerersparnis.

Hinweis: Gem. § 7a Abs. 9 EStG wird, soweit Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden, nach Ablauf des Zeitraums der möglichen Sonderabschreibung (fünfjähriger Begünstigungszeitraum gem. § 7g Abs. 5 EStG) der Restbuchwert auf die verbleibende Abschreibungsdauer in gleichen Jahresbeträgen verteilt.

11. Überblick:

Vorteile des Investitionsabzugsbetrages im Überblick:

  • Schaffung von Liquidität aus „ersparten“ Steuern zur Finanzierung von Investitionen
  • Reduzierung der Steuerbelastung im Jahr der Bildung zum Abbau von steuerlichen Belastungsspitzen und damit zur Erzielung einer tatsächlichen Steuerersparnis
  • Verschiebung von Aufwendungen in Jahre mit hoher Steuerbelastung

Nachteile des Investitionsabzugsbetrages im Überblick

  • Bei steigenden Gewinnen kann das fehlende Abschreibungspotential in den Jahren nach der Anschaffung des Wirtschaftsgutes zu einer höheren Steuerbelastung und damit per Saldo zu einer Mehrbelastung führen.
  • Erfolgt die geplante Investition nicht, kommt es zur Steuernachforderung durch die Berichtigung des Steuerbescheides im Jahre der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages und zu einer Verzinsung (6 %) der nachzuzahlenden Steuern.

 

Fallbeispiel einer vorteilhaften Inanspruchnahme der Förderungen gem. § 7g EStG:

Jahr  Maßnahme

Bemessungs-
grundlage

Förderung

§ 7g EStG

je Jahr

Grenzsteuersatz    Steuern

2020

 50-prozentiger Investitionsabzugsbetrag

100.000 €

-50.000 €

-50.000 €

45,00% 22.500 €

2021

 Anschaffung Wirtschaftsgut  2. 1.2020

100.000 €

 Steuerlicher Hinzurechnungsbetrag

100.000 €

50.000 €

 Inanspruchnahme des Herabsetzungsbetrages

100.000 €

-50.000 €

 Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

50.000 €

-6.250 €

 20-prozentige Sonderabschreibung

50.000 €

-10.000 €

-16.250 €

45,00% 7.312,50 €

2022

 Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

50.000 €

-6.250 €

-6.250 €

38,00% 2.375 €

2023

 Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

50.000 €

-6.250 €

-6.250 €

35,00% 2.187,50 €

2024

 Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

50.000 €

-6.250 €

-7.500 €

35,00% 2.187,50 €

2025

 Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

50.000 €

-6.250 €

-6.250 €

35,00% 2.187,50 €

2026

 Restwertabschreibung auf 3 Jahre

8.750 €

-2.917 €

-2.917 €

35,00% 1.021 €

2027

 Restwertabschreibung auf 3 Jahre

8.750 €

-2.917 €

-2.917 €

35,00% 1.021 €

2028

 Restwertabschreibung auf 3 Jahre

8.750 €

-2.917 €

-2.917 €

35,00% 1.021 €
Summe in Anspruch genommener Abschreibungen:

50.000 €

41,81% 41.813 €
In Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag:

50.000 €

Anschaffungskosten:

100.000 €

erzielte Steuerersparnis:

41.813 €

davon in den ersten zwei Jahren  realisiert:

29.812,50 €

Aus dem fortgeführten Beispielfall ist zu erkennen, dass durch die Inanspruchnahme der Förderungen gem. § 7g EStG 29,8 % der Investitionssumme – gleich 29.812,50 € – aus Steuermitteln im Jahr vor und im Jahr der Investition finanziert werden konnten. Dies im Gegensatz zu 10,3 % = 10.375 € bei Inanspruchnahme der Regelabschreibung. Das Steuerergebnis durch die Ausnutzung der Steuerprogression ist vom Einzelfall abhängig und beträgt in diesem Beispiel 4.550 €.

Fallbeispiel ohne Inanspruchnahme der Förderungen gem. § 7g EStG:

Jahr Maßnahme

Bemessungs-
grundlage

je Jahr

Grenzsteuersatz Steuern

2020

keine Inanspruchnahme des IAB

0 €

0 €

45,00 %

0 €

2021

Anschaffung Wirtschaftsgut  2. 1.2020

100.000 €

0 €
Lineare Abschreibung über 8 Jahre = 12,5 %

100.000 €

-12.500 €

45,00 %

5.625 €

2022

Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

100.000 €

-12.500 €

38,00%

4.750 €

2023

Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

100.000 €

-12.500 €

35,00%

4.375 €

2024

Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

100.000 €

-12.500 €

35,00%

4.375 €

2025

Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

100.000 €

-12.500 €

35,00%

4.375 €

2026

Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

100.000 €

-12.500 €

35,00%

4.375 €

2027

Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

100.000 €

-12.500 €

35,00%

4.375 €

2028

Regelabschreibung 8 Jahre / 12,5%

100.000 €

-12.500 €

35,00%

4.375 €
Summe in Anspruch genommener Abschreibungen:

36,63%

36.625 €
Anschaffungskosten:

100.000 €

erzielte Steuerersparnis:

36.625 €

davon in den ersten zwei Jahren  realisiert:

10.375 €

Risiken der Förderungen gem. § 7g EStG (Sonderabschreibungen + Investitionsabzugsbetrag)

In der Praxis wird die Förderung oft genutzt um anfallende Steuernachzahlungen in einem Jahr zu vermeiden oder zu minimieren. Der Steuerpflichtige ist nicht bereit, die geforderte Steuernachzahlung für das abzuschließende Jahr zu leisten und der Berater oder er selbst nutzt die Regelungen des § 7g EStG, um die Steuernachforderung zunächst zu vermeiden. Wenn sich dann die geschäftliche Entwicklung weiter verschlechtert, an eine Investition nicht mehr zu denken ist und dann noch die Steuernachforderung nebst Zinsen zur Unzeit folgt, ist der Betroffene oft nicht in der Lage geforderte Steuernachzahlung zu leisten. Er gibt leider allzu oft seinem Berater die Schuld und erinnert sich nur ungern daran, dass er die Steuernachforderung der Vorjahre nur verschoben hatte. Insoweit sollte die Förderung gem. §7g EStG nur genutzt werden, um das Unternehmen finanziell zu stärken und nicht den Lebensbedarf des Unternehmers zu finanzieren.

Quellen:

§ 7g EStG

BFH-Entscheidung v. 15.09.10, X R 16/08

BFH zur Nachverzinsung gem. § 233 AO

Letzte Änderung: Januar 2024

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