Betriebsausgaben sind Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sind die Ausgaben teilweise betrieblich und teilweise privat veranlasst, sind Aufteilungen nach objektiven Maßstäben vorzunehmen.
Seit dem Jahr 1999 und der Einführung des § 4 Abs. 4a EStG ist auch bei als Betriebsausgabe verbuchten Schuldzinsen die betriebliche Veranlassung zu überprüfen und nachzuweisen. Durch eine zielorientierte Vorfeldgestaltung können hier steuerliche Nachteile vermieden werden.
Unter dem Begriff „Schuldzinsen“ werden alle einmaligen und laufenden Gegenleistungen für die Überlassung von Fremdkapital erfasst. Es kann sich hierbei um laufende Zinsen, einmalige Zinsen, ein Damnum, um Bereitstellungszinsen, Vorfälligkeitsentschädigungen, Zinsen auf betriebliche Steuern, Zinsanteile in Kaufpreisraten oder Zinsen für partiarische Darlehen handeln.
1. Zinsaufwendungen für Betriebsmittelkredite oder sonstige unbestimmte Darlehen
Beispiel A:
Der Unternehmer A erwirbt im Jahr 2022 ein Grundstück für eine geplante private Nutzung. Hierzu entnimmt er dem Unternehmen liquide Mittel. Die Entnahmen des betreffenden Jahres liegen mit 50.000 € über dem erwirtschafteten Gewinn. Zur Schließung der im Unternehmen nunmehr aufgetretenen Finanzierungslücke nimmt er einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 80.000 € auf.
Problem:
Der Betriebsmittelkredit ist nur zum Teil betrieblich veranlasst.
Lösung:
Betragen die Zinsaufwendungen des Betriebsmittelkredites nicht mehr als 2.050 €, bleibt es beim vollständigen Zinsabzug als Betriebsausgaben.
Betragen die Zinsaufwendungen mehr als 2.050 € ist zu prüfen ob es tatsächlich zu einer Überentnahme im Sinne von § 4 Abs. 4 a Satz 2 EStG gekommen ist.
Ermittlung einer etwaigen Überentnahme:
Gewinn des lfd. Jahres + Einlagen ./. Entnahmen (ohne betreffenden Zinsaufwand)
zuzüglich einer etwaigen Überentnahme in den Vorjahren (ab 1999)
abzüglich einer etwaigen Unterentnahme in den Vorjahren (ab 1999)
Summe = Überentnahme oder Unterentnahme
Der im lfd. Jahr gebuchte Zinsaufwand ist um 6 % der Überentnahme zu kürzen, maximal jedoch in Höhe des tatsächlichen aus diesem Darlehen als Betriebsausgabe verbuchten Zinsaufwandes.
Gestaltungshinweis:
Steuerschädliche Überentnahmen lassen sich durch eine lfd. Überwachung und Kontrolle der Eigenkapital- und Entnahme-/ Einlagekonten reduzieren oder gänzlich vermeiden. Idealerweise existiert eine rollierende Liquiditätsplanung. Die hierzu erforderlichen Kontrollrechnungen sollten frühestmöglich erfolgen, um durch rechtzeitige Maßnahmen, wie Kapitaleinlagen, Steuernachteile zu vermeiden. Bei einer kurz vor Jahresende erfolgten Kapitaleinzahlung kann es sich im Einzelfall um einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) handeln der damit die gewünschte Wirkung verfehlt.
2. Investitionsdarlehen
Darlehenszinsen aus Investitionsdarlehen, die für konkrete betriebliche Investitionen aufgenommen wurden, sind in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG).
Gestaltungshinweis:
Soweit private Mittel benötigt werden, für die ein steuerlicher Schuldzinsenabzug nicht in Frage kommt, kann die Finanzierung durch Entnahme von Mitteln aus dem eigenen Unternehmen erfolgen. Diese Mittel müssen jedoch vorhanden sein. Eigenmittel des Unternehmens sollten in diesem Fall nicht durch hohe Eigenkapitalanteile bei Investitionen gebunden werden. Eine Vollfinanzierung von Investitionen zur Schaffung von Liquidität ist hier von Vorteil.
3. Kontokorrentkredit
Erfahrungsgemäß erfolgen über das betriebliche Kontokorrentkonto nicht nur betriebliche Buchungen. Privatentnahmen und die Zahlungen von privaten Steuern und Versicherungen werden ebenso über das Kontokorrentkonto abgewickelt. Es handelt sich somit um ein gemischt genutztes Konto.
Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG greift hier nicht. Kommt es hier zur Inanspruchnahme von Kontokorrentkrediten und damit zu Schuldzinsen, sind die privat- und betrieblich veranlassten Zinsanteile exakt zu ermitteln. Die privat veranlassten Zinsen sind dann nicht abzugsfähig. Der betriebliche Anteil in voller Höhe.
Die Ermittlung der Anteile erfolgt durch Aufteilung des Kontokorrentkontos in ein betriebliches und ein privates Unterkonto. Geldeingänge und Geldabgänge sind auf ihre betriebliche und private Veranlassung zu überprüfen und dann auf dem jeweiligen Unterkonto zu verbuchen. Die Tilgung eines auf dem privaten Unterkonto entstandenen Sollsaldos (Saldo je Tag) erfolgt vorrangig aufgrund der Geldeingänge vor einer Verbuchung auf dem betrieblichen Unterkonto. Nur der Soll-Saldo des betrieblichen Unterkontos führt zu steuerlich abzugsfähigen Schuldzinsen. Die Berechnung erfolgt nach der Zinsstaffelmethode.
Gestaltungshinweis
Kontokorrentzinsen sind teuer und sollten vermieten werden. Auch die Bagatell-Regelung von 2.050 € gem. § 4 Abs. 4a EStG greift bei gemischt genutzten Konten nicht. Es ist ratsam hier Investitionsdarlehen voll auszuschöpfen und dann nachrangig Betriebsmitteldarlehen aufzunehmen, um die Liquidität zu stärken und eine Einschränkung des Schuldzinsenabzugs zu minimieren oder gänzlich zu vermeiden.
Stand April 2022