Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Finanzbehörde führt regelmäßig zu einem großen Ärgernis beim Mandanten und seinem Berater. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist eine erzieherische Maßnahme des Gesetzgebers, die den betroffenen Bürger dazu bewegen soll, zukünftig seinen Erklärungspflichten termingerecht nachzukommen.
Grundsätzlich kann eine solche Festsetzung durch die termingerechte Abgabe der Steuererklärung vermieden werden. Nachfolgend einige Informationen, die das „Für“ und „Wider“ eines etwaigen Einspruchsverfahrens oder Erlassantrags beleuchten sollen:
Bei verspäteter Abgabe einer Steueranmeldung (Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteueranmeldung, Kapitalertragsteuer-Anmeldung u.a. i.S.v. § 168 AO) ist der Verspätungszuschlag durch besonderen Verwaltungsakt (Bescheid) festzusetzen. In allen anderen Fällen wird der Verspätungszuschlag gemeinsam mit der festzusetzenden Steuer in einem zusammengefassten Bescheid festgesetzt. Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags kann das Rechtsmittel des Einspruchs eingelegt oder Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen gestellt werden.
Nach § 152 Abs. 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, es sei denn, das Versäumnis erscheint entschuldbar.
Mit dem Steuermodernisierungsgesetz vom 18.07.2016 wurden der § 152 AO grundlegend überarbeitet und gilt für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind.
Das Finanzamt hat nur noch in gewissen Fällen einen Ermessensspielraum, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird („Kann-Festsetzung“).
In bestimmten Fällen ist die Festsetzung zwingend vorgeschrieben („Muss-Festsetzung), dies
– bei Steuererklärungen, die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden (bei LuF mit abweichendem Wirtschaftsjahr, nicht innerhalb von 19 Monaten) sowie
– bei Steuererklärungen, die vom Finanzamt vorab angefordert und nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden.
Der Verspätungszuschlag wird auf volle Euro abgerundet und beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 %, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Der Verspätungszuschlag darf jedoch höchstens 25.000 € betragen (§ 152 Abs. 10 AO).
Zur Beurteilung der Frage, welche Zinsvorteile der Steuerpflichtige durch die verspätete Abgabe der Erklärung gezogen hat, sind die nach § 233a AO anfallenden Zinsbeträge zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um die Zinsen, die mit dem Steuerbescheid nach der Gesetzesvorschrift des § 233a AO regelmäßig festgesetzt werden.
Soweit das Rechtsmittel des Einspruchs wegen Fristversäumnis nicht mehr möglich ist oder mangels ausreichender Begründung erfolglos erscheint, kann der Steuerpflichtige auch einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) stellen. Das ist geboten, wenn die Einziehung des Verspätungszuschlags nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Steuerpflichtige objektiv vermögenslos und unverschuldet in eine „schlechte“ Lebenssituation geriete und die Einziehung der Schuld zu einer weiteren besonderen Härte führen würde.
Der Antrag kann auch noch gestellt werden, wenn der Verspätungszuschlag bereits gezahlt wurde und eine Rückerstattung gefordert werden soll. Erfahrungsgemäß müssen schon gewichtige Gründe für einen Erlass sprechen, um die Finanzverwaltung zu einer solchen Entscheidung zu bewegen.
Stand September 2020