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Dienst- und Handwerkerleistungen rund um den privaten Haushalt
Aufwendungen im Privathaushalt des Steuerpflichtigen, die nicht schon bereits aufgrund anderer Vorschriften steuermindernd berücksichtigt werden, können dennoch zu einer Steuerersparnis führen.
Nach der Vorschrift des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) werden Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für Beschäftigungsverhältnisse (Haushaltshilfen etc.), der Inanspruchnahme von Dienstleistungen (Seniorenservice etc.) und der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (Instandhaltung, Renovierung etc.) rund um den privaten Haushalt gewährt. Die Vergünstigung besteht in einem Steuerabzugsbetrag, der bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die jährliche Einkommensteuerlast und damit auch den Soli-Zuschlag und ggf. die Kirchensteuer mindert.
Die Gesetzesnorm unterscheidet drei Förderbereiche:
1. Aufwendungen für die Beschäftigung von Personen, die Arbeiten ausführen, die normalerweise von den Haushaltsangehörigen selbst ausgeführt werden (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG):
Das Beschäftigungsverhältnis besteht zwischen dem Haushalt und einer nicht im Haushalt lebenden Person. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines Mini-Jobs (i.S.d. § 8a SGB IV, max. 520 € [bis 30.09.2022: 450 €] – Teilnahme am Haushaltscheckverfahren) beträgt die Förderung 20 % der Aufwendungen, maximal 510 € jährlich (§ 35a Abs. 1 EStG). Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von jährlich 2.550 € erreicht. Für normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (kein Mini-Job) beträgt die Förderung 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € jährlich (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von jährlich 20.000 € erreicht.
Was ist unter der Bezeichnung „haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zu verstehen? Im Wesentlichen handelt es sich um Haushaltsarbeiten, die normalerweise von den Haushaltsangehörigen selbst ausgeführt werden. Typische haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sind die Beschäftigung von Personen zur Reinigung des Haushalts, der Essenszubereitung, zur Pflege des Gartens, der Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Personen und den Haustieren. Nicht unter die Förderung fallen die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (Sprach-, Musikunterricht etc.) und sportliche oder andere Freizeitbetätigungen. Auch personenbezogene, nicht typische Hausarbeiten, wie Frisördienste, Massagen, Kosmetikerdienste etc., fallen nicht unter die Förderung. Dies ist jedoch bei pflegebedürftigen Personen anders, soweit die erbrachte Leistung unter den Leistungsumfang der Pflegeversicherung fällt. Dann handelt es sich um berücksichtigungsfähige Pflege- oder Betreuungsaufwendungen. Ein besonderer Nachweis der Pflegebedürftigkeit bedarf es bei Leistungen zur Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) nicht.
Wichtig: Bei der beschäftigten Person kann es sich auch um einen nahen Angehörigen (Geschwister u.a.) handeln, nicht jedoch um den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Lebenspartner, oder lebende Kinder. Diese sind bereits familienrechtlich zur unentgeltlichen angemessenen Hilfeleistung verpflichtet (§§ 1360, 1356, 1619 BGB). Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen wie Kinder und Eltern die nicht in dem gleichen Haushalt leben, sind möglich, soweit diese wie unter fremden Dritten abgewickelt werden (schriftlicher üblicher Arbeitsvertrag, lfd. Überweisung, u.a.). Wichtig: Fallen Kinderbetreuungskosten bereits unter die Steuerbegünstigung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, schließt dies eine Förderung gem. § 35a EStG aus.
2. Aufwendungen zur Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen/Selbstständige
(§ 35a Abs. 2 EStG):
Für Aufwendungen zur Erbringung von haushaltsnahe Dienstleistungen durch Unternehmen (ausgenommen Handwerkerleistungen) beträgt die Förderung 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € jährlich (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von jährlich 20.000 € erreicht.
Was ist unter der Bezeichnung „haushaltsnahe Dienstleistungen zu verstehen? Analog zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen handelt es sich im Wesentlichen um typische Haushaltsarbeiten, die normalerweise von den Haushaltsangehörigen selbst ausgeführt werden; in diesem Fall aber durch ein hierzu beauftragtes Unternehmen bzw. einen Dienstleister. Insoweit gelten auch die gleichen Regeln wie unter Ziffer 1 beschrieben. Typisch sind die Aufwendungen von Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen/Vermieter für die Gartenpflege, Hausmeisterdienste oder Reinigungs- oder Schneeräumdienste, die im Rahmen einer Umlagenabrechnung für den jeweiligen Haushalt anteilig erhoben werden. Ebenso fallen die Dienstleistungen Dritter für Pflege- und Betreuungsdienste (auch bei Heimunterbringung) oder für Haushaltsarbeiten wie Reinigung des Haushalts, die Essenszubereitung, Wäsche/Bügeln der Kleidung, das Versorgen-/Betreuen der Haustiere, Mähen des Rasens, das Schneiden der Hecken, das Tapezieren von Zimmern in der Wohnung, Malerarbeiten etc. Die Abgrenzung zu Handwerkerleistungen wie bei der Komplettrenovierung der Wohnung oder der Neugestaltung des Gartens etc. ist nicht einfach. Sobald die Handwerkerarbeiten üblicherweise nach Art und Umfang von Facharbeitern durchgeführt werden, ist eher von Handwerkerleistungen als von Dienstleistungen auszugehen. Unstreitig sind die Dienstleistungen im Rahmen eines Umzugs (Spedition etc.). In die begünstigte Bemessungsgrundlage fliesen die Arbeitskosten, dies ist regelmäßig der Arbeitslohn, die Fahrtkosten, Maschinenkosten und die hierauf entfallende Mehrwertsteuer ein.
Wichtig: Pflegebedürftige Personen, die den erhöhten Behindertenfreibetrag in Höhe von 3.700 € gem. § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG in Anspruch nehmen, haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Förderung der Pflegeleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG (RZ 33 BMF-Schreiben vom 9.11.2016 IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008).
3. Aufwendungen für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG):
Für Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch Handwerksbetriebe beträgt die Förderung 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 € jährlich (§ 35a Abs. 3 EStG). Der Höchstbetrag wird damit bei Aufwendungen von jährlich 6.000 € erreicht. In die Bemessungsgrundlage für die 20%ige Förderung fließen nur die Arbeitsaufwendungen und nicht die Materialaufwendungen (mit Ausnahme von Verbrauchsmaterial wie Fette etc. gem. RZ. 39 BMF-Schreiben vom 9.11.2016 IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008) ein. Förderfähig sind die Arbeits-/Lohnanteile, Fahrtkosten, Maschinen-/Gerätestunden und die anteilige Umsatzsteuer.
Wichtig: Die Aufteilung zwischen den begünstigten Lohnanteilen und nicht begünstigten Materialanteilen hat durch den Rechnungsaussteller zu erfolgen. Dies im Einzelnachweis oder auch prozentual bezogen auf die Gesamtleistung (RZ 40 BMF-Schreiben vom 9.11.2016 IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008).
Hinweis: Die Aufwendungen werden auch dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie im Auftrag einer Hausverwaltung oder einer Eigentümergemeinschafft anfallen. Abzugsfähig ist in diesem Fall der Anteil der Arbeitsaufwendungen, der auf die eigene Wohnung entfällt. Dies ist aus der Abrechnung der Hausverwaltung bzw. der Eigentümergemeinschaft erkennbar. Regelmäßig fallen hier auch bei Mietern Aufwendungen für den Schornsteinfeger, die Heizungswartung, die Fahrstuhlwartung sowie Hausmeister- und Gartendienste an.
Typische hiermit umfasste Handwerkertätigkeiten sind:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, der Fassade, den Garagen etc.;
- Renovierung/Modernisierung der Fenster, Türen, Elektro- und Sanitärinstallation, den Bodenbelägen etc.;
- Reparatur und Wartung der Heizungsanlage, Aufzugsanlage, Gas- und Wasserinstallation;
- Reparatur und Wartung von Geräten des Haushaltes wie der Einbauküche, der Waschmaschine, des Trockners, des Fernsehers, des PC-Systems etc.;
- Arbeiten zur Gartengestaltung,
- Außenarbeiten wie Pflastern des Hofes,
- Aufwendungen für die Überprüfung von Anlagen etc. wie Schornsteinfeger, Kontrolle der Blitzschutzanlagen, Ausrichtung der Antennen/SAT-Anlagen etc.
Problem Herstellungsaufwand: Nicht begünstigt sind Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung. Hierzu zählen zum Beispiel die Errichtung eines Neubaus, die Errichtung eines Anbaues oder erstmalige Ausbau des Dachgeschosses. Die Grenzen sind fließend. Das BMF Schreiben vom 09.11.2016 verweist unter RZ 21 (IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008) auf die Einkommensteuerhinweise in H 7.4 „Fertigstellung“. Demnach ist ein Gebäude fertiggestellt, wenn die wesentlichen Baumaßnahmen abgeschlossen sind und der Bau soweit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnung zumutbar oder das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 13.7.2011 – VI R 61/10 ) ist damit der Einzug in ein Haus oder eine Wohnung der entscheidende Zeitpunkt. Alle Handwerkerleistungen die danach erfolgen sind demnach unabhängig von ihrer Einordnung (Herstellung oder Reparatur) begünstigt.
Tipp: Grundsätzlich sollten Steuerpflichtige nach dem positiven Urteil des BFH auch die Aufwendungen für nachträgliche Herstellungsaufwendungen (nach Bezug) geltend machen. Hierzu gehören das nachträgliche Anbringen des Außenputzes, das erstmalige Anlegen des Gartens, der Bau einer Gartenhütte für Geräte etc., die Errichtung eines Wintergartens, einer Garage, eines Carports oder auch der Ausbau des Dachgeschosses zu Erweiterung der Wohnfläche der selbst genutzten Wohnung.
Wichtig: Insbesondere bei Überschreitung der steuerlichen Höchstbeträge ist es wichtig exakt zwischen der Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen (max. 20.000 € p.a.) und haushaltsnahen Handwerkerleistungen (max. 4.000 €) zu unterscheiden, um die höchstmögliche Förderung zu erlangen.
Grundlegendes für alle drei Förderbereiche:
Definition Haushalt/haushaltsnah: Der Haushalt muss sich im Inland, einem anderen EU-Staat oder EWR-Staat befinden der vom Steuerpflichtigen oder seinem Kind (im Sinne von §32 EStG) selbst genutzt wird. Es kann sich demgemäß auch um mehrere Haushalte eines Steuerpflichtigen wie der Haupt- und Nebenwohnung und ggf. der Wochenend-/Ferienwohnung handeln. Die steuerlichen Höchstbeträge werden insgesamt nur einmal gewährt. Die steuerlichen Höchstbeträge sind haushaltsbezogen. Leben zwei Unverheiratete in einem gemeinsamen Haushalt, so können die Höchstbeträge jeweils nur hälftig in Anspruch genommen werden. Die Leistungen müssen im Haushalt oder auf dem Grundstück des Haushalts erbracht werden (nicht in der Werkstatt des Handwerkers!). Es kommt also darauf an, ob der Fernseher, der PC oder die Waschmaschine vor Ort oder in der Werkstatt des Handwerkers repariert wird. Unter „haushaltsnah“ sind alle Arbeiten innerhalb der Grundstücksgrenzen zu verstehen. Soweit Teilarbeiten außerhalb des Grundstücks durchgeführt werden, kommt es auf den Charakter der Gesamtleistung an. Bei der Erneuerung eines Haushaltsanschlusses, der zum Teil innerhalb und zum Teil außerhalb des Grundstückes liegt, stehen die Arbeiten am Haushalt im Vordergrund. Dies ermöglicht eine vollständige steuerliche Berücksichtigung. Bei Baumfällarbeiten beispielsweise, steht das Fällen des Baumes als Leistung am Haushalt des Steuerpflichtigen im Vordergrund und die Entsorgung stellt eine Nebenleistung dar. Auch hier ist damit die vollständige steuerliche Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes möglich. Bei der Müllentsorgung entsteht hingegen die Entsorgung des Mülls im Vordergrund und nicht die Arbeit im Haushalt des Steuerpflichtigen (FG Köln Az. 4K/1483/10). In diesem Fall entfällt eine steuerliche Berücksichtigung vollständig.
Keine Barzahlung! Die Steuervergünstigung kann nur erlangt werden, soweit vom Unternehmen eine ordentliche Rechnung vorgelegt wird und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Unternehmens gezahlt wird (Überweisung, Bankeinzug, EC-Karte). Als Nachweis dient die Rechnung und der Überweisungsbeleg/Kontoauszug ggf. Onlineausdruck. Ausnahme: Die Barzahlung an eine Haushaltshilfe ist möglich, soweit diese im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens abgerechnet wird. Es ist kein Problem, wenn die Zahlung über das Konto eines Dritten (Bps. Eltern, Kinder) erfolgte
Die Förderung gem. § 35a EStG kann unter Umständen nicht in Anspruch genommen werden, soweit eine andere staatliche Vergünstigung (Zinsverbilligtes Darlehen etc.) in seinen Bedingungen eine Doppelförderung ausschließt.
Einen Verlustvortrag oder Verlustrücktrag gibt es nicht. Soweit keine ausreichenden Steuer anfallen, geht der Steuerabzugsbetrag gem. § 35a EStG verloren.
Gestaltungstipp: Steuerlich betrachtet entsteht der Aufwand zum Zeitpunkt der Zahlung (RZ 44 BMF-Schreiben vom 9.11.2016). Es kommt demgemäß nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an. Gerade mit Blick auf das Jahresende, kann durch eine geschickte Gestaltung, d.h. Aufteilung der Arbeiten und des Zahlungsvorgangs auf zwei Zahltermine, einmal im alten und einmal im neuen Jahr, eine Überschreitung der steuerlichen Höchstförderung im jeweiligen Jahr vermieden werden. Die Zahltermine sollten nicht zeitnah um den 31.12. liegen um einer etwaigen Einrede eines Gestaltungsmissbrauchs seitens der Finanzverwaltung entgegen zu treten.
Tabelle zur Förderung von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG: Dienst – und Handwerkerleistungen im Privathaushalt
Textmuster: Hausverwalterbestätigung gem. BMF-Schreiben vom 9.11.2016 (Seite 37)
Stand August 2022
Fundstellen: Gesetz § 35a EStG
BMF-Schreiben v. 09.11.2016 IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008
BMF-Schreiben v. 01.09.2021 IV C 8 – S 2296-b/21/10002 :001