Einbauküche (Anschaffung/Reparatur)

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Aufwendungen für die eigene Einbauküche in der Privatwohnung können zum Teil im Rahmen der steuerbegünstigten Handwerkerleistungen gem. §35a EStG (Einkommensteuergesetz) steuermindernd geltend gemacht werden. Begünstigt sind die Handwerkerleistungen für die Montage und Reparaturleistungen der Küche und ihrer Küchengeräte soweit diese vor Ort im Haushalt des Steuerpflichtigen anfallen. Die Steuervergünstigung beträgt 20 % der angefallenen Lohnleistungen, Anfahrt- und Maschinenkosten maximal 1.200 € im Kalenderjahr. Beispiel: Montagekosten netto 250 €, Anfahrtspauschale 50 € und Maschinenstunde für die Anpassung netto 60 €. Insgesamt: 360 € netto zuzüglich 19% MwSt = brutto 428,40 €. Der Steuerabzugsbetrag um den die eigene Steuerlast gemindert werden kann, beträgt demnach 20 % von 428,40 € = 86 €.

Tipp: Käufer sollten von Anfang an darauf achten, dass der Küchenlieferant die Anschaffungskosten in der Rechnung auf die Einbaumöbel, Küchengeräte und Montagearbeiten aufteilt. Die Rechnung muss unbar, also per Überweisung oder Bankabbuchung bezahlt werden. Nur so kann der Steuervorteil in Anspruch genommen werden.

Auch Reparaturarbeiten an einer bestehenden Küche oder den Einbaugeräten hierzu, sind begünstigt, soweit die Arbeiten vor Ort im Haushalt durchgeführt und unbar bezahlt werden. Beispielsweise bei kostspieligen Rohrreinigungen nach Leitungsverstopfungen etc. kann der 20%ige Steuerabzugsbetrag erheblich sein. Übrigens gilt diese Regelung auch für die Ferien- oder Zweiwohnung.

Wohnungsvermieter können die Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, die dem Mieter überlassen wird, d.h. zur vermieteten Wohnung gehört, in voller Höhe steuerlich geltend machen. Ein sofortiger Werbungskostenabzug ist jedoch nicht möglich. Streitig war u.a. die Frage, über welchen Zeitraum die Aufwendungen zu verteilen sind. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3.8.2016 unter IX R 14/15 richtungsweisende Entscheidungen getroffen. Starten wir mit der erstmaligen Anschaffung einer Einbauküche. Dies erfolgt in der Regel mit der Fertigstellung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung. Bei der erstmaligen Anschaffung einer Einbauküche stellen die Aufwendungen Anschaffungskosten dar.

Entgegen der früheren Rechtsauffassung des BFH handelt es sich bei der Spüle und dem Kochherd nicht um unselbstständigen Gebäudebestandteile. Nach seiner nun geänderten Auffassung handelt es sich bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche um ein eigenständiges Wirtschaftsgut dessen Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer von zehn Jahren zu verteilen sind. Kommt es über die Nutzungsdauer zu Reparaturen, sind diese als Werbungskosten im Jahr der Entstehung in voller Höhe abzugsfähig. Werden einzelne Elemente durch neue ersetzt, beginnt für das jeweilige Element ein neuer Zehnjahreszeitraum. Ein etwaiger noch vorhandener Restwert des alten Elements ist im Jahr des Austausches dann sofort abzuschreiben. Ein Sofortabzug der Neuanschaffung als Erhaltungsaufwand, beispielsweise für den Austausch eines Herdes, ist nicht mehr möglich. Insoweit hat sich die Rechtsprechung zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert.

Tipp: Im Rahmen der Neuanschaffung einer Einbauküche sollten von Anfang an die Anschaffungskosten auf die Einbaumöbel und einzelnen Elektrogeräte aufgeteilt und getrennt abgeschrieben werden. Dies erleichtert die Ermittlung der verbleibenden Abschreibung bei einem Geräteaustausch innerhalb von zehn Jahren.

8.2.2017

Dieter P. Gonze, Steuerberater

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