(Elektro)-Fahrrad, E-Bike und Pedelec

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Der Wonnemonat Mai ist auch ein Fahrradmonat. An den Feiertagen werden Radtouren unternommen und das Fahrrad wird auch wieder verstärkt für den Weg zur Arbeit genutzt. In Zeiten der Energiewende erfreuen sich neben dem Fahrrad insbesondere E-Bike und Pedelec immer größerer Beliebtheit. Da bietet es sich an, die steuerliche Förderung von Elektro-Fahrrädern zu betrachten. Das Pedelec ist dadurch gekennzeichnet, dass es – als Unterstützung der Tretleistung – nur bei sich drehenden Pedalen funktioniert, wohingegen das E-Bike auch als reines Elektrofahrzeug mit Gasdrehgriff in Gestalt eines Fahrrads – auch ohne in die Pedale zu treten – funktioniert.

An dieser Stelle setzt dann auch der Gesetzgeber an und unterscheidet bei der steuerlichen Behandlung zwischen Fahrrädern und E-Bike mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis zu 25km/h und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.

Die E-Bikes mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h werden verkehrsrechtlich als Kfz eingestuft. Dies bedeutet auch ein Kennzeichen und Versicherung sind Pflicht! Steuerlich werden sie als Kraftfahrzeug behandelt und es kommt die 1% Regelung des Listenpreises und eine Besteuerung von 0,03% je Entfernungskilometer – Wohnung und erste Arbeitsstätte – zur Anwendung. Dabei können bis zum 31.12.2030 die Regelungen für Elektro-Dienstwagen in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet ab dem 1.1.2020 muss nur ¼ des Listenpreises versteuert werden.

Bei Fahrräder und E-Bikes mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h werden steuerlich weitere Vergünstigungen gewährt. Dies setzt aber voraus, dass das Fahrrad, Pedelec oder E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als Gehaltserhöhung dem Arbeitnehmer gewährt wird. Wird das Elektro-Fahrrad zusätzlich gewährt, ist die Überlassung im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2030 steuerfrei.

Wenn dies aber nicht der Fall ist und die Überlassung des Fahrzeuges im Zuge einer Gehaltsumwandlung erfolgt, ergibt sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, da die Gehaltsumwandlung die Steuerfreiheit ausschließt.

Der geldwerte Vorteil wird auf Basis des Listenpreises bzw. der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads und eventueller Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. ¼ des Listenpreises muss versteuert werden.

Es ist zu beachten, dass die Steuerermäßigungen der Überlassung eines Firmenrads nur für Erstinbetriebnahme des jeweiligen Fahrrads zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030 gilt. Weitere Steuerbegünstigungen bestehen bei einem steuerfreien Aufladen und der Überlassung von Ladevorrichtungen.

Mai 2023

Autor: Dipl. Volkswirt Stefan Lorenz, Wirtschaftsprüfer.

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