Erben und Vererben: Das Testament – Fehler bei der Regelung des Nachlasses vermeiden

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In Deutschland wird so viel Vermögen vererbt wie nie zuvor. Dies liegt am demographischen Wandel und an den ersparten Vermögenswerten der älteren Generation. Es wird geschätzt, dass im Zeitraum bis 2027 das jährliche Erbvolumen in Deutschland inklusive Schenkungen bis zu 400 Mrd. EUR betragen wird.

Im Erbfall folgt nach der Trauer die Abwicklung des Erbes mit allen Verwaltungsaufgaben und manchmal auch ein Streit ums Erbe. Schwierigkeiten oder Streitigkeiten entstehen häufig, weil entweder kein Testament errichtet oder bei der Testamentsregelung folgenschwere Fehler gemacht wurden. Dies gilt es zu vermeiden.

Ein Testament sollte jeder Erwachsene rechtzeitig errichten. Die meisten Menschen kümmern sich zu spät um den Erbfall. Auch über kleine Sachen oder bei geringem Vermögen kann nach dem Tod ein Streit über das Erbe oder auch nur einzelne Gegenstände – häufig von ideellem Wert – entstehen. Wenn das Testament erst kurz vor dem Ableben oder bei schon bestehender Krankheit erstellt wird, wird oft gefragt, ob überhaupt noch Testier- und Entscheidungsfähigkeit bestanden hat.

Das Testament muss gewissen Anforderungen genügen, um gültig zu sein. Oft wird kein handschriftliches oder notarielles Testament verfasst. Stattdessen wird das Testament selbst auf dem PC geschrieben, ausgedruckt und unterzeichnet. Daraus entsteht kein gültiges Testament. Ein Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig vom Erblasser unterschrieben werden. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat (§ 2247 BGB). Bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Spätere Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen sind erneut zu unterschreiben und sollten ebenfalls mit Ort und Datum der Änderung gekennzeichnet sein. Hier empfiehlt es sich, jede Seite zu paraphieren und die Seiten ggfs. auch zu nummerieren mit Angabe der Gesamtseitenzahl.

Falsche Verwendung der juristischen Begriffe führt häufig zu Unklarheiten und ungewollten Ergebnissen. Verträge und Testamente sind bindend. Fehlen Regelungen wie für den Fall der Wiederverheiratung, der Verfügungsmacht und Änderungsberechtigung können ungewollte Einschränkungen der Erben entstehen. Auch sollte das Testament beim Nachlassgericht und/oder bei der Bundesnotarkammer (Gebühr ca. EUR 100) öffentlich hinterlegt werden und nicht am geheimen Ort verwahrt werden. Bei Eheverträgen gilt: Was am Anfang der Ehe gut gemeint war, kann sich im Erbfall als Bumerang herausstellen. Dies gilt oft, wenn die Ehepartner Gütertrennung statt Zugewinngemeinschaft vereinbaren.

Einer der entscheidendsten Vorteile der Zugewinngemeinschaft ist, dass im Todesfall keine Erbschaftsteuer auf den Zugewinn anfällt. Stirbt also der Ehepartner und hinterlässt kein Testament, so erhält der überlebende Partner nach gesetzlicher Erbfolge 1/4 des Vermögens als pauschalen Zugewinnausgleich. Dieser Betrag unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Anders ist das bei der Gütertrennung. Hier entsteht zwar ebenfalls ein Erbanspruch. Das geerbte Vermögen ist aber wegen des fehlenden Zugewinnausgleichs vollständig mit Erbschaftsteuer belastet. Hier kann man abhelfen, indem man bei einer Scheidung die Gütertrennung vereinbart und bei dem Tod eines Ehepartners den Zugewinnausgleich. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich bei der Testamentserstellung steuerlich und erbschaftsrechtlich beraten zu lassen. Kein Testament zu errichten ist unter Umständen die schlechteste Lösung. Es tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein. Dies führt häufig zu rechtlichen ungewollten Ergebnissen und unnötigen finanziellen Belastungen. Zudem entstehen durch fehlende Regelungen bei mehreren Erben Erbengemeinschaften. Hier gilt: allen Miterben gehört der gesamte Nachlass und jeder darf mitreden, mitentscheiden und mitstreiten.

Dipl. Volkswirt Stefan Lorenz,
Wirtschaftsprüfer, Vorstand

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