Erwerb eigener Gesellschaftsanteile durch die Kapitalgesellschaft, hier: GmbH

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Der Erwerb eigener Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft selbst, kann im Einzelfall besonders vorteilhaft sein.

Denkbare Gründe sind:

  • Ein Gesellschafter scheidet aus dem Unternehmen aus, die verbleibenden Gesellschafter möchten jedoch keine privaten Mittel aufbringen um den Geschäftsanteil zu erwerben.
  • Ein Gesellschaftsanteil muss eingezogen werden (Insolvenz des Gesellschafters o.ä.)
  • Ein Gesellschaftsanteil wird von einem Gesellschafter verkauft (scheidet aus dem Unternehmen aus) und soll zu einem späteren Zeitpunkt einem etwaigen neuen Gesellschafter angeboten werden.

Vorteile gegenüber dem Erwerb der Anteile durch die verbleibenden Gesellschafter:

  • Keiner der verbleibenden Gesellschafter muss eigene Mittel aufbringen und kommt dennoch in den Genuss eines höheren Beteiligungswertes.
  • Der Erwerb erfolgt durch einen notariell beurkundeten Abtretungsvertrag analog des üblichen „Erwerbs“ von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH.
  • Die Erwerbskosten gehen zu Lasten der Gesellschaft
  • Etwaige Finanzierungskosten gehen zu Lasten der Gesellschaft und wirken sich steuermindernd aus.

Was ist zu beachten:

  • Die Gesellschaft kann nur Geschäftsanteile erwerben, die in voller Höhe eingezahlt wurden (§ 33 Abs. 1 GmbHG).
  • Die Gesellschaft kann zum Erwerb eigener Geschäftsanteile nur Mittel verwenden, die ihr über das Stammkapital und etwaiger gesellschaftsrechtlich vorgeschriebener Rücklagen hinaus zur Verfügung stehen (§ 33 Abs. 2 GmbHG). Nach dem Erwerb ist die Gesellschaft verpflichtet, die nach § 272 Abs. 4 HGB zu bildende Rücklage (Eigenkapitalrücklage) gegen den Gewinnvortrag in Höhe des Kaufpreises des erworbenen eigenen Gesellschaftsanteils zu bilanzieren (Gewinnverwendungssperre).
  • Es muss noch mindestens ein Gesellschafter vorhanden sein, ansonsten wäre die GmbH zu liquidieren.
  • Die Aktivierung des erworbenen eigenen Anteils erfolgt im Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 B III Nr. 2 HGB „eigene Anteile“) nach den geltenden Bewertungsvorschriften (Niederstwertprinzip).

Rechtliche Grundlagen:

§ 33 GmbHG, § 253 Abs. 3 HGB,  § 266 Abs. 2 B III Nr. 2 HGB, § 272 Abs. 4 HGB

Allgemeine Informationen:

Der Erwerb eigener Anteile ist grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen möglich. Die von der Gesellschaft erworbenen Anteile bestehen als selbstständige Geschäftsanteile weiter. Die hiermit verbundenen Gesellschafterrechte ruhen nach herrschender Rechtsauffassung. Da der § 47 GmbHG hierzu keine Regelung enthält, hat sich die Rechtauffassung hierbei an der Regelung des § 71b AktG angelehnt. Die Stimmrechte fallen damit zwangsläufig den verbleibenden Gesellschaftern proportional zu ihren Geschäftsanteilen zu, soweit die Satzung hierzu keine andere Stimmrechtsregelung enthält. Bei einem späteren Verkauf der Anteile an einen Dritten, leben die Gesellschafterrechte wieder anteilmäßig auf. Die Gesellschaft kann nur Anteile erwerben die zum Zeitpunkt des Erwerbs (Notarvertrag) in voller Höhe eingezahlt sind. Es ist nicht erforderlich, dass auch die übrigen, von der Gesellschaft nicht zu erwerbenden Anteile, in voller Höhe eingezahlt sind. Das Stammkapital darf nicht zum Erwerb eigener Anteile verwendet werden. Die Finanzierung muss damit aus der freien Gewinnrücklage erfolgen. Nach dem Erwerb ist gegen die freie Gewinnrücklage eine Eigenkapitalrücklage für den Erwerb eigener Anteile nach § 272 Abs. 4 HGB zu bilden. Damit ist die weitere Verwendung dieser Eigenmittel gesperrt.

Dieter P. Gonze, Stb.

7.7.2016

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