Die Erhaltung der Arbeitskraft und damit die Gesundheit der Arbeitnehmer liegen auch im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Überwiegt das Arbeitgeberinteresse, so stellen die Aufwendungen für den Arbeitgeber Betriebsausgaben dar und sind beim Arbeitnehmer nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und zu belegen.
Denkbar sind hier Kurse/Training zum richtigen Heben von Lasten, zur Vorbeugung von Nacken- und Rückenschmerzen am PC und Ähnliches. Übernimmt der Arbeitgeber beispielsweise für seine Arbeitnehmer an Bildschirmarbeitsplätzen ganz oder teilweise die Aufwendungen für ein Trainingsprogramm (Rückenschule) mit dem Ziel, die krankheitsbedingten Arbeitsausfälle zu reduzieren, so stellen diese Aufwendungen Betriebsausgaben dar.
Im Streitfall hat der Arbeitgeber die Kosten für die Untersuchung und das anschließende Trainingsprogramm teilweise übernommen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitsgebers im Streitfall überwogen (BFH 4.7.2007, Az. VI B 78/06). Unabhängig davon kann der Arbeitgeber (§ 3 Nr. 34 EStG) – neben dem Arbeitslohn – steuerfreie Förderungen zur Gesundheitserhaltung seiner Arbeitnehmer erbringen, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Sozialgesetzbuches genügen. Hierunter fallen die Maßnahmen auf Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen. Dies umfasst die Leistungen nach dem „GKV-Leitfaden Prävention“ des Spitzenverbandes der Deutschen Krankenkassen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Arbeitgeber die gesundheitlichen Fördermaßnahmen in seinem Betrieb durchführt oder die Maßnahmen externer Anbieter finanziell unterstützt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass entsprechende Nachweise bei den Lohnunterlagen geführt werden. Dies sind beispielsweise Bescheinigungen über die Teilnahme an einer von den Krankenkassen anerkannten Maßnahme.
Die Krankenkassen bieten Unternehmen und ihren Beschäftigten zusätzliche Anreize in Form von „Boni“ an. Diese sind mit den Krankenkassen jeweils auszuhandeln.
Zu den typischen Maßnahmen betrieblicher Gesundheitsförderung gehören anerkannte Kurse wie Gymnastik, Rückenschule, Yoga, Pilates u.a., Massagen, Maßnahmen zur Stressbewältigung, Entspannung, Gesundheitsvorsorge, Aufwendungen für Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen, soweit diese nicht ohnehin von der Krankenkasse getragen werden und Maßnahmen zur Suchtprävention, Suchtbekämpfung und Verbesserung der Ernährung (Ernährungsberatung, Raucherentwöhnungskurs). Nicht begünstigt sind die Mitgliedsbeiträge der Sportvereine und die Beiträge für Nutzung von Fitness-Studios. Tipp: Hier hilft ggf. als Ausweichstrategie die Nutzung der Regelung zum steuerfreien Sachbezug von bis zu 50 € je Monat. Teilnahmegebühren für gesundheitsfördernde Kurse (z.B. Rückenschule) der Fitnessstudios sind jedoch begünstigt. Die Mindestanforderungen an Zielgerichtetheit und Qualität sind nach Auffassung des Finanzgerichts Bremen (FG Bremen, Urteil v. 11.2.2016 – 1 K 80/15) erfüllt, wenn die Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden. Aufgrund von häufigen Unklarheiten und Streitigkeiten darüber, welche Leistungen nun sicher unter die Vergünstigung/Förderung fallen, sind der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung bemüht die Anforderungen an die steuerbegünstigte Gesundheitsförderung zu präzisieren. Zur Stärkung der Gesundheitsförderung hat der Deutsche Bundestag am 18.6.2015 das Präventationsgesetz (PrävG) verabschiedet. Nunmehr sollen (§ 20 SGB V- neue Fassung) detaillierte Anforderungen an Präventationsangebote und ein Zertifizierungsverfahren für die Leistungserbringer zukünftig Klarheit schaffen. Die weitere Entwicklung bleibt hier abzuwarten. Die Klassiker, wie die durch Physiotherapeuten erbrachte Rückenschule oder die Massageaufwendungen sind jedoch ungefährdet und bieten den Arbeitgebern eine gute Möglichkeit ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsbefreit etwas Gutes zukommen zu lassen. Wie so oft sind die steuerlichen Möglichkeiten in ihrer Gesetzesdarstellung unübersichtlich und für den Laien nicht leicht verständlich.
Stand: 06.06.2020