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Für Vereine:
Eine grundsätzliche Befreiung für gemeinnützige Vereine von der Grunderwerbsteuer besteht nicht.
Ob sonstige Ausnahmeregelungen (§ 3, § 4 GrEStG) zur Besteuerung greifen, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Eine Ausnahmeregelung findet sich in § 4 Nr. 9 GrEStG. Die Befreiungsvorschrift greift, wenn das Grundstück von der öffentlichen Hand erworben und für öffentliche Zwecke im Rahmen einer Partnerschaft genutzt wird und eine Rückübertragung vorgesehen ist. Ob diese Vorschrift im Einzelfall tatsächlich Anwendung findet, ist im Einzelfall konkret zu prüfen.
Dieter P. Gonze, Steuerberater
Stand: 8. 4.2013