Härteausgleich bei Nebeneinkünften von Arbeitnehmern bis zu 820 €

image_print

Arbeitnehmer, hierzu gehören auch die Bezieher von Betriebsrenten und Beamtenpensionen, müssen weitere Nebeneinkünfte (selbstständige Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Renten, Vermietung und Verpachtung u.a.) bis zu 410 € im Jahr nicht versteuern und brauchen auch in diesen Fällen keine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Liegen die Nebeneinkünfte zwischen 410 € und unter 820 € besteht zwar eine Erklärungspflicht, aber die Besteuerung wird durch den Härteausgleich abgemildert (§ 46 Abs. 3 und Abs. 5 EStG, § 70 EStDV).

Stand August 2020

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.