Im ideellen Bereich findet kein Leistungsaustausch statt. Es sind Vereinseinnahmen und Vereinsausgaben die im direkten Zusammenhang mit dem Verein stehen, aber keine Gegenleistung begründen. Es werden Zweckaufgaben lt. Satzung erfüllt die ohne einen Zweckbetrieb (Wirtschaftsbetrieb mit Leistungsaustausch) erbracht werden. Ebenso finden sich hier die Aufwendungen des „Vereinslebens“. Hierzu gehören die Aufwendungen der Mitgliederverwaltung, Mitgliederpflege. Auf der Einnahmenseiten gehören hier die nicht zweckgebundenen (ohne Gegenleistung) Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden etc. dazu.
Der ideelle Bereich führt auch bei Überschüssen zu keiner steuerlichen Belastung.
In der Vereinspraxis ist es jedoch der Bereich in dem eher Verluste erzielt werden, d.h. die Ausgaben sind meist höher als die Einnahmen.
Typische Einnahmen:
- Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
- Spenden
- Zuschüsse von Verbänden, Gemeinden etc.
Typische Ausgaben:
- Mitgliederverwaltung (Porto, Telefon, EDV-Software, Büromaterial etc.)
- Vereinszeitung, Mitgliederrundschreiben
- Verbandsabgaben
- Mitgliederkosten für Ehrungen etc.
- Raumkosten des ideellen Bereichs
- Kosten von Vorstandsitzungen, Mitgliederversammlungen etc.
- Zuschüsse zu Vereinsaktivtäten wie Besichtigungsfahrten etc..
- Kosten des Spielbetriebs
- Kosten der Buchhaltung
- Abschreibungen für langlebige Wirtschaftsgüter des Vereins im ideellen Bereich.
- Alle sonstige Aufwendungen für satzungsbezogene Tätigkeiten die ohne Gegenleistung erbracht werden.
Körperschaftsteuerfrei: § 8 Abs. 5 KStG
Gewerbesteuerfrei: § 3 Nr. 6 GewStG
Umsatzsteuerfrei: (Mangels Leistungsaustausch, vergl. Abschn. 4 und 22 UStR)
Abgrenzungsmerkmal zum Zweckbetrieb: Fehlende Gegenleistung
Zur gedanklichen Abgrenzung zum Zweckbetrieb, der Vermögensverwaltung und dem steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb, hilft der Hinweis, das die Aufwendungen und Erträge im ideellen Bereich ohne Bezug zu einander sind. Es findet kein Leistungsaustausch statt. Damit bleibt der ideelle Bereich – bis auf das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und die einzuhaltenden Anforderungen an die Steuerbegünstigung – ohne weitere steuerliche Bedeutung.