Industrie- und Handelskammer (IHK)

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Die Industrie- und Handelskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Grundlagen hierzu sind im IHK-Gesetz geregelt.

Die nicht durch Einnahmen und Zuschüsse gedeckten Aufwendungen der Kammer werden über Beiträge der Kammermitglieder finanziert.

Spätestens bei Erhalt des Gebührenbescheides, wird „neuen“ Gewerbetreibenden bewusst, dass sie Mitglied der Industrie- und Handelskammer sind. Gerade bei Kleingewerbetreibenden und Gewerbetreibenden, die ansonsten nichts oder wenig mit der IHK zu tun haben, ist naturgemäß die Bereitschaft zur Beitragszahlung gering. Hierzu nachfolgende Informationen. Details über die Arbeit der IHK und ihrem Leistungsangebot erhalten Sie über die Homepage der für Sie zuständigen Kammer.

Die Industrie- und Handelskammern haben die Aufgabe das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei obliegt es ihnen insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

Gewerbetreibende sind „Zwangsmitglied“ der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK). Dies  gilt auch für Freiberufler und Land- und Forstwirte, soweit Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Unternehmer/Unternehmen, die der örtlichen Handwerkskammer angehören, gehören nur mit ihrem etwaigen nichthandwerklichen Betriebsteil der IHK an. Die „Zwangsmitgliedschaft“ gilt nicht für bestimmte Genossenschaften und Kommunen die Eigenbetriebe unterhalten (vergl. § 2 IHKG).

Jede IHK legt ihre Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung fest (vergl. § 3 IHKG). Die Höhe der Beiträge orientiert sich an der Leistungskraft des Gewerbetreibenden.

Kleinstgewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 5.200 € nicht übersteigt, sind von einer Beitragszahlung freigestellt. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben. Die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen.

Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 € übersteigt.

Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden.

Link zum Gesetz: www.gesetze-im-internet.de/ihkg/     (Bundesministerium der Justiz)

Dieter P. Gonze, Stb.

29.07.2011

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.