Für werdende Mütter bestehen Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz. Hierzu zählt in der Regel ein Zeitraum von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt. Auf weitere Besonderheiten nach dem Mutterschutzgesetz wird verwiesen.
Für die Zeit des Beschäftigungsverbotes erhält eine im Arbeitsverhältnis berufstätige werdende Mutter i.d.R. kein Arbeitslohn/Geld. Es kann jedoch Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehen.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Frauen, die zum Beginn der Mutterschutzfrist (42. Tag vor der voraussichtlichen Entbindung) Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Die kann sowohl auf Arbeitnehmer wie auf entsprechend freiwillige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Selbstständige zutreffen. Es kann sich unter diesem Gesichtspunkt für Selbstständige Frauen lohnen, in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert zu sein (ggf. zu bleiben).
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht der Höhe des Krankengeldes. Während der Mutterschutzfrist müssen gesetzlich versicherte Frauen keine Beiträge zur Renten-, Pflege- und Krankenversicherung zahlen. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte, müssen den Mindestbeitrag bezahlen.
Kein Mutterschaftsgeld wird gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Mutterschutzfrist vertragsgemäß endete oder gekündigt wurde.
Privat Versicherte erhalten kein Mutterschaftsgeld, aber u.U. ähnliche Leistungen entsprechend ihrem Versicherungsvertrag. Dies ist mit der privaten Krankenkasse zu klären.
Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, bei der die werdende Mutter versichert ist.
Weitere Infos und Details, inkl. Online-Antrag unter www.mutterschaftsgeld.de
Soweit Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, gewährt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem, um die gesetzlichen Abzüge verminderten, durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist.
Link: Mutterschaftsgeld http://dejure.org/gesetze/MuSchG/14.html
Elterngeld: Link zu unserer Info Elterngeld