Pflegepauschbetrag

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Wegen der außergewöhnlichen Belastung die einer Person durch die Pflege einer hilflosen (schwerstbehinderten) Person entstehen, konnte der Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) bis zum Veranlagungszeitraum 2020 in Höhe von 924 € anstelle einer Steuerermäßigung gem. § 33 EStG (Einzelnachweis abzügl. zumutbare Eigenbelastung) steuermindernd geltend gemacht werden.

Der Nachweis der Hilflosigkeit einer Person ist durch Vorlage des Behindertenbescheides mit dem Merkzeichen „H“ oder „Bl“ oder der Einordnung in die Pflegegrade 4 bzw. 5 erbracht.

Ab dem VZ 2021 gelten folgende Pflegepauschbeträge:

Pflegegrad 2:                600 €
Pflegegrad 3:              1.100 €
Pflegegrad 4 oder 5:   1.800 €

Bei der zu pflegenden Person muss es sich nicht um einen Angehörigen handeln. Es reicht eine enge sittliche Verpflichtung. Eine sittliche Verpflichtung ist anzunehmen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht ( BFH, 29.08.1996 – III R 4/95 , BStBl II 1997, 199).

Voraussetzung hierfür ist, das eine enge persönlichen Verpflichtung der helfenden Person zu der hilflosen Person besteht und für die Leistungen kein Entgelt gewährt wird. Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Pflege in einem EU/EWR Staat entweder in der Wohnung der pflegenden Person oder in der Wohnung der behinderten Person erfolgt.

Ist die zu pflegende Person in einem Pflegeheim untergebracht, kann die Pflege in der Wohnung des Steuerpflichtigen an Wochenenden erfolgen (vergl. Urteil FG München v. 14. 2.1995 – 16 K 2261/94) . Voraussetzung ist, dass die häuslichen Pflegemaßnahmen nicht nur geringfügigen Zeitraum einnehmen, d.h. mindestens 10% des gesamten pflegerischen Zeitaufwands betragen.

Der regelmäßige Besuch kranker Angehöriger ist keine außergewöhnliche Belastung, sondern gehört zu den normalen Vorgängen zwischen den Generationen und zur familiären Beziehungspflege. Der überdurchschnittlich häufige Besuch einer im Heim untergebrachten pflegebedürftigen Person mit dem Ziel diese an den Wochenende zu unterstützen, stellt jedoch eine außergewöhnliche Belastung dar. Insbesondere an den Wochenende ist die personelle Besetzung in Pflegeheimen häufig unzureichend, so dass Angehörige bestimmte Pflegeaufwendungen, wie die Hilfe beim Essen etc., übernehmen. Auch in diesen oder ähnlichen Fällen halten wir den Anspruch auf Gewährung des Pflegepauschbetrages für gegeben.

Die Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Pflege nicht persönlich, sondern zeitweise durch Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes erfolgt (R 33b Abs.  4 EStR).

Der Pflegepauschbetrag wird auch gewährt, wenn für die zu pflegende Person Pflegegeld gezahlt wird und dieses Pflegegeld unmittelbar zur Abdeckung zur Sicherung der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung des Bedürftigen verwendet wird (OFD Düsseldorf, 8. 3.2004, S 2286 A- St 224)

Der Pflegepauschbetrag ist ein Jahresbetrag der auch bei unterjähriger Pflege nicht aufzuteilen ist und in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann.

Erfolgt die Pflege durch mehrere Personen, wird der Pflegepauschbetrag entsprechend geteilt. Die Pflege darf nicht gegen Entgelt geleistet werden. Der Pflegepauschbetrag ist nicht nach der Zahl der Personen aufzuteilen, welche bei ihrer Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages beantragen, sondern nach der Zahl der Steuerpflichtigen, welche eine hilflose Person in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen tatsächlich persönlich gepflegt haben (BFH-Urteil vom 14.10.1997 (III R 102/96) BStBl. 1998 II S. 20)

Stand 22.11.2021

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