Aufwendungen für Krankenbesuche von Verwandten gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Dies auch bei einer hohen Zahl von Besuchen im Jahr und auch wenn diese zur Hilfe und Erledigung von Besorgungen für den Kranken unerlässlich sind.
Nach Auffassung des BFH sind Krankenbesuche nichts Außergewöhnliches und auch nicht zwangsläufig.
Die Rechtsprechung hierzu hat sich seit Jahrzehnten nicht geändert.
Anders ist der Sachverhalt, wenn es sich belegbar um Krankheitskosten handelt, also die Krankenbesuche medizinisch indiziert sind und der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen. Dies kann durch Vorlage eines ärztlichen Attestes belegt werden.
Tipp: Insbesondere bei einer hohen Anzahl von Besuchen zu einem weit entfernt lebenden Angehörigen, sollte bereits frühzeitig ein ärztliches Attest hierzu besorgt und vorgelegt werden.
vergl. BFH Urteile vom 22.10.1996 III R 240/94, 24.05.1991 III R 28/89, 23.5.1990 III R 145/85 u.a.
7.6.2016
Dieter P. Gonze, Steuerberater